ECLI:DE:BGH:2017:130317BNOTZ.BRFG.6.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ (Brfg) 6 /1 6 vom 13 . März 201 7 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO §§ 7a ff. Zur Rechtmäßigkeit von Bewertungen von schriftlichen Prüfungsleistungen im Ra h- men der notariellen Fachprüfung. BGH, Beschluss vom 13. März 2017 - NotZ(Brfg) 6/16 - KG Berlin - 2 - Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 13 . März 201 7 durch den Vorsitzenden Richter Galke, d i e Richter in von Pentz , de n Richter Offenloch , den Notar Dr. Strzyz und die Notari n Dr. Brose - Preuß beschlossen: Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Kammergerichts vom 1 4 . Juli 201 6 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auf 2 5.0 00 Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Ein Zula s- sungsgrund ist nicht gegeben. Entgegen der Auffassung de s Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 N r. 1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO). Das Kammergericht hat zu Recht angenommen, dass die Bewertung der im Zulassungsverfahren alleine noch relevanten Aufsichtsarbeit F 20 - 45 gerichtlicher Nachprüfung standhält. 1. Im Ergebnis zutreffend ist das Kammerg ericht zunächst davon ausg e- gangen, dass die Kritik der Korrektoren an der vom Kläger in der Klausur vo r- 1 2 - 3 - genommenen Zuordnung des Anteils des M an der M - Grundbesitz GbR zum Privatvermögen des M nicht zu beanstanden ist. a) Im Streit um die Rechtmäßigkeit d er Bewertung einer einzelnen Tei l- prüfungsleistung sind Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle die angefocht e- nen Ursprungsbewertungen in der Gestalt, die sie durch die Stellungnahmen der Prüfer im Überdenkungsverfahren erhalten haben ( VGH Mannheim, Urteil v om 8. März 1994 - 9 S 484/82 , Rn. 19, juris; Unger, Möglichkeit und Grenzen der Anfechtbarkeit juristischer (Staats - ) Prüfungen, 2016, S. 563 mwN; vgl. auch BVerwGE 91, 262, 270 ff. ) . Im Streitfall ist mithin nicht (nur) darauf abz u- stellen, dass der Erstpr üfer, dessen Ausführungen sich insoweit auch die Zweitprüferin angeschlossen hat, die Zuordnung des GbR - Anteils zum Priva t- vermögen des M als " Lapsus " bezeichnet hat, sondern (auch) darauf, dass er im Überdenkungsverfahren ergänzend ausgeführt hat , " die die sbezüglichen Ausführungen des Widerspruchsführers [seien] spekulativ " , der Sachverhalt grenze den Bereich der Unternehmen des M und der diesen Unternehmen die Betriebsgrundstücke verpachtenden Grundbesitz - GbR bewusst von der priv a- ten Vermögenslage des M ab . Auch wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die Annahme der Korrektoren, die Ausführungen des Klägers seien spekulativ, auch de ssen für die Bewertung der Klausur nicht relevanten Begründungsa n- sätze im Widerspruch mit in den Blick nimmt, w u rde dem Kläge r damit auch im Hinblick auf die Klausur selbst der Vorwurf gemacht, ohne vertretbare Begrü n- dung zu einem in der Sache fernliegenden Ergebnis gekom men zu sein, was als falsch zu bewerten sei. Diese Bewertung trifft zu. b) Die Beurteilung eines Prüfers , d er Prüfling sei ohne vertretbare B e- gründung zu einem in der Sache fernliegenden Ergebnis gekommen, weshalb die Lösung falsch sei, richtet sich nach fachwissenschaftlichen Kriterien und unterliegt damit im Grundsatz der vollen gerichtlichen Kontrolle (vgl. Ni e- 3 4 - 4 - hues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl . , Rn. 879). Denn bei berufsbez o- genen Prüfung en wie der notariellen Fachprüfung folgt schon aus Art. 12 Abs. 1 GG, dass der Prüfling davor geschützt ist , dass eine vertretbare und von ihm mit gewichtigen Argu menten folgerichtig begründete Lösung als falsch gewertet wird (vgl. BVerfGE 84, 34, 55). Im Streitfall erweist sich die dargestellte Bewertung aber als zutreffend. Nach der Aufgabenstellung berichtet M dem Notar bezüglich seiner unterne h- merischen Tätigk eit von seinem einzelkaufmännischen