BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ(Brfg) 7/13 vom 25. November 2013 in der verwaltungsrechtlichen Notarsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG § 17a Abs. 3; BNotO § 111 Abs. 1, 2, § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2, § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a) Zur Rüge der Zulässigkeit des Rechtswegs und zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in verwaltungsrechtlichen Notarsachen. b) Für die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO ist es unb e achtlich, dass Z wangsvollstreckungsaufträge von Gläubigern nicht mehr zu Vollstr e- ckungsmaßnahmen führen, weil der Notar die zugrunde liegenden Ansprüche zuvor befriedigt hat. Schon die Tatsache, dass sich ein Notar wiederholt erst nach der Beantragung von Zwangsvollstreck ungsverfahren bereit findet oder in die Lage versetzt wird, gegen ihn gerichtete titulierte Forderungen zu begleichen, begründet die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden infolge der Art der Wirtschaftsführung. BGH, Beschluss vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 7/13 - OLG Celle wegen vorläufiger Amtsenthebung - 2 - Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2013 durch den V orsitzenden Richter Galke, die Richter in Diederichsen, den Richter Dr. Herrmann sowie die Notare Dr. Strzy z und Dr. Frank beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung g egen das Urteil des Nota r- senats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Januar 2013 zuz u- lassen, wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Streitwert: 2 Gründe: Ein Grund zur Zulassung der Beruf ung (§ 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) besteht nicht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit de r angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) sind ni cht ersichtlich. Der Rechtss ache fehlt auch die grundsätzlic he Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i .V.m. § 111d Satz 2 BNotO). Entscheidungserhebliche Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) liegen nicht vor. 1 2 - 3 - 1. Das Oberlan desgericht hat mit Recht davon abgesehen, gemäß § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG eine Vorabentscheidung über den Rechtsweg zu treffen. Zutreffend hat es die Ausführungen im Schriftsatz des Klägers vom 11. Januar 2013 nicht dahin gehend verstanden, dass die Zulässig keit des Rechtsweg s zu den ordentlichen Gerichten bestritten werden sollte. Außer den insoweit von der Vorinstanz angeführten Gesichtspunkten spricht gegen die Annahme, der Kl ä- ger habe eine Rechtswegrüge nach der genannten Vorschrift erheben wollen, dass e r selbst Klage zum Oberlandesgericht erhoben und auch einen Verwe i- sungsantrag an das Gericht eines anderen Rechtswegs nicht gestellt hat. Soweit der Kläger beanstanden wollte, dass der Not arsenat mit Richtern besetzt war , die der Dienstaufsicht des Prä sidenten des Oberlandesgerichts unterliegen, der zugleich Beklagter in dieser Sache ist, ist diese Rüge unb e- gründet. Die Besetzung des Notarsenats mit Richtern des Oberlandesgerichts ist von §§ 101 f . i.V.m. § 111 Abs. 4 BNotO vorgegeben und führt, ohne da ss im Einzelfall besondere Umstände vor liegen, nicht zu Bedenken gegen die Unvorein genommenheit der Richter (Senats beschluss vom 21. Februar 2011 - NotZ(Brfg) 7/10 , juris Rn. 4 ). Umstände, aus denen sich eine konkrete B e- sorgnis ergeben könnte, die Richt er des Notarsenats des Oberlandesgerichts Celle hätten die gebotene Neutralität gegenüber dem Beklagten nicht gewahrt, hat der Kläger nicht vorgetragen. Dass der Vorsitzende des Notarsenats ebe n- so wie der Präsident des Oberlandesgerichts dem Präsidium des Gerichts a n- ge