BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ (Brfg) 7/12 vom 26. November 2012 in der verwaltungsrechtlichen Notarsache wegen Bestellung zur Notarin - 2 - Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2012 durch d en Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Dr. Herrmann und Wös t- mann sowie die Notare Dr. Strzyz und Dr. Frank beschlossen: Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des 1. S e- nats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. April 2012 zuzulasse n, wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. t- gesetzt. Gründe: I. Die Klägerin geht gegen die Entscheidung der Beklagten über die Bese t- zung von Notarstellen im Amtsgerich tsbezirk F . vor. Die Klägerin ist seit 1998 als Rechtsanwältin in O . z u- gelassen. Ihre Kanzlei befindet sich in etwa 500 m Entfernung zur Stadtgrenze zu F . . Im Justizmin isterialblatt für Hessen vom 1. Juli 2010 schrieb die Beklagte 47 Notarstellen für den Amtsgerichtsbezirk F . 1 2 - 3 - aus, auf die sich unter anderem die Klägerin - hilfsweise für den Fall, dass ihr eine Notarstelle in O . nicht zugeteilt wird - und die Beigeladene b e- warben. In dem Auswahlverfahren, das noch nach dem Punktesystem gemäß Ab schnitt A Nr. II 3 des Runderlasses der Beklagten über die Ausführung der Bundesnotarordnung vom 25. Februar 1999 (JMBl. S. 222) in der Fassung vom 26. Oktober 2009 (JMBl. S. 563) abgewickelt wurde, erhielt die Klägerin 249,55 Punkte zugebilligt, während die Beigeladene 82,15 Punkte erzielt e . Mit Bescheid vom 5. August 2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, i hrer Bewerbung könne nicht entsprochen werden, da sie nicht die Vorausse t- zung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO erfülle. Sie sei im Amtsgerichtsbezirk O . und nicht in F . als Rechtsanwältin tätig. Die B e- stimmung eröffne nicht die Möglichkeit, von der Einhaltung der örtlichen Wart e- zeit vollständig abzusehen. Aber selbst wenn man hiervon ausgehe, seien dem Ermessen der Justizverwaltung enge Grenzen gesetzt. Ausnahmen von der Wartezeit seien auf außergewöhnliche Sachverhalte zu besch ränken. Weder aus zwingenden Gründen der Gerechtigkeit noch zur Wahrung einer ordnung s- gemäßen Rechtspflege sei es zu rechtfertigen, zugunsten der Klägerin von der Einhaltung der örtlichen Wartezeit abzusehen. Deshalb sei beabsichtigt, die ausgeschriebenen Notarstellen an andere Bewerber, unter anderem an die Beigeladene, zu vergeben. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage, mit der die Klägerin die Neubescheidung ihrer Bewerbung begehrt, hat das Oberlandesgericht abg e- wiesen. Die Klägerin beantragt di e Zulassung der Berufung gegen die vor - instanzliche Entscheidung. 3 4 - 4 - II. Der Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet. Entgegen der Auffa s- sung der Klägerin bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der En t- scheidung des Oberlandesgerichts ( § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 BNotO) noch stellen sich entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 Vw GO i.V.m. § 111b Abs. 1 BNotO). 1. Der Senat hat bereits in seinem Bes chluss vom 21. Februar 2 011 (NotZ (Brfg) 6/10, NJW 2011, 1517 Rn. 2 zu § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO a.F. ) unter B e- zugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 110, 304, 322 ff . ; NJW 2003, 1108) ausgeführt, die Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO a. F. sei nicht in Zweifel zu ziehen. Die Klägerin hat mit ihren Darlegungen keine neuen Gesichtspunkte aufgezeigt, die diese Beurte i- lung infrage stellen könnten. Gleiches gilt für die von der Klägerin geltend gemachte Europarechts - widrigkeit der Norm. In seine m Urteil vom 5. März 2012 (NotZ (Brfg) 14/11, NJW 2012, 1888 Rn. 9) hat der Senat gerade unter Bezugnahme auf das von der Klägerin