ECLI:DE:BGH:2018:191118BNOTZ.BRFG.6.18.0 Berichtigt durch Beschluss vom 29. Januar 2019 Böhringer - Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ(Brfg) 6 /18 vom 19. November 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n ein BGHR: ja BNotO § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Zu den Voraussetzungen für ein Absehen von der örtlichen Wartezeit gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO. BGH, Beschluss vom 19. November 2018 - NotZ(Brfg) 6/18 - OLG Köln wegen Besetzung einer Notarstelle - 2 - Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofes hat am 19. November 2018 durch den Richter Wöstmann als Vorsitzenden , die Richterin nen Dr. Roloff und Müller un d die Notare Dr. Strzyz und Dr. Hahn beschlossen : Der Antrag auf Zulassung der Berufung geg en das Urteil des S e- nats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 14 . Mai 2018 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 5 0 .000 Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt keiner der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO vor . 1. Es bestehen keine ernstlichen Zwei fel an der Richtigkeit des ang e- foc h tenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) . Das Oberlandesgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger kann die ausgeschriebene Notarstelle nicht übertragen werden, weil er die besondere B estellungsvoraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO (örtliche Wart e- zeit) im maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist nicht erfüllt hat und kei n Grund vorliegt, von diesem Erfordernis in seinem Fall ausnahm s- weise abzusehen. Wie das Oberl andesgericht richtig gesehen hat, liegt ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs oder - fehlgebrauchs nicht vor . Entgegen der 1 2 - 3 - Ansicht des Klägers hat der Beklagte insbesondere nicht die Reichweite des ihm eingeräumten Ermessens verkannt. a) § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO ist eine Sollvorschrift und eröffnet damit der Landesjustizverwaltung kein uneingeschränktes Ermessen. Vielmehr sind n ach der ständigen Rechtsprechung des Senats dem Ermessen enge Grenzen gesetzt. Die Bestellung eines Bewerbers, der die örtlic he Wartezeit nicht erfüllt, ist auf seltene Ausnahmefälle beschränkt. Sie kommt nur in Betracht, wenn a n- gesichts eines ganz außergewöhnlichen Sachverhalts die Abkürzung der R e- gelzeit aus Gerechtigkeitsgründen oder aus Bedarfsgründen zwingend e r- scheint ( Sen at, Beschlüsse vom 14. März 201 6 NotZ(Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 879 Rn. 11; vom 26. November 2012 NotZ(Brfg) 6/12, NJW - RR 2013, 695 Rn. 17 ; vom 26. November 2012 NotZ(Brfg) 7/12, AnwBl 2013, 151 Rn. 12; vom 17. November 2008 NotZ 10/08, NJW - RR 2009, 350 Rn. 2 9 ; vom 24. Juli 2006 NotZ 13/06, DNotZ 2007, 75 , 76 ; vom 3. Dezember 2001 NotZ 17/01, NJW 2002, 968, 969) . Zudem muss den Zwecken der örtlichen Wartezeit, wenn auch auf andere Weise, genügt sein ( Senat, Beschlüsse vom 14. März 2017 NotZ(Brfg ) 5/15, DNotZ 2016, 879 Rn. 11; vom 26. November 2012 NotZ (Brfg) 6/12, NJW - RR 2013, 695 Rn. 19 ; vom 3. Dezember 2001 NotZ 17/01, NJW 2002, 968, 969) . Voraussetzung dafür ist die Vertrautheit des Bewerbers mit den örtlichen Verhältnissen, die Schaffung der wirtschaftlichen Grundlagen für die Notariatspraxis und der organisatorischen Voraussetzungen für die G e- schäftsstelle ( Senatsbeschluss vom 26. November 2012 NotZ(Brfg) 6/12, NJW - RR 2013, 695 Rn. 19 mwN ) . Je kürzer die Dauer der hauptberuflichen anwa ltlichen Tätigkeit in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich ist, umso strikter sind die Ausnahmen zu handhaben (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 NotZ 13/06, DNotZ 2007, 75, 76). 