hört, stellt einen solchen Umstand nicht dar. Ohne dass es für die Entsche i- dung noch erheblich ist , ist ergänzend anzumerken, dass die richterlichen Mi t- glieder des Notarsenats in Abweichung von dem in § 21e Abs. 1 Satz 2 GVG bestimmten Jährlic hkeitsprinzip für die Dauer von fünf Jahren bestel lt werden 3 4 - 4 - (§ 102 Satz 1 B NotO). Deshalb ist die Befürchtung des Klägers unbegründet , der Präsident des Oberlandesgerichts könne als Vorsitzender des Präsidiums ohne weiteres darauf hinwirken, ihm nicht genehme Ri chter des Notarsenat s zu ersetzen . Auf gr und der in § 111 Abs. 1, 2 BNotO bestimmten Zu ständigkeit des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs für verwaltungsrechtliche N o- tarsachen schei det auch der vom Kläger gerügte Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aus. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Zuwei sung dieser S a chen zu Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit bestehen ebenfalls nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Novem ber 1962 - NotZ 11/62 , BGHZ 38, 208, 210 ff . ; Schippel/Brack er/Herrmann, BNotO, 9. Aufl., § 111 Rn. 1; ferner auch BGH, Beschluss vom 20. März 1961 - AnwZ (B) 15/60, NJW 1961, 1211, 1212 zur Anwaltsgerichtsbar keit). Die inmitten stehenden Rechtsfrage n s ind sämtlich geklärt , so dass en t- gegen der Ansicht des Kläg ers auch der Zulass ungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 1 11d Satz 2 BNotO nicht besteht. 2. Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Oberlandesgerichts bestehen auch nicht, soweit es in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Bescheid die Vora ussetzungen für die vorläufige Amtsenthebung des Kläge rs nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNotO i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO für gegeben erachtet hat. 5 6 7 - 5 - Neben der Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Notars, die regelmäßig anzunehmen ist, wenn gegen ihn Zahlungsansprüche in erheblicher Größenordnung bestehen oder gerichtlich geltend gemacht werden, Pfändungs - und Überweisungsbeschlüsse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pfändungsvers u- che unternommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlich en Versicherung ge - mäß § 807 ZPO eingeleitet oder Haftbefehle zur Erzwingung dieser Versich e- rung gegen ihn erlassen worden sind, ist bereits eine Wirtschaftsführung des Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwang s- maßnahmen zu er greifen, als solche nicht hinnehmbar. Ohne Belang ist dabei, aus welchen Gründen diese Maßnahmen erforderlich werden. Dies gilt selbst dann, wenn sie nicht auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse, Vermögensl o- sigkeit oder Überschuldung des Notars zurückz uführen sind. Unbeachtlich ist ferner, ob den Notar ein Verschulden an der Situation trifft, die ihn zu seiner Art der Wirtschaftsführung ve ranlasst (st. Rspr. z.B. Senatsu rteil vom 22. Juli 2013 - NotZ(Brfg) 13/12, juris Rn. 15 ; Senatsb eschluss vom 26. O ktober 2009 - NotZ 14/08, juris Rn. 11 mwN). Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellu n- gen, gegenüber denen der Kläger im Ergebnis durchgreifende Rügen nicht e r- hoben hat , sind diese Voraussetzungen für die vorläufige Amtsenthebu ng e r- füllt. Danach haben seit dem Jahr 2000 Gläubiger des Klägers in wenigstens 46 Fäl len wegen titulierter Forderungen die Zwangsvollstreckung ge gen den Kl ä- ger ein ge leite t . 