ECLI:DE:BGH:2018:230418BNOTZ.BRFG.6.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ(Brfg) 6 /1 7 vom 2 3 . April 201 8 in der verwaltungsrechtlichen Notarsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO § 2 Satz 2, § 29 Abs. 1 a) Ein Notar ist nicht berecht igt, anstatt der gesetzlich bestimmten Amtsb e- zeichnung ("Notar") eine andere Bezeichnung ("Notariat") zu verwenden. b) Zur amtswidrigen Werbung durch reklamehafte Hinweise und wertende Selbstdarstellungen. BGH, Beschluss vom 23. April 2018 - NotZ(Brfg) 6 /17 - OLG Celle wegen Weisung - 2 - Der Notarsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 3 . April 201 8 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Offenloch , die Richterin Dr. Roloff, de n Notar Dr. Strzyz und die Notarin Dr. Brose - Preuß beschlossen: Der An trag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Nota r- s enats des Oberlandesgerichts Celle vom 2 1 . August 2017 - Not 1 /17 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahr en wird auf 5.000 t- gesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist Rechtsanwalt und Notar in H. Er wendet sich gegen eine ihm von dem Beklagten erteilte dienstliche Weisung, die sich auf den von ihm verwendeten Briefkopf und die Gestaltung se ines Internetauft ritts bezieht. Auf seinem Briefbogen führt der Kläger neben seinem Namen allein die Bezeichnung " Notariat & Kanzlei " . In seine m Internet auftritt unter der Interne t- adresse www.notar - [Kläger] .de bezeichnet er sich im Kopf der verschiedenen Internetseiten d urchgängig (allein) als Notar. Auf der Startseite des Internetau f- tritt s findet sich eine Liste verschiedener als Menüpunkte verwendeter Bezeic h- nungen (sog. " Drop - Down - Menü " ), darunter auch die Bezeichnung " Notariat " . Daneben heißt es im mittleren Bereich d er Startseite : 1 2 - 3 - " Notari e lle Tätigkeiten für I hren individuel len Fall. Für P rivatpersonen, Unte r- n e hmer und Existenzgründer - qualitativ, schnell und verlässlich, Beratung i n- klusive. I n Hannover und Niedersachsen pflege ich ein starkes Netzwerk von St e uerbera tern, Banken, Insolvenzver wa l tern und Vermögensberatern , denn Ihr Anliegen ist zu wichtig für eine eindimensionale Beratung. " Durch das Anklicken der Bezeichnung " Notariat " öffnet sich ein weiteres Menü mit den Unterpunkt en " Notar " , " Beurkundungen " , " Geschäftsstelle " und " Gebühren " . Unter dem Menü punkt " Beurkundungen " findet sich folgender Text: " Bei der Gestaltung von Beurkundungen und deren Lokalität bin ich innerhalb meines Amtsbereichs flexibel. Spezielle Anforderungen an Ort und Zeit ermö g- liche ich gerne. Mein Notariat setzt bei der Büroinfrastruktur auf neueste Tec h- nik und hochspezialisierte Software, damit ich Ihr Anliegen höchst professionell bearbeiten kann. Ein dominanter Vorteil, gerade wenn die Beurkundung nicht in meinen Räumen stattfind et. Wer nicht zum Notar kommen kann, den besuche ich zu Hause, im Krankenhaus oder im Heim wo immer Sie sich gerade befi n- den. " Mit Verfügung vom 9. Januar 2017 erteilte der Beklagte dem Kläger die Weisung, seinen Internetauftritt und Bri e fbogen zu ände rn, soweit dort der B e- griff Notariat verwendet w e r d e , ferner den Internetauftritt und den Briefbogen dahingehend zu ändern, dass hinreichend deutlich werde, dass der Kläger A n- waltsnotar sei und das Notaramt nur im Nebenberuf ausübe, sowie seinen I n- ternetau ftritt, nämlich den auf der Startseite im mittleren Ber e ich und den unter dem Punkt " Notariat " und dort dem Unterpunkt " Beurk undungen " befindlichen Text inso fern abzu ändern, als die aktuelle Gestaltung als amt s widrige W e rbu n g anzusehen bzw. geeignet sei , Z weifel an seiner Unabhängigkeit und Unparte i- lichkeit zu wecken . Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner am 10. Februar 2017 erh o- benen Klage. Das Oberlandesgericht hat d er Klage stattgegeben, soweit in der dienstlichen Weisung beanstandet worden ist, de r Text " Bei der Gestaltung von Beurkundungen und deren Lokalität bin ich innerhalb meines Amtsbereichs fl e- xibel " ; " Wer nicht zum Notar kommen kann, den besuche ich zu Hause, im 3 4 5 - 4 - Krankenhaus oder im Heim - wo immer Sie sich gerade befinden " stelle eine amtsw idrige Werbung dar und sei geeignet, Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Klägers zu wecken. Im Übrigen hat es sie abgewi e sen. Zur Begründung ha t das Oberlandesgericht - soweit noch erheblich - ausgeführt, nach ständiger Rechtsprechung sei ein Anwaltsnotar nicht berec h- tigt, die Bezeichnung " Notariat " zu führen. An der Bewertung des Begriffs Not a- riat habe der Bundesgerichtshof trotz der Kritik an seiner Rechtsprechung fes t- gehalten. Der Senat habe keinen Anlass, die gefestigte Rechtsprechu ng allein deshalb in Zweifel zu ziehen, weil seit der letzten Entscheidung mehr als zehn Jahre vergangen seien. Eine abweichende Betrachtung sei auch nicht deshalb geboten, weil das behördliche Notariat - das badische Amtsnotariat - im Jahr 2018 auslaufen werde. Maßgeblich sei vielmehr, dass durch den Begriff Notar i- at eine Institutionalisierung zum Ausdruck gebracht w e rd e , die dem persone n- gebundenen Amt des Notars nicht zukomm e und daher zu Fehlvorstellungen beim rechtsuchenden Publikum führe. D e r Briefko pf des Klägers und die Startseite der Internetseite enthielten keinen Hinweis auf den Beruf des Klägers als Rechtsanwalt. Zu Recht vermisse der Beklagte eine deutliche Klarstellung, dass der Kläger nicht nur nebenberu f- lich das Amt des Notars ausübe, s o nder n im Hauptberuf Rechtsanwalt sei. Dass der Kläger auch Rechtsanwalt sei, werde allenfalls beiläufig, nicht etwa auf der Startseite, sondern versteckt in einer untergeordneten Rubrik erwähnt. Bei den Tätigkeiten des Rechtsanwalts und des Notars handele es s ich nicht um zwei Hauptberufe, die unabhängig voneinander ausgeübt werden könnten. Das Amt des Notars als unselbständiger Nebenberuf impliziere bereits, dass es einen Hinweis auf den Hauptberuf ge b en müsse und zwar nicht nur an ve r- steckter Stelle. Ansonste n geriere sich der Anwaltsnotar als Träger einer and e- 6 7 - 5 - ren Nota r iatsfo r m , nämlich als Nur - Notar, was i m Land Niedersachsen nicht vorgesehen s e i . Zu Recht habe der Beklagte die Ausführungen in Bezug auf den Hinweis auf das vom Kläger gepflegte " starke Netzw erk " und die Anpreisung hochspez i- alisierter Bürosoftware, die einen " dominanten Vorteil " biete, beanstandet. Der Internetauftritt auf der Startseite des Klägers sei in der derzeitigen Gestaltung als amtswidrige Werbung anzusehen und wecke zudem Zweifel an der Una b- hängigkeit und Unparteilichkeit des Klägers. Der Hinweis des Klägers auf das von ihm gepflegte " starke Netzwerk " lasse sich mit § 29 Abs. 1 BNotO i n Ve r- bindung mit § 67 Abs. 2 BNotO sowie Ziffer VII Nr. 1.2 und 1.3 lit . b der Richtl i- nien der Notark ammer Celle (Nds. RPfl. 2000, Nr. 12, S. 353; zuletzt geändert durch Beschluss vom 16. Mai 2012, Nds. RPfl. 2012, S. 240) nicht vereinbaren. I n der von Superlativen geprägten Darstellung der Büroinfrastruktur des Klägers lie ge eine reklamehafte Anpreisung. Der Kläger beantragt, die Berufung gegen diese s Urteil zuzulassen. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, insbesondere for m- gerecht gestellt. Ein Grund zur Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) besteht aber nicht. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) sind nicht ersichtlich. Ernstliche Zweifel bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Hiervon ist ausz u- gehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tats a- 8 9 10 11 - 6 - chenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden kann und sich ohne nähere Prüfung nicht beantwor ten lässt, ob die Entsche i- dung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Senat, Beschlüsse vom 5. März 2012 - NotZ(Brfg) 13/11, NJW - RR 2012, 632 Rn. 6 mwN; vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 8/14, WM 2015 , 352 Rn. 5). Das ist hier nic ht der Fall. a) Gemäß § 92 Nr. 1 BNotO in Verbindung mit § 28 der Allgemein en V e r- fügung des Justizministeriums