BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ(Brfg) 7/10 vom 21. Februar 2011 in dem Verfahren wegen Amtsenthebung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsitzen-den Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Dr. Appl, die Notarin Dr. Doy351 und den Notar Dr. Ebner am 21. Februar 2011 beschlossen: Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juni 2010 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: Ein Zulassungsgrund (247 111d BNotO, 247 124 Abs. 2 VwGO) ist nicht gegeben: 1 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gem344337 247 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Zutreffend stellt das Oberlandesgericht fest, dass sich der Beklagte bei der Amtsenthebungs-entscheidung nach 247 50 Abs. 3 BNotO n.F. an den im Vorschaltverfahren nach 247 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO a.F. getroffenen, insoweit verbindlichen Feststellungen orientiert hat. Danach eingetretene Umst344nde, die den festgestellten Amtsenthebungsgrund des 247 50 Abs. 1 Nr. 8 2. Var. BNotO in Frage stellen k366nnten, sind nicht hervorgetreten. Im Gegenteil sind nach dem mit dem Zulassungsantrag nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts die Steuerschulden des Notars weiter ange-wachsen. 2 2. Auch der Zulassungsgrund der grunds344tzlichen Bedeutung ge-m344337 247 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Bereits mit Beschluss vom 26. Oktober 2009 (NotZ 14/08 Rn. 9) hat der Senat in dieser Sache fest-gestellt, dass - wie in 247 118 BNotO n.F. normiert - ein bereits durchge-f374hrtes Vorschaltverfahren trotz dessen Abschaffung zum 1. September 2009 durch Art. 3 Nr. 8, Art. 10 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung ei-ner Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur 304nderung sons-tiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) seine Wirkungen beh344lt. Demzufolge wirken auch von dem Beklagten in diesem Verfahren 3 - 4 - durchgef374hrte Anh366rungen der Notarkammer und des Kl344gers fort und sind nicht etwa zu wiederholen (vgl. 247 118 Abs. 1 Satz 2 BNotO). 3. Zutreffend weist der Kl344ger zwar darauf hin, dass es divergie-rende Entscheidungen dazu gibt, ob ein Zulassungsantrag auf ein zu-r374ckgewiesenes Ablehnungsgesuch gest374tzt werden kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 16. Aufl. 247 54 Rn. 22 mwN). Darauf kommt es hier jedoch nicht an, weil das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht M. zu Recht zur374ckgewiesen worden ist. Soweit der Kl344ger hier den Zulassungsgrund des 247 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend macht, ist schon zweifelhaft, ob seine Darlegungen inso-weit ausreichend sind, weil er weder den Inhalt des Ablehnungsgesuchs noch den des Zur374ckweisungsbeschlusses auch nur ann344hernd vollst344n-dig mitteilt und sich damit auseinandersetzt. Jedenfalls resultiert eine Be-fangenheit eines Richters am Oberlandesgericht nicht daraus, dass er 374ber Justizverwaltungsakte des Pr344sidenten dieses Oberlandesgerichts, die dieser als Landesjustizverwaltungsbeh366rde erl344sst, entscheidet. Die-se Art der gerichtlichen Kontrolle ist vom Gesetzgeber so vorgegeben (247 111 Abs. 2 BNotO a.F., 247 111 Abs. 1 BNotO n.F.; so auch 247 23 EGGVG). Ebenso wenig begr374ndet eine Teilnahme eines Richters am "gerichtlichen Teil" des Vorschaltverfahrens nach 247 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO a.F. dessen Ausschluss f374r ein sp344teres gerichtliches Verfahren 374ber die endg374ltige Amtsenthebung, weil es sich bei der vorangegange-nen richterlichen 334berpr374fung der in Aussicht genommenen Amtsenthe-bung nicht um eine Mitwirkung an einem Verwaltungsverfahren nach 247 54 Abs. 2 VwGO gehandelt hat. 4 - 5 - Die Kostenentscheidung beruht auf 247 111d Satz 2 BNotO, 247 154 Abs. 2 VwGO, die Wertfestsetzung ist gem344337 247 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO erfolgt. 5 Galke Diederichsen Appl Doy351 Ebner Vorinstanz: OLG Frankfurt, Urteil vom 23. Juni 2010 - 2 Not 1/10 -
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