26 dieser Vollstreckungsvorgänge stammen aus den letzten vier Jahren vor der inzwi schen mit dem gesondert angefochtenen Bescheid vom 12. Februar 2013 ausgesprochenen endgültigen Amtsenthebung des Klägers. Auch wenn, wie das Oberlandesge richt weitgehend berücksichtigt hat, die Zwangsvollstreckun gen in vier dieser Fälle insgesamt (Num mern 25, 27, 37, 44 der Aufstellung des Oberlandesgerichts) und in zwei weiteren Vorgängen tei l- 8 9 - 6 - weise unzulässig (Nummern 33 und 46 der Aufstellung) gewesen sein mögen , verbleibt es dabei, dass die Gläubiger des Klägers in jüngerer Zeit in einer e r- heblichen Anz ahl Zwangsvollstreckungen gegen den Kläger haben betreiben müssen. Für die Annahme , dass sich die Gläubiger des Klägers lediglich in einer kurzen, vorübergehenden und inzwischen überwundenen Phase der beruflichen Tätigkeit des Notars veranlasst ge sehe n haben , ihre Forderungen zwangsweise beizutreiben , so dass eine die Interessen der Rechtsuchenden gefährdende Art der Wirtschaftsführung zu vernei nen sein könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Januar 2013 - NotZ(Brfg) 13/12, juris Rn. 5) , gibt es keinen Anh altspunkt. Im Gegenteil ist der Kläger ausweislich der vom Senat eingeholten Auskunft der Oberfinanzdirektion Niedersachsen vom 13. September 2013 bis zum Erlass der seine endgültige Amtsenthebung anordnenden Verfügung des Beklagten vom 12. Februar 2013 un d darüber hinaus (vgl. zur Frage der B eachtlichkeit von - hier aber nicht zugunsten de s Kläger s eingetretenen - Änderungen der Sachlage nach der Verwaltungsentscheidung über die Amtsenthebung z.B. S e- natsbe schluss vom 22. März 2004 - NotZ 23/03, NJW 2004, 2 018, 2019 mwN einerseits und BVerfG NJW 2005, 3057, 3058; Eylmann/Vaasen/Custodis, BNotO/BeurkG, 3. Aufl., § 50 Rn. 158; Schippel/ Bracker/Püls, BNotO, 9. Aufl. § 50 Rn. 46b andererseits) immer wieder mit erheblichen Beträgen in Rüc k- stand mit seinen steuerl ichen Verpflichtungen gekommen. In diesem Zusa m- menhang ist hervorzuheben, dass insbesondere eine nicht nur vereinzelt nac h- lässige Handhabung steuerlicher Verpflichtungen eine für einen Notar nicht hin - 10 - 7 - nehmbare Art der Wirtschaftsführung darstellt, die e rhebliche Zweifel an seiner wirtschaftlichen Zuverlässigkeit begründet (Senatsurteil vom 22. Juli 2013 - NotZ(Brfg) 13/12, juris Rn. 17). Für eine ungeordnete Wirtschaftsführung spricht auch, dass der Kläger sich außerstande zeigte, selbst kleinere Beträg e (z.B. 141 . 7. April 2010; 121 . 17. Mai 2010; 219 . 27. Dezember 2011; 268,50 . 18. Mai 2012) pünktlich auszugleichen (vgl. S e- nats beschlüs se vom 26. März 2001 - NotZ 23/00, NdsRpfl 20 0 1, 308, juris Rn. 9 und vom 17. November 2008 - NotZ 130/07, ZNotP 2009, 116, juris Rn. 15). Entgegen der Ansicht des Kl ägers ist es unbeachtlich, dass in einer Re i- he von Fällen die Zwangsvollstreckungsauf träge der Gläubiger nicht mehr zur Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen geführt haben, weil die zugrunde liegende n Forderung en zuvor beglichen wurde n . Schon die Tatsache, dass sich ein Notar wiederholt erst nach der Beantragung von Zwangsvollstreckungsve r- fahren bereitfindet oder in die Lage versetzt wird, gegen ihn gerichtete titulierte Forderungen zu begleichen, begründet die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden infolge der Art der Wirtschaftsführung (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009 - NotZ 14 /08, juris Rn. 25). Ebenfalls unerheblich ist, ob es die wirtschaftliche Lage des Klägers e r- laubte, die gegen ihn gerichteten Forderungen ohne weiteres zu begleichen. Auch wenn die Ursache dafür, dass die Gläubiger wegen ihrer titulierten A n- sprüche di e Zwangsvollstreckung betreiben müssen, nicht im finanziellen Un - 11 12 - 8 - vermögen des Notars liegt, ist es eine mit seinem Amt unvereinbare Art der Wirtschaftsführung, es überhaupt auf die Beantragung von Vollstreckungsma ß- nahmen ankommen zu lassen (vgl. Senatsu rteil vom 22. Juli 2013 aaO