angeführte Urteil des Gerichtshofs der Europä ischen Union vom 24. Mai 2011 ( C 54/08, NJW 2011, 2941) bereits dargelegt , es sei nicht ersich t- lich, inwiefern diese den Staatsangehörigkeitsvorbehalt betreffende Entsche i- dung für Notare Bedeutung hinsichtlich der Vorschriften über die Wartezeit h a- ben könne. Da § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO a.F. für deutsche Staatsangehörige und EU - Ausl änder gleichermaßen gilt, ist auch weiterhin nicht erkenn bar, dass das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union für die Beurteilung der Recht s- lage im vorliegenden Sachverhalt von Bedeutung sein könnte. 5 6 7 - 5 - 2. Entgegen der Ansicht der Klägerin vermitte lt auch ihr gegenüber der Be i- geladenen der Gesamtsumme nach deutlich besseres Punkteergebnis keinen Anspruch auf eine Ausnahme von der Regelvoraussetzung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO a.F. . Das Erfordernis der Einhaltung der allgemeinen und der örtlichen Wart ezeit ist der Auswahl unter den geeigneten Bewerbern (§ 6 Abs. 3 BNotO) vorgelagert (S enatsurteil vom 5. März 2012 aaO, Rn. 5; Senatsb e schlüsse vom 21. Februar 2011 aaO ; vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06, DNotZ 2007, 75, 77 und vom 3. Dezember 2001 - NotZ 17/ 01, NJW 2002, 968, 969). Würde schon die bessere Eignung als solche genügen, von den Erfordernissen des § 6 Abs. 2 BNotO a.F. abzusehen, verlören diese ihre eigenständige Bedeutung (Senat s- beschlüsse vom 21. Februar 2011 und vom 3. Dezember 2001 jeweils aaO ). Dementsprechend hat grundsätzlich eine Auswahl nach der besseren Eignung und Befähigung nur unter den Bewerbern stattzufinden, die die Voraussetzu n- gen des § 6 Abs. 2 BNotO a.F. erfüllen. Allerdings hat der Senat in seinem Beschluss vom 3. Dezember 2 001 (aaO) ausgeführt, dass ein öffentliches Interesse, von der Einhaltung der örtl i- chen Wartezeit abzusehen, auch in der Bestenauslese liegen könne, da umfa s- sender Auswahlmaßstab für das Notariat die persönliche und fachliche Eignung sei. Allerdings sei de r Verzicht auf die Einhaltung der Regelvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 BNotO a.F. auf seltene Ausnahmefälle beschränkt. Die Bevo r- zugung des fachlich besser geeigneten, die Wartezeit aber (noch) nicht erfü l- lenden Bewerbers müsse aufgrund eines außergewöhnlic hen Sachverhalts zwingend erscheinen. Zudem müsse den Gründen der örtlichen Wartezeit, wenn auch auf andere Weise, genügt sein (Senat aaO). Ein solcher außerg e- wöhnlicher Sachverhalt ist nicht erkennbar. Abgesehen davon, dass es ein hä u- fig anzutreffender Um stand ist, dass ein Bewerber seinen Kanzleisitz nahe der 8 9 - 6 - Grenze zu einem anderen Amtsgerichtsbezirk unterhält und oftmals auch in diesem tätig wird (siehe hierzu sogleich unter Nummer 3), ergibt sich aus ihrem vordergründig beträchtlichen Punktevorsprung e ntgegen den Ausführungen der Klägerin kein " extremer " Eignungsvorteil gegenüber der Beigeladenen. Die h ö- here Punktezahl der Klägerin beruht allein darauf, dass sie 192 Punkte für For t- bildungskurse erhalten, während die Beigeladen e insoweit außer der Teilna hme an dem Pflichtkurs nichts aufzuweisen hat. Dies begründet aber keinen auße r- ordentlichen Eignungsvorsprung. Nach der Senatsrechtsprechung lässt sich die fachliche Eignung nur unter Heranziehung sowohl der theoretischen Fortbildung als auch der praktisch erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse zuverlässig b e- u rteilen (z.B. Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 2009 - NotZ 1/09, juris Rn. 25 und vom 20. November 2006 - NotZ 4/06, ZNotP 2007, 109 Rn. 29). Die Kläg e- rin hat jedoch mit lediglich 1,8 Beurkundungspunkte n - wie allerdings die Beig e- la dene auch - kaum Erfah rungen in der notariellen Praxis . Davon, dass sie, wie der Bevollmächtigte der Klägerin meint, auch in der Praxis " bestens " qualifiziert sei, kann damit kei ne Rede sein. 3. Schließlich war auch im Übr igen das Ermessen der Beklagten nicht de r- gestalt auf null reduziert, dass sie die Nichteinhaltung der örtlichen Wartefrist gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO a.F. durch die Klägerin unberücksichtigt lassen musste. Die in diesem Zusammenhang von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, ob auf die Einhaltung der örtlichen Wartefrist des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO gänzlich oder nur teilweise verzichtet werden kann (offen gelassen in den Senatsbeschlüssen vom 24. Juli 2006 - NotZ 13/06, DNotZ 2007, 75 und vom 3. Dezember 2001 - NotZ 17/01, NJW 2002, 968) , ist nicht entscheidung s- erheblich. Selbst, wenn diese Rechtsfrage in dem von der Klägerin für richtig 10 11 - 7 - gehaltenen Sinn zu beantworten wäre, könnte sie nicht ob siegen. Die Beklagte hat in ihrer Hilfserwä gung unterstellt, dass auch ein vollständiger Verzicht auf die Einhaltung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO a.F. grundsätzlich möglich ist, jedoch die inhaltlichen Voraussetzungen für ein Abweichen von der Sollvor schrift ve r- neint. Dies ist frei von Ermessensfehle rn. Nach der Rechtsprechung des Senats (z.B. Besc hlüsse vom 24. Juli 2006 aaO, S. 76 und vom 3. Dezember 2 001 aaO, S. 969) sind der Landesju s- tizverwaltung bei Ausübung des von § 6 Abs. 2 BNotO a.F. eröffneten Erme s- sens, auf die Wahrung der darin besti mmten Wartezeiten zu verzichten, enge Grenzen gesetzt. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn sich die Justizve r- waltung auf außergewöhnliche Sachverhalte beschränkt, die das Absehen von der Einha ltung der örtlichen Wartezeit au s Gerechtigkeits - oder Bedar fsgründen als zwingend erscheinen lassen. Anderenfalls wäre das vom Gesetzgeber au s- drücklich gewollte Regel - Ausnahme - Verhältnis umgekehrt und das diesem i n- newohnende Element der Chancengleichheit aller Bewerber ver letzt (Senat aaO). Einen solchen auße rgewöhnlichen Sachverhalt haben die Beklagte und ihr folgend das Oberlandesgericht in nicht zu beanstandender Weise verneint. Dass ein Rechtsanwalt seinen Kanzl eisitz in unmittelbarer geograf ischer Nähe zu einem anderen Amtsgerichtsbezirk unterhält, sich s ein Mandantenstamm auch aus diesem Bezirk speist und er vielfach (auch) vor Gerichten und Behö r- den des Nachbarbezirks auftritt, ist kein ungewöhnlicher Vorgang. Er ist nicht auf Ballungsgebiete, zumal nicht auf den Großraum F . , b e- s chränkt. Gerade auch in ländlichen Gebieten kommt eine solche Fallgestal tung oftmals vor . Solche Situationen sind vielmehr im Rahmen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO a.F. regelmäßige Folge jedweder Abgrenzung von Amtsgerichtsbezi r- 12 13 - 8 - ken . Die damit für die am geogra fischen Rand eines Bezirk s tätigen Rechtsa n- wä lt e verbundenen Misshelligkeiten werden zumindest teilweise dadurch au s- ge glichen, dass § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO a.F. grundsätzlich auch umgekehrt B e- werbungen potentiell konkurrierender benachbarter Rechtsanwälte a us dem angrenzenden Bezirk entgegensteht . 4. Auf die Frage, ob die Beigeladene nicht ordnungsgemäß an dem Vorb e- reitungslehrgang teilgenommen hat, kommt es für die Entscheidung nicht an. Da die Klägerin aufgrund des Fehlens der Voraussetzungen des § 6 A bs. 2 Nr. 2 BNotO a.F. nicht zu den nach § 6 Abs. 3 BNotO in die Auswahl einzub e- zie henden Personenk reis gehört , könnte sie selbst dann in dem Besetzungsve r- fahren nicht berücksichtigt werden, wenn die Beigeladene nicht die Mindestv o- raussetzungen erfül lte . Galke Herrmann Wöstmann Strzyz Frank Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.04.2012 - 1 Not 7/11 - 14
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