des Landes Niedersachsen über die Angelege n- heiten der Notarinnen und Notare vom 1. März 2001 ( im Folgenden AVNot ; Nds. RPfl. 2001 Nr. 4, S. 10 0, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Oktober 2015 , Nds. RPfl. 2015 Nr. 11 , S. 324 ) steht dem Beklagten die Au f- sicht übe r die Notare in seinem Landgerichtsbezirk zu, soweit die hier in Rede stehenden Aspekte der Amtsführung betroffen sind. Hieraus erwächst ihm die Befugnis, auf die Amtsführung der Notare - soweit hierdurch die Unabhängigkeit des diesen übertragenen Amts nicht berührt wird - nach pflichtgemäßem E r- messen durch Weisung Einfluss zu nehmen ( Senat, Beschluss vom 26. Okt o- ber 2009 - NotZ 6/09, NJOZ 2010, 2064 Rn. 5; BVerfG, BVerfGE 131, 130 , 146 f. ) . Stellt er in dem seiner Aufsicht unterliegenden Bereich Fehler oder Pflichtverletzungen fest, so trifft er die je nach Schwere erforderlichen Ma ß- nahmen (vgl. Senat, Beschluss vom 20. No vember 2006 - NotZ 30/06, VersR 2007, 714 Rn. 4 mwN). De r Befugnis des Beklagten, ihm eine Weisung zu erte i- len, tritt der Kläger n icht entgegen. Er beanstandet vielmehr den Inhalt der ihm erteilten Weisung (vgl. BVerfG, BVerfGE 131, 130 , 145 ) und meint, da ss sich der Beklagte bei der von ihm ausgesprochenen Weisung nicht im Rahmen des ihm zukommenden Ermessens gehalten habe . Diese Beanstandung greift nicht durch. 12 - 7 - b ) Soweit dem Kläger aufgegeben wurde, den Begriff Notariat im Sinne einer Bezeichnung für s ein Amt und seinen Amtssitz auf seinem Briefkopf oder in seinem Internetauftritt nicht mehr zu gebrauchen, entspricht dies der ständ i- gen Rechtsprechung des Senats (Beschl ü ss e vom 26. September 1983 - NotZ 7/83, DNotZ 1984, 246 ff.; vom 8. Juli 2002 - NotZ 28/01, DNotZ 2003, 376 ; vom 11. Juli 2005 - NotZ 8/05, DNotZ 2006, 72 ff.; vom 20. November 2006 - NotZ 30/06, VersR 2007, 714 Rn. 5 mwN). Danach ist ein Notar nicht befugt , sein Amt oder seinen Amtssitz nach außen hin - weder auf seinem Praxisschild (Bes chlüsse vom 26. September 1983 und 8. Juli 2002, aaO), noch auf dem Briefbogen (Beschlüsse vom 26. September 1983 und 20. November 2006, aaO Rn. 2 ) oder in seiner Internetadresse (Beschluss vom 11. Juli 2005, aaO) als Notariat zu bezeichnen . aa) Soweit der Kläger meint, es sei eine Neubewertung der Rechtsfrage geboten, weil das im Land Baden - Württemberg bestehende Amts notariat zum 1. Januar 2018 durch das selbständige hauptberufliche Notariat ersetzt worden sei (§ 114 BNotO in der Fassung von Art. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2009, BGBl. I 2009, S. 1798; vgl. Görk in Schippel/B r acker, BNotO, 9. Aufl . , § 114 Rn. 2 ff.) und eine Verwechslungsgefahr daher nicht (mehr) bestehe, verkennt er, dass der Senat eine solche etwaige Verwechslungsgefahr bereits in sein er Entscheidung vom 20. November 2006 ( VersR 2007, 714 Rn. 5) nicht (meh r) für maßgeblich erachtet hat. bb) Grund für d as unterschiedslos für alle Notare geltende Gebot, in ihrer Außendarstellung nur die Amtsbezeichnung des § 2 Satz 2 BNotO zu gebra u- che n, ist vielmehr, dass sie als Träger eines öffentlichen Amt e s mit einer g e- setzlich bestimmten Amtsbezeich n ung (§ 2 S atz 2 BNotO ) nicht berechtigt sind, diese durch eine andere - ihnen aus welchen Gründen auch immer genehmer 13 14 15 - 8 - erscheinende - ( Amts - ) b ezeichnun g zu ersetzen und dadurch gegen § 2 Satz 2 BNotO zu verstoßen . (1) Der Notar ist Träger eines öffentlichen Amts (§ 1 BNotO) und übt e i- nen gebundenen Beruf aus. Ihm sind als selbständigem Berufsträger gemäß § 1 BNotO Aufgaben der vorsorgenden Rechtspfleg e übertragen. Mit der ihm übertragenen Funktion steht er dem Richter nahe; ein großer Teil seiner G e- schäfte könnte auch von den Gerichten erledigt werden (BVerfG, BVerfGE 131, 130 , 139 ). Insbesondere sind den Notarinnen und Notaren Zuständigkeiten übertrag en, die nach der geltenden Rechtsordnun g hoheitlich ausgestaltet sind. Vor diesem Hintergrund ist der N otar , was seine Amtsbefugnisse und die Reg e- lung seiner Aufgaben angeht, in die Nähe des öffentlichen Dienstes