Rn. 15 und Senatsbes chluss vom 26. Oktober 2009 aaO Rn. 11 ). Das wirtschaftliche Gebaren eines Notars, wie es das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall festgestellt hat, belegt in aller Regel die von § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNot O vorausgesetzte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Zahlungsschwierigkeiten des Notars und insbesondere gegen ihn geführte oder ihm drohende Maßnahmen der Zwangsvollstreckung begründen die Gefahr, dass er etwa Kostenvorschüsse nicht auftragsgemä ß verwendet oder gar zur Tilgung eigener Verbindlichkeiten auf ihm treuhänderisch anvertraute Gelder zurückgreift. Hierbei genügt eine abstrakte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Es ist nicht erforderlich, dass sich bereits in einem konkreten F all Anhaltspunkte ergeben haben, der Notar könne aufgrund einer wirtschaftl i- chen Zwangslage sachwidrigen Einflüssen auf seine Amtsführung nicht entg e- gentreten oder er habe gar bereits Fremdgelder weisungswidrig für sich ve r- braucht. Dies folgt daraus, dass die Gefährdung der Interessen der Rechts u- chenden in den beiden ersten Tatbestandsvarianten des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO nur allgemein aus den wirtschaftlichen Verhältnissen beziehungsweise der Art seiner Wirtschaftsführung resultieren muss, während der drit te Tatb e- stand dieser Vorschrift demgegenüber gerade an konkrete Amtstätigkeiten des Notars anknüpft, indem sie als Amtsenthebungsgrund die durch die Art der Durchführung von Verwahrungsgeschäften bedingte Gefährdung der Rechts u- chenden normiert (st. Rspr. z . B. Senats beschluss vom 26. Oktober 2009 aaO 13 - 9 - Rn. 12 mwN). Dementsprechend waren zusätzliche Feststellungen zu einer konkreten Gefä hrdung der Interessen der Recht suchenden, deren Fehlen der Kläger moniert, nicht notwendig. Verfassungsrechtliche Be denken gegen § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO best e- hen nicht. Ebenso wie § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO, dessen Übereinstimmung mit dem Grundgesetz das Bundesverfassungsgericht bestätigt hat (NJW 2005, 3057), schützt die Bestimmung als wichtigen Gemeinwohlbelang die Recht s u- chenden vor Gefahren, die in der Art der Wirtschaftsführung eines Notars b e- gründet sind. Sie ist, weil sie, wie oben ausgeführt, nicht bei vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten eingreift, auch verhältnismäßig (vgl. BVerfG aaO). Die Voraussetzu ngen der Vors chrift sind nicht zuletzt aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend konkretisiert. Schließlich hat das Oberlandesgericht mit Recht einen Ermessensfehler des Beklagten verneint. Insbesondere wider spricht die Anwendung von § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO im Einzelfall nicht dem Ve r- hältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Vorinstanz hat sich mit den insoweit inmitten stehenden Fragen eingehend und sorgfältig befasst. Der Senat teilt die Würd i- gung des Oberlandesgerichts. Die weiteren vom Kläger in seinem Zulassungsantrag gegen die Richti g- keit der anzufechtenden Entscheidung angeführten Gesichtspunkt e hat der S e- nat ebenfalls geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. 14 15 16 - 10 - 3. Die im vor liegenden Fall im Zusammenhang mit den Voraussetzungen der vorläufigen Amtsenthebung nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind sämtlich durch die Senatsrechtsprechung geklärt, so dass insoweit a uch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO nicht besteht. Galke Diederichsen Herrmann Strzyz Frank Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 11.02.2013 - Not 8/12 - 17
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