Unternehmen " Geträ n- ke - Service M " , seiner Mehrheitsbeteiligung an der " M Mineralbrunnen GmbH " und seiner Beteiligung an der " M - Grundbesitz GbR " , die Grundbesitz, nämlich das Betriebsgelände, an den " Getränke - Service M " un d die " Mineralbrunnen GmbH " verpachte. In Bezug auf sein Privatvermögen berichtet er dem Notar von seinem Kommanditanteil an der " ImmoInvest GmbH & Co. KG " , seinem früheren Elternhaus sowie dem im gemeinsamen Eigentum von ihm und F st e- henden Mehrfamilienha us. F führt unter anderem aus, auch sie halte eine Tei l- habe " z.B. an der Steigerung des Unternehmenswertes " im Falle der Scheidung für nicht gerechtfertigt. Bereits dies legt nahe, dass der Anteil an der GbR, als deren Vermögen nur das G rundstück bekannt i st , das als Betriebsgrundstück unmittelbar M ' s unternehmerischen Zwecken dient , nach dem Willen von M und F dem Teil des Vermögens von M zugeordnet werden soll, dessen Zuwachs im Falle der Scheidung nicht zugewinnausgleichserhöhend wirken soll. Gewichtige Gründe, warum die Zuordnung des GbR - Anteils zum ggf. zugewinnausgleich s- relevanten (Privat - )Vermögen dennoch den Interessen von M und F besser en t- sprechen soll , finden sich in der insoweit allein maßgeblichen Klausurlösung des Klägers nicht. W arum der Umsta nd, dass die GbR Pachteinnahmen erzielt, für die Frage relevant sein soll, ob M und F den GbR - Anteil dem zugewinnau s- gleichsrelevanten Vermögen entziehen wollen oder nicht , erschließt sich nicht. W arum der vom Kläger herangezogenen Tatsache , dass es sich be i der 5 - 5 - Grundeigentümergesellschaft um eine GbR handelt, insoweit Bedeutung z u- kommen soll , lässt sich den Ausführungen des Klägers in der Klausur nicht nachvollziehbar entnehmen, noch versteht es sich von selbst . Über die vom Kläger schließlich bemühte Verwe ndung der Pachteinnahmen sagt der Sac h- verhalt schon überhaupt nichts aus ; d ie diesbezüglichen Annahmen sind - wie die Korrektoren zutreffend angenommen haben - damit spekulativ. 2. Ebenfalls n icht zu beanstanden ist die Annahme der Korrektoren, es fehlte n Ausführungen zum Ausschluss der Abänderbarkeit der gewünschten Unterhaltsvereinbarung. a) Gegenstand des Vorwurfs der Korrektoren ist das (gänzliche) Fehlen von gutachterlichen Ausführungen zum Ausschluss der Abänderbarkeit der g e- wünschten Unterhaltsve reinbarung. Zwar haben sie d a s im Überdenkungsve r- fahren mit der vom Kläger für unzutreffend erachteten Erwägung begründet, bei Zugrundelegung von § 239 FamFG sei die Vereinbarung insbesondere dann abänderbar, wenn sich die Vermögensverhältnisse des M erheb lich verschlec h- terten. Entgegen der Auffassung des Klägers änderte sich dadurch aber der Inhalt des an ihn gerichteten Vorwurfs nicht dahingehend, er habe § 239 FamFG nicht erwähnt; Inhalt der Rüge blieb auch im Überdenkungsverfahren , d er Kläger habe sich im Gutachten mit der Frage nach der Erforderlichkeit einer Vereinbarung zum Ausschluss der Abänderbarkeit überhaupt nicht befasst. Dieser Vorwurf ist nicht zu beanstanden. b) Nach der Aufgabenstellung war zu den für die Eheleute in Betracht kommenden ve rtraglichen Gestaltungen und - unter anderem - ihren Vor - und Nachteilen gutachterlich Stellung zu nehmen. Bestehen, was der Kläger nicht in Abrede stellt, hinsichtlich der Abänderbarkeit/Unabänderbarkeit der Unterhalt s- vereinbarung unterschiedliche Gestalt ungsmöglichkeiten, so liegt es auf der 6 7 8 - 6 - Hand, da s s sich die Kandidaten auch mit diesem Gesichtspunkt gutachterlich zu befassen hatten ; denn die Frage, ob und wie die Abänderba r- keit/Unabänderbarkeit der Unterhaltsvereinbarung im konkreten Fall in sinnvo l- ler Weise zu regeln ist, betrifft unmittelbar den Inhalt der zu entwerfenden Ve r- einbarung. Galke von Pentz Offenloch Strzyz Brose - Preuß Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 14.07.2016 - Not 22/15 -
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