gerückt (Senat, Beschluss vom 8. Juli 2002 - NotZ 9/02, BGHZ 151, 252, 254). Dem entspricht die Ausgestaltung des Amtsverhältnisses, für das in weitem Umfang Vorschriften gelten, die denen des Beamtenrechts nachgebildet sind. Das b e- trifft auch § 2 Satz 2 BNotO, wonach die Notare ein Amtssiegel führ en und die Amtsbezeichnung Notarin oder Notar tragen (Bracker in Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 1 Rn. 10 ; Diehn in Diehn, BNotO, 2015, § 2 Rn. 1) . (2) Der vom Gesetzgeber durch § 2 Satz 2 BNotO vorgegebene n Amt s- bezeichnung kommt eine Doppelfunktio n zu: Sie verdeutlicht nach außen die Bedeutung des Amts des Notars unter Berücksichtigung des Amtsinhalts zur Unterscheidung von anderen Ämtern; gleichzeitig kennzeichnet sie den Inhaber des Amts dahin, dass er nach Eignung und Leistung befähigt ist, ein Amt dieses Inhalts wahrzunehmen. Eine in dieser Weise angemessene und wirklichkeitsg e- rechte Amtsbezeichnung dient nicht nur dem Interesse des Inhabers eines Amts. Sie trägt vielmehr im Interesse der Öffentlichkeit auch dazu bei, dass der Bürger erkennen ka nn, welche Qualifikation und Kompetenz dem Träger der Amtsbezeich n ung zukommt (vgl. BVerfG, BVerfGE 64, 323, 351 f. zur Amtsb e- 16 17 - 9 - zeichnung der Hochschullehrer ). Es entspricht den Erfordernissen einer geor d- neten Rechtspflege, dass Anwaltsnotar und Notar im Hau ptberuf in einheitlicher und der personengebundenen Natur ihres Amts entsprechender Weise gege n- über dem um notarielle Dienstleistungen nachsuchenden Publikum in Ersche i- nung treten (Senat, Beschlüsse vom 11. Juli 2005 - NotZ 8/05, DNotZ 2006, 72, 73; vom 12 . November 1984 - NotZ 12/84, DNotZ 1986, 186 , 187 ). (3) Vor diesem Hintergrund hat der Senat das Auftreten des Notars unter der Bezeichnung " Notariat " stets beanstandet, weil sie von dem Träger des Amts losgelöst ist. Sie bringt eine Institutionalisier ung zum Ausdruck, die dem personengebundenen Amt des Notars nicht zukommt. Eine wirklichkeitsgerec h- te Bezeichnung (vgl. zu diesem Erfordernis auch BVerfG, BVerfGE 38, 1 , 12 ff. zu Richteramtsbezeichnungen) stellt sie aus diesem Grund nicht dar. Hinzu tritt , dass es allein dem Gesetzgeber zu kommt , die - durch § 132 Abs. 1 Nr. 1 StGB geschützte - Amtsbezeichnung für das öffentliche Amt des Notars (§ 1 BNotO) festzulegen. Der Notar hat sich an diese Vorgabe zu halten und darf für das ihm übertragene öffentlich e Amt eine Amtsbezeichnung nicht gewissermaßen selbst erfinden und ohne Rechtsgrundlage verwenden . Wird d ie Bezeichnung Notariat von dem Notar wie oder anstelle einer Amtsbezeichnung geführt, kommt es d eshalb nicht darauf an, ob sich die Bezeichnung Notari at in der Praxis durc h- gesetzt hat oder wie sie von den Rechtsuchenden verstanden wird ( a.A. San d- kühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 8. Aufl., § 29 Rn. 17 ; Lerch aaO, § 2 Rn. 2; Diehn in Diehn, BNotO, 2015, § 29 Rn. 31; vgl. auch Schäfer in Schippel/ B racker , BNotO, 9. Aufl., § 29 Rn. 23 ; Miermeister/de Buhr in Eylmann/Vaasen, BNotO, BeurkG, 4. Aufl., § 29 Rn. 14 ). (4) Auch wenn zutreffen sollte, dass - wie der Kläger geltend macht - die Vorschrift des § 2 Satz 2 BNotO nicht von allen für die Notarau fsicht zuständ i- gen Stellen durchgesetzt wird (vgl. auch Lerch, Beurkundungsgesetz Diens t- 18 19 - 10 - ordnung und Richtlinienempfehlungen der BNotK, 5. Aufl. , § 3 DONot Rn. 5) , folgt daraus entgegen der Ansicht des Klägers nicht, dass sie nicht anzuwe n- den wäre. Vielmehr ist es Aufgabe der für die Notaraufsicht zuständigen Ste l- len, auf einen rechtmäßigen Zustand hinzuwirken. Eine Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt darin entgegen der Ansicht des Klägers schon deshalb nicht, weil d ie Vorschrift des § 2 Satz 2 BNotO - ebenso wie die Rechtspr e- chung des Senats - gleichermaßen für alle Notare gilt. c c) Nach diesen Grundsätzen hat der Beklagte dem Kläger zu Recht u n- tersagt, auf seinem Briefbogen die Bezeichnung " Notariat & Kanzlei " und in se i- nem Internetauftritt die B ezeichnung " Notariat " zu führen , weil er sich ihrer unter Verstoß gegen § 2 Satz 2 BNotO wie einer Amtsbezeichnung bedient . Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger geltend macht, seiner Unterschrift stets entweder die Amtsbezeich nung " Notar " oder die B e- rufsbezeichnung " Rechtsanwalt " hinzuzufügen , und er sowohl in seiner Inte r- netadresse als auch im Kopf der jeweiligen Internetseiten (auch) die Amtsb e- zeichnung " N otar " verwendet. (1) D as Wort Notariat kann zweierlei Bedeutung habe n. E i n mal bezeic h- net e s das R e ch t sgebiet, die Einricht ung des Notariats (Art. 138 GG) und seine Institutionen etwa in Begriffen wie " Notariatsverfassung " , " Notariatsrecht " , " A n- waltsnotariat " und " Behördennotariat " . Zum andere n kann es das de m N otar übertra gene konkrete Amt bezeichn e n (Senat, Beschl ü ss e vom 29. Juni 1983 - NotZ 7/83 , DNotZ 1984, 246 , 247 ; vom 11. Juli 2005 - NotZ 8/05, DNotZ 2006, 72, 73 ). In der Literatur wird ferner vertreten, dass das Wort " Notariat " oder " N o- tariatskanzlei " in neuerer Ze it auch für die Bezeichnung der Geschäftsstelle e i- ner Gemeinschaft von Rechtsanwälten und Anwaltsnotaren (oder auch einer Gemeinschaft von hauptberuflichen N otaren) - insoweit wohl synonym mit dem von dem Senat für eine Sozietät zwischen einem Rechtsanwalt und einem A n- 20 21 - 11 - waltsnotar für zulässig gehaltenen Begriff " Anwalts - und Notarkanzlei " (Senat, Beschluss vom 30. November 1998 - NotZ 29/98, DNotZ 1999, 359 , 360 ) - g e- braucht werde und in diese r Verwendung zulässig sei (Schäfer in Schippel/ Bracker , BNotO, 9. Aufl., § 29 Rn. 23; Miermeister/de Buhr in Eylmann/Vaasen, BNotO, BeurkG, 4. Aufl., § 29 Rn. 14 ; vgl. auch Görk, DNotZ 2003, 376, 378 ff.; Terner, RNotZ 2014, 523, 525 f. ; Eickelberg in Armbrüster/Preuß/Renner, BeurkG, DONot, 7. Aufl., § 3 DONot Rn. 17 ). (2) Letzteres kann indes hier dahinstehen. Zum einen ist der Kläger als Rechtsanwalt und Notar allein und nicht in einer Gemeinschaft von Rechtsa n- wälten und Notaren tätig. Zum anderen verwendet er den Begriff Notariat auf seinem Briefbogen und in seine m Internetauftritt (auch) als Bezeichnung für sein Amt und nicht nur - in engem räumlichen Zusammenhang mit der Führung der korrekten Amts - und Berufsbezeichnung (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 30. November 1998 - NotZ 29/98, DNotZ 1999, 359, 360) - für se ine Geschäft s- stelle. Das ergibt sich für den Briefbogen daraus, dass der Kläger im Briefkopf lediglich seinen Namen und die beanstandete Bezeichnung, nicht aber die ko r- rekte Berufs - und Amtsbezeichnung " Rechtsanwalt und Notar " verwendet. Für den Internetau ftritt folgt es aus der Verwendung des Begriffs als Oberbegriff der Menüpunkte " Notar " , " Beurkundungen " , " Geschäftsstelle " und " Gebühren " . Die Verwendung der Bezeichnung " Notariat " als - wie hier - zusammenfassender Begriff für das Amt , den Amtsträger, die von dem Amtsträger ausgeübten Täti g- keiten und die Geschäftsstelle des Notars ist aber unzulässig , weil sie der im Interesse einer geordneten Rechtspflege gesetzlich vorgesehenen Amtsb e- zeichnung nicht entspricht. (3) Zudem erweckt der Begriff Notariat i n der k onkreten Verwendung durch den Kläger in unzutreffender und irreführender Weise den Eindruck einer vom Amtsträger und seiner Geschäftsstelle losgelösten eigenständigen Instit u- 22 23 - 12 - tion und des Vorhandenseins einer weiteren (juristischen) Person (§ 29 Abs. 1 BNotO) . Das wird beispielsweise deutlich an dem von dem Kläger in seinem Internetauftritt verwendeten S atz : " Mein Notariat setzt bei der Büroinfrastruktur auf neueste Technik und hochspezialisierte Software, damit ich Ihr Anliegen höchst professionell b earbeiten kann. " Unabhängig davon, dass die von dem Kläger verwendeten Formulierungen ohnehin reklamehaft und damit unzulässig sind (siehe unter 1 d bb), müsste es insoweit (schlicht) heißen: " Ich setze auf " . Wenn der Kläger im Briefkopf die neben seinem Namen allein verwendete Bezeichnung " Notariat & Kanzlei " wie eine Amtsbezeichnung führt und sodann - wie