BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ(Brfg) 7 /11 vom 27. September 2012 in dem Rechtsstreit wegen des Antrags des Beigeladenen zu 2 auf Berichtigung des Tatbestands - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 27. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Dr. Appl, die Notarin Dr. Doyé und den Notar Müller - Eising beschlossen: Der Antrag des Beigeladenen zu 2 vom 27 . August 2012 auf B e- richtigung des Tatbestandes d es Urteils vom 23. Juli 2012 wird abgelehnt. Gründe: Der nach § 111b Abs.1 BNotO, § 119 Abs. 1 VwGO statthafte und fris t- gerecht gestellte Antrag des Beigeladenen zu 2 auf Tatbestandsberichtigung ist auch im Übrigen zulässig, hat aber in der Sache ke inen Erfolg. § 119 VwGO erlaubt die Berichtigung von Unrichtigkeiten oder Unklarhe i- ten in den tatsächlichen Feststellungen, für die der einfache Weg der Bericht i- gung nach § 118 VwGO nicht zur Verfügung steht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 1 9 . Aufl. § 119 Rn . 2; Rennert in Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 119 Rn. 4). Die Unrichtigkeit des Tatbestandes im Sinne des § 119 VwGO, zu dem auch in den Entscheidungsgründen des Urteils enthaltene Feststellungen tatsächlicher Art gehören, kann sich aus der unzutreffenden o der widersprüchlichen Darstellung des Sachverhalts, aber auch aus der Auslassung wesentlicher Punkte ergeben (vgl. C lausing in Schoch/Schmidt - Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand September 2011 , § 119 Rn. 4 mwN). Die Berichtigung setzt berichtigungsfähige tatsächl i- 1 2 - 3 - che Feststellungen voraus. Es besteht kein Anspruch auf Berichtigungen von für die Entscheidung unerheblichen Feststellungen, ebenso wenig auf die n e- bensächlicher Punkte (vgl. BayV erw GH, Beschluss vom 31. Januar 2011 - 4 B 10.144, juris Rn. 2 und Beschlus s vom 20. Februar 2009 - 7 N 08.1140, juris Rn. 3). Danach sind die Berichtigungsanträge Nr. 3, 4, 5 und 6 zurückzuweisen, weil die behaupteten Unrichtigkeiten Nebensächlichkeiten darstellen , die für die Entscheidung unerheblich sind. De m Antrag N r. 1 kann nicht nachgekommen werden, weil damit die Ä n- derung einer Wertung des erkennenden Senats und nicht eine r Feststellung begehrt wird. Mit dem Antrag Nr. 2 verlangt der Be igeladene zu 2 die Ergänzung der Feststellungen in de r Randnummer 22 und 23 der Urteilsgründe , dass er vom Ermittlungsverfahren mit dem Aktenzeichen 61 Js 5003/07 keine Kenntnis ha t- te . Dessen bedarf es nicht. Der entsprechende Vortrag des Beigeladenen zu 2 ist in der Randnummer 24 der Urteilsgründe wiedergegeben worden. Auch wi rd d as Ermittlungsverfahren mit dem Aktenzeichen 61 Js 5003/07 in der Würd i- gung des Verhaltens des Beigeladenen zu 2 ( Randnummer n 2 5 ff. der Urteil s- gründe ) nicht mehr erwähnt . 3 4 5 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 119 Abs. 2 Satz 2, § 122 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Galke Diederichsen Appl Doyé Müller - Eising Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 10.05.2011 - Not 27/10 - 6
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