3 - 4 - b) V erfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO und ihre Auslegung durch den Senat beste hen nicht (vgl. BVerfGE 110, 304 , 322 ff .; BVerfG ; NJW 2005, 50 f.; Senat , Beschlüsse vom 14. März 2017 NotZ(Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 879 Rn. 9; vom 26. November 2012 NotZ(Brfg) 6/12, NJW - RR 2013, 6 95 Rn. 17; vom 21. Februar 2011 NotZ(Brfg) 6/10, DNotZ 2011, 878 Rn. 2; vom 17. November 2008 NotZ 10/08, NJW - RR 2009, 350 Rn. 26 ) . Mit § 6 Abs. 2 BNotO werden die Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG an die Übertragung des Amtes des Anwaltsnotars näher kon kretisiert und dadurch die Freiheit der Berufswahl in Gestalt subjektiver Z u- lassungsvoraussetzungen durch an den einzelnen Notarbewerber absolut g e- stellte Anforderungen ( zusätzlich zu Anforderungen, die an ihn im Vergleich zu Mitbewerbern gestellt werden) beschränkt ( vgl. BVerfGE 110, 304, 322 ). Die vom Gesetzgeber mit der Festlegung und Ausgestaltung der örtlichen Wartezeit in typisierender Betrachtungsweise erfolgte Ausübung seines Gestaltungsspie l- raum s ( vgl. BVerfG, DNotZ 2003, 375 zu § 6 Abs. 2 Satz 1 N r. 1 BNotO) ei n- schließlich der m it der Sollvorschrift einhergehenden Einschränkung des E r- messens hat die Justizverwaltung zu achten. Die daraus resultierende B e- schränkung eines Absehens von der Erfüllung der Wartezeit auf eng begrenzte Ausnahmefälle verstö ßt nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann unter Berücksichtigung der eigenständigen Bedeutung der örtlichen Wartezeit ein öffentliches Interesse, von der Einha l- tung der örtlichen Wartezeit abzusehen, bei Vorli egen eines außergewöhnl i- chen Sachverhalts in der Besten auslese liegen ( Senatsbeschlüsse vom 26. November 2012 NotZ(Brf g) 6/12, NJW - RR 2013, 695 Rn. 18; vom 26. November 2012 NotZ(Brfg) 7/12, AnwBl 2013, 151 Rn. 8 f. ; vom 17. November 2008 NotZ 10/08, NJW - RR 2009, 350 Rn. 3 1 ; vom 24. Juli 2006 NotZ 13/06, DNotZ 2007, 75 , 77 ; vom 3. Dezember 2001 NotZ 17/01, NJW 2002, 968, 969 ) . Zudem ist der bei der Auslegung und Anwendung des 4 - 5 - § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO zu beachtende Grundsatz der Gleichbehandlu ng (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht verletzt . Die örtliche Wartezeit soll nicht nur verhindern, dass Bewerber, die die allgemeine Wartezeit des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNotO zurückgelegt haben, sich für die Bestellung zum Notar den hierfür am günstig s- ten erscheine nden Ort ohne Rücksicht auf dort bereits ansässige Rechtsanwä l- te aussuchen können . Sie soll auch eine gleichmäßige Behandlung aller B e- werber gewährleisten ( Senatsbeschlüsse vom 26. November 2012 NotZ(Brfg) 6/12, NJW - RR 2013, 695 Rn. 16 ; vom 5. März 2012 NotZ(Brfg) 14/11, NJW 2012, 1888 Rn. 6 ; vom 17. November 2008 NotZ 10/08, NJW - RR 2009, 350 Rn. 29; vom 24. Juli 2006 NotZ 13/06, DNotZ 2007, 75 , 76 ). Es dürfen auch diejenigen nicht benachteiligt werden, die trotz an sich gegebener persönlicher und f achlicher Eignung für den Zweitberuf als Anwaltsnotar von einer Be we r- bung mit Blick darauf absehen, dass die örtliche Wartezeit von ihnen noch nicht erfüllt ist ( Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 NotZ 13/06, DNotZ 2007, 75 , 76 ) . c ) Die Voraussetzung en für ein Absehen von der örtlichen Wartezeit h a- ben der Beklagte und ihm folgend das Oberlandesgericht in nicht zu beansta n- dender Weise verneint . Bedarfsgründe i m in Aussicht genommenen Amtsb e- reich erfordern die Verkürzung der Regelzeit nicht, was der Kläge r nicht in Fr a- ge stellt . Ein im Prinzip der Bestenauslese begründetes öffentliches Interesse, im Falle des Klägers von der Einhaltung der örtlichen Wartezeit ausnahmsweise abzusehen, besteht in Anbetracht der vom Kläger erziel ten Prüfungsergebnisse nicht ; a uch Gerechtigkeitsgründe gebieten die Abkürzung der Regelwarte zeit nicht, insbesondere handelt es sich bei der Verweisung des Klägers auf die Wartezeit nicht um ein sinnloses Beharren auf einer Formalie (vgl. hierzu S e- natsbe schluss vom 24. Juli 2006 