er selbst vorträgt - sei ner Unterschrift die Berufsbezeichnung Rechtsa n- walt zusetzt , besteht die Gefahr, dass ein Empfänger eines solchen Schreibens entgegen der tatsächlichen Rechtslage davon ausgeht, ihm schreibe ein in e i- nem " Notariat " tätiger Rechtsanwalt (§ 29 Abs. 1 BNotO). Insoweit liegt in dem Gebrauch der Bezeichnung Notariat durch den Kläger auch eine gegen § 29 Abs. 1 BNotO in Verbindung mit § 67 Abs. 2 BNotO, VII. Nr. 1.3 lit. e der Rich t- linien der Notar k ammer Celle verstoßende irreführende Selbstdarstellung. (4) O b der Kläger - wie er meint - sich hinsichtlich der beanstandeten Maßnahme auf den Schutz der Berufsfreiheit berufen kann (vgl . BVerfG, BVerfGE 131, 130 , 144 ) , kann dahinstehen . Denn jedenfalls stellt die Anor d- nung des Beklagten , die sich auf § 2 Satz 2 BNotO stützen kann, eine - im weiteren Sinne - verhältnismäßige Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) zur Wahrung einer geordneten Rechtspflege dar. Sie ist erforderlich und geeignet, die aufgrund der Gestaltung der Briefbögen und des Internetauftritts des Klägers möglichen Fehlvorstellungen bei dem rechtsuche n- den Publikum zu vermeiden und zu gewährleisten , dass die Notare in einheitl i- cher und der personengebundenen Natur ihres Amts entsprechender Weise gegenüber dem rechtsuchenden Publikum in Erscheinung treten. Sie steht auch nicht im engeren Sinne außer Verhältnis zu der Berufsausübungsfreiheit des 24 - 13 - Antra gstellers, der nicht daran gehindert wird, sich und das von ihm ausgeübte Amt nach außen hin angemessen darzustellen (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2006 - NotZ 30/06, VersR 2007, 714 Rn. 6). c ) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richt igkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) , soweit dem Kläger aufgegeben w u rde, auf seinem Briefbogen und in seinem Internetauftritt zu verdeutlichen, dass er auch den Beruf des Rechtsanwalts ausübe . aa) Der N otar führt in Ausübung seines Amts allein die Amtsbezeichnung Notar (§ 2 Satz 2 BNotO i .V.m. § 10 Satz 1 AVNot). In sonstigen Angelegenhe i- ten d a rf er die Bezeichnung ergänzend zu der sonst zulässigen Berufsbezeic h- nung führen (§ 10 Satz 2 AVNot) . Ist er - wie der Kläger - Rechtsan w alt, führt er dah er die Bezeichnung " Rechtsanwalt und Notar " , § 12 Abs. 4 Satz 1 BRAO (vgl. Vossebürger in Feurich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 12 Rn. 17) . Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. bb) Da der Kläger seinen Briefbogen - wie er selbst vorträgt - sowohl in Ausübung seines Amts als Notar als auch in sonstigen Angelegenheiten ve r- wendet, hat er die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt zu verwenden und darf nur ergänzend die Amtsbezeichnung Notar führen. Soweit der Kläger meint, e s re i- che aus, dass er die korrekte Amt s - bzw. Berufsbezeichnung jeweils seiner U n- terschrift zusetze, trifft das nicht zu. Wenn der Kläger im Briefkopf die neben seinem Namen allein verwendete Bezeichnung " Notariat & Kanzlei " wie eine Amtsbezeichnung führt und sich sodann im Zusammenhang mit se iner Unte r- schrift als Rechtsanwalt bezeichnet , setzt er seiner Berufsbezeichnung seine Amtsbezeichnung nicht ergänzend zu . Im Gegenteil erhält die - ohnehin nicht zulässige - Bezeichnung " Notariat " dadurch besonder e s Gewicht. Es besteht - wie bereits ausg eführt - die Gefahr, dass ei n Empfänger eines solchen 25 26 27 - 14 - S chre i bens entgegen der tatsächlichen Rechtslage davon ausgeh t, ihm schre i- be ein in einem " Notariat " tätiger Rechtsanwalt (§ 29 Abs. 1 BNotO) . Auch wenn der Kläger im Briefbogen anstatt der Bezeichnu ng " Notariat " (allein) die zutreffende Amtsbezeichnung Notar - ggf. mit dem Zusatz " & Kan z- lei " - verwendet und seiner Unterschrift die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt zu setzt , wird für den Empfänger - was aber beispielsweise im Rahmen des § 24 Abs. 2 BNotO von erheblicher Bedeutung sein kann (vgl. auch I Nr. 3 der Rich t- linien der Notarkammer Celle ) - nicht deutlich, in