BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ (Brfg) 7 / 1 1 vom 5 . März 201 2 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 5. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke , d ie Richterin Diederichsen, den Richter Dr. Appl , d ie Notar in Dr. Brose - Preuß und den Notar Dr. Frank beschlossen: Auf Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom 10. Mai 2011 zugelassen. Rechtsanwalt Sch . w i rd zu dem Verfahren beigeladen. Streitwert: 50.000 Gründe: Der fristgerecht eingereichte und im Übrigen auch zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist begründet. Es liegt der Zulassung s- grund nach § 111d Satz 2 BNotO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vor. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen U r- teils, soweit das Kammergericht die Feststellung der persönlichen Eignung der weiteren Beteiligten und Mitbewerber auf den Rangstellen 12 u nd 21 durch die Beklagte nicht beanstandet. 1 2 - 3 - Die Beiladung von Rechtsanwalt Schäfer stützt sich auf § 111d Satz 2 BNotO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 65 Abs. 1 VwGO. D ie Wertfestsetzung ergibt sich aus § 111g Abs. 2 BNotO. Galke Diederichsen Appl Brose - Preuß Frank Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 10.05.2011 - Not 27/10 - 3
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