Not Z 13/06, juris Rn. 15 ; zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNotO Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2002 NotZ 15/02, 5 - 6 - NJW - RR 2003, 642, 643 ) . Bei seiner Entscheidung ha ben der Beklagte und ihm folgend das Oberlandesgericht zu Recht potentielle Interessenten , die sic h g e- geben en falls wegen Nichterfüllung der örtlichen Wartezeit nicht bew o rben h a- ben , in den Blick genommen . Zutreffend berücksichtigt das angefochtene Urteil ferner den Umstand , dass de m Kläger im Zeitpunkt des Ablaufs der Bewe r- bungsfrist noch ein ganz erhe blicher Teil (rund zwei Drittel) der örtlichen Wart e- zeit fehlte (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 NotZ 13/06, DNotZ 2007, 75 , 76 ). Der Verweis auf die Erfüllung der örtlichen Wartezeit t rifft den Kläger auch nicht unverhältnismäßig . Ihm ist es zuzu mu ten, sich nach Ablauf der örtl i- chen Wartezeit erneut zu bewerben. Nach alledem entspricht die angefochtene Entscheidung dem Grundsatz der Einzelfallgerechtigkeit. d ) Schließlich ist das angefochtene Urteil nicht deshalb unrichtig, weil rund zehn Monate nach Ablauf der für den Kläger maßgeblichen Bewerbung s- frist eine Änderung der AVNot NW in Kraft getreten ist, wonach konkurrenzlose Bewerber, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist zwei Jahre der örtlichen Wartezeit erfüllt haben, unter bestimmten Voraussetzu ngen zum Notar bestellt werden können. Abgesehen davon, dass der Kläger bei Ablauf der Bewerbungsfrist auch eine zweijährige örtliche Wartezeit noch nicht erfüllt h ä tte, ist d iese Ve r- waltungsvorschrift, die lediglich K riter i e n für die Ausübung des Ermessen s im Rahmen der vorrangigen gesetzlichen Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO enthält , schon nach ihrem zeitlichen Geltungsbereich auf die Bewerbung des Kläger s nicht anwendbar. Unzutreffend ist zudem die Ansicht des Klägers, dass für die Frage de r Erfüllung der Wartezeit auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen sei. Dem steht § 6 Abs. 2 Satz 1 BNotO e ntgegen, wonach die in 6 7 - 7 - den nachfolgenden Ziffern aufgezählten Kriterien "bei Ablauf der Bewerbung s- frist" erfüllt sein müssen . 2. Die Zulassung der Berufung ist auch nicht deshalb geboten, weil en t- scheidungserhebliche Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) gegeben wären . Entgegen der Ansicht des Klägers begründet es keinen Verfahrensfehler, dass das Oberlandesgericht auf die Rechts - und Sac h lage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist abgestellt hat. 3 . Klärungsbedürftige Rechtsfragen, die der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BN otO verleihen oder besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO aufwerfen könn ten, bestehen nicht . Ob in anderen Fällen Notarstellen unbesetzt bleiben oder von der Voraussetzung der örtlichen Wartezei t abgesehen werden kann, ist in jedem Einzelfall nach den dafür maßgeblichen Kriterien zu entscheiden. Auch besondere tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO liegen nicht vor . 8 9 10 - 8 - 4 . Die Kostenentsch eidung beruht auf § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Wöstmann Roloff Müller Strzyz Hahn Vorinstanz: OLG Köln, Entscheidung vom 14.05.2018 - 2 VA (Not) 2/18 - 11 ECLI:DE:BGH:2019:290119BNOTZ.BRFG.6.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ(Brfg) 6/18 vom 29. Januar 2019 in d em Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:290119BNOTZ.BRFG.6.18.0 Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richterinnen Dr. Roloff und Müller und die Notare Dr. Strzyz und Dr. Hahn beschlossen: Der Leitsatz der Entscheid ung des Senats für Notarsachen vom 19. November 2018 wird wegen eines offensichtlichen Schreibve r- sehens dahingehend berichtigt, dass es statt "Kammergericht" heißen muss "OLG Köln". Herrmann Roloff Müller Strzyz Hahn
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