welcher Eigenschaft der Kl ä- ger handel t . cc ) Zu Recht h at d er Beklagte den Kläger ferner angewiesen, die sich aus den Regelungen des § 2 Sa tz 2 BNotO in Verbindung mit § 10 Satz 1 AVNot, § 12 Abs. 4 Satz 1 BRAO ergebenden Vorgaben auch bei seinem Inte r- netauftritt einzuhalten , § 29 Abs. 1 BNotO . Soweit der Kläger meint, er habe seinen Internetauftritt nur als Notar errichtet ; der Internetauftr itt stelle daher eine notarielle Tätigkeit dar, in deren Rahmen sich der Kläger lediglich als Notar b e- zeichnen dürfe und müsse , greift das nicht durch. Amtstätigkeiten sind die dem Notar durch das Gesetz übertragenen T ä- tigkeiten der Beurkundung von Rech tsvorgängen und anderen Aufgaben der vorsorgenden Rechtspflege (§§ 1, 20 - 24 BNotO, §§ 1 ff. BeurkG ; vgl. BVerfG, BVerfGE 131, 130 , 141 ff. ). Die im Rahmen des § 29 BNotO zulässige Auße n- darstellung des Notars durch einen Internetauftritt gehört nicht zu s einer Amt s- tätigkeit in diesem Sinne. Präsentiert sich ein Anwaltsnotar im Internet, ist er daher gemäß § 2 Satz 2 BNotO in Verbindung mit § 10 AVNot nicht berechtigt , allein die Bezeichnung Notar zu verwenden . Es handelt sich vielmehr um eine sonstige Ange legenheit, bei der er seine Amtsbezeichnung lediglich ergänzend zu seiner Berufsbezeichnung führen darf. 28 29 30 - 15 - Erweckt er entg egen der tatsächlichen Rechtslage den Eindruck, er sei hauptberuflicher Notar (§ 3 Abs. 1 BNotO), handelt es sich zudem um eine amtsw idrige irreführende Selbstdarstellung, § 29 Abs. 1 BNotO (vgl. Schäfer in Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 29 Rn. 16 ) . Es ist kein berechtigtes Int e- resse des Klägers daran ersichtlich, sich entgegen der tatsächlichen Rechtsl a- ge als hauptberuflicher Not ar zu gerieren. Dem liegt entgegen der Ansicht des Kläger s nicht die Sichtweise zugrunde, dass Anwaltsnotare " Amtsinhaber zwe i- ter Klasse " seien. Angesichts de s Umstands, dass Anwaltsnotare und hauptb e- rufliche Notare - wie der Kläger selbst erkennt - teilwe ise unterschiedlichen R e- gelungen unterliegen (vgl. etwa § 8 Abs. 2, § § 9 , 10 Abs. 2 Satz 3, § 24 Abs. 2 , § 29 Abs. 2 und 3 BNotO) besteht ein berechtigtes Interesse des rechtsuche n- den Publikums an einer zutreffenden Selbstdarstellung des Anwaltsnotars. Auc h insoweit stellt die Anordnung des Beklagten deshalb eine - im weiteren Sinne - verhältnismäßige Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) zur Wahrung einer geordneten Rechtspflege dar. d ) Sch ließlich unterliegt die Richtigkeit des Urteils des Oberlandesg e- richts auch keinen ernstlichen Zweifeln , soweit es die Beanstandung des B e- klagten im Hinblick auf die amtswidrige Werbung des Klägers für zu treffend e r- achtet hat. Zu Recht hat der Beklagte insoweit einen Verstoß gegen § 29 Abs. 1 BN otO beanstandet. aa) Gemäß § 29 Abs. 1 BNotO hat der Notar jedes gewerbliche Verha l- ten, insbe s ondere eine dem öffentlichen Amt widerspr e chende Werbu n g zu u n- terlassen. Werbung, die eine wertende Selbstdarstellung des Notars oder se i- ner D i e nst e enthält, i st verboten, wie et w a die Her a usstellung besonderer L ei s- tungen, besonderer Qualitäten oder reklamehafte - maßlos üb ertreibende oder anpreisende - Hinweise (Schäfer in Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 29 Rn. 11; Miermeister/de Buhr in Eylmann/Vaasen, BN otO, 4. Aufl., § 29 BNotO 31 32 33 - 16 - Rn . 3 , RL - E VII Rn. 11; Diehn in Diehn, BNotO, 2015, § 29 Rn. 22, 43; Starke - Handbuch, 6. Aufl., XIII Rn. 130; vgl. auch Senat, B e- schluss vom 16. Juli 2001 - NotZ 12/01, DNotZ 2002, 232 , 233 f. ). Der Notar dar f auch nicht unmittelbar oder mittelbar um bestimmte Aufträge oder Auftra g- geber werben oder andere Personen veranlassen, ihm Aufträge oder Auftra g- geber zuzuführen (Schäfer in Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 29 Rn. 9 ). bb) Nach diesen Grundsätzen ha t das Oberlandesgericht zu Recht a n- genommen, dass die von dem Beklagten beanstandeten Formulierungen zur Büroinfrastruktur ( " neueste Technik und hochspezialisierte Software " , " höchst professionell " " dominanter Vorteil " ) reklamehaft und damit unzulässig sin d. Der Kläger hat dagegen lediglich eingewendet, die Formulierungen bewegten sich im Rahmen der Darstellung auf vergleichbaren Internetauftritten anderer Not a- re . Das führt indes nicht zur Zulässigkeit amtswidri ger Werbung, § 29 Abs. 1 BNotO. cc) Zu Rech t hat das Oberlandesgericht ferner angenommen, dass auch der auf der Startseite des Internetauftritts des Klägers enthaltene Hinweis " In Hannover und Niedersachsen pflege ich ein starkes Netzwerk von Steuerber a- tern, Banken, Insolvenzverwaltern und Vermögen sberatern, denn Ihr Anliegen ist zu wichtig für eine eindimensionale Beratung " eine gegen § 29 Abs. 1 BNotO verstoßende amtswidrige Werbung dar stellt . (1) Der Hinweis enthält zunächst eine gemäß § 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 67 Abs. 2 BNotO und VII. N r. 1.3 lit. c der Richtlinien der Notarkammer Celle unzulässige wertende Selbstdarstellung ( " starkes Netzwerk " ) . Zu Recht hat das Oberlandesgericht angenommen, er v ermittel e durch die in dem Zusatz ( " Ihr Anliegen ist zu wichtig für eine eindimensionale Ber atung " ) liegende He r- vorhebung und Überzeichn ung zudem den Eindruck der Gewerblichkeit. Soweit 34 35 36 - 17 - der Kläger meint, der Hinweis sei entgegen de r Auffassung des Oberlandesg e- richt s nicht dahin auszulegen, dass er sich in den genannten Bereichen eine Expertise ve rschaffen könne , sondern lediglich dahin, die Beteiligten könnten bei Gestaltungsfragen, die den Bereich der " klassischen Notarstätigkeit " übe r- schritten, auf das Netzwerk des Klägers zugreifen und sich der dem Kläger b e- kannten Berater bedienen, kommt es da rauf nicht an. In beiden Fällen enthält die Aussage, mit der zukünftige Beteiligte gewonnen werden sollen, keine sac h- liche Information über die Tätigkeit des Notars . Sie stellt auf eine anbiedernde Art und Weise besondere Leistungen heraus, und unterscheid et sich dadurch nicht von derjenigen eines Gewerbetreibenden, der besonderen Wert darauf legt, seine Kundschaft durch das plakative Herausstellen bestimmter Vorzüge anzusprechen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2001 - Not Z 12/01, DNotZ 2002, 232, 233). (2) Die Aussage ist auch deshalb amtswidrig, weil sie Zweifel an der U n- abhängigkeit oder Unparteilichkeit des Notars zu wecken geeignet ist. Entgegen der Ansicht des Klägers ist eine konkret e Feststellung , inwieweit die Aussage Zweifel an der Unabhängig keit des Amtsinhabers h abe aufkommen lassen, nicht erforderlich. Es reicht aus, dass ein Verhalten geeignet ist, den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit zu erzeugen (§ 29 Abs. 1 i .V.m. § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO). Das hat das Oberlandesgericht zu R echt mit der Begründung bejaht , die Einbindung eines Notars in ein " starkes Netzwerk " von Steuerber a- tern, Banken, Insolvenzverwaltern und Vermögensberatern, mithin auch B e- rufsgruppen, mit denen sich der Anwaltsnotar nicht zur gemeinsamen Beruf s- ausüb ung ver bi nden darf (§ 9 Abs. 2 BNotO) und denen gegenüber er weiteren Beschränkungen unterliegt (§ 14 Abs. 4 BNotO), k önne einen solchen Ansch e in erwecken. 37 - 18 - (3) Soweit d er Kläger schließlich geltend macht, de r Hinweis auf das " starke Netzwerk " bewege sich im Ra hmen dessen, was auch andere Notare unbeanstandet verwendeten, ist dies wie dargelegt nicht geeignet, die Richti g- keit des Urteils des Oberland esgerichts in Frage zu stellen. 2. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hat die Rechtssache entgegen de r Ansicht des Klägers auch weder grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) noch weist sie besondere ta t- sächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO). 3 . Die Kostene ntscheidung beruht auf § 111 b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Galke Offenloch Roloff Strzyz Brose - Preuß Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 21.08.2017 - Not 1/17 - 38 39 40
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