BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ (Brfg) 8 / 1 3 vom 2 5 . November 201 3 in dem Verfahren wegen Erlöschen des Notaramts - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 25. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke , die Richter in Diederichsen, den Richter Dr. Herrmann und d ie Notar e Dr. St r zyz und Dr. Frank beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Se nats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 24 . Januar 2 0 1 3 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens . Der Streitwert wird auf 5 0 .000 festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Oberlande s- gerichts Köln zuzulassen, ist zulässig, bleibt jedo ch in der Sache ohne Erfolg. 1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO nicht gegeben. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des ers t- insta nzlichen Urteils bestehen. Dies ist der Fall, wenn gegen die Richtigkeit der Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte spr e- chen. Hiervon ist auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellu ng mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden kann und sich ohne nähere Prüfung nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen 1 2 - 3 - Grund richtig ist (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 5. März 2012 - NotZ (Br fg) 13/11, NJW - RR 2012, 632 Rn. 6 mwN). Die Entscheidung des Oberlandesg e- richts begegnet solchen Bedenken nicht. a) D ie Regelung in § 48a BNotO steht im Einklang mit europarechtlichen Vorgaben. Sie verstößt insbesondere nicht gegen das - einen allgemein en Grundsatz des Unionsrechts darstellende und durch die Richtlinie 2000/78 / EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Ra h- mens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung i n Beschäftigung und Beruf konkretisierte - Verbot der Diskr iminierung aufgrund des Alters (vgl. BGH, Senat für Notarsachen, B eschl ü ss e vom 22. März 2010 - NotZ 16/09, BGHZ 185, 30 Rn. 22 ff. und vom 23. Juli 2012 - NotZ(Brfg) 15/11, D NotZ 2013, 76 Rn. 8; BVerfG, NJW 2011, 1131). D ie durch § 48 a BNotO bewirkte ung leiche Behan d- lung wegen des Alters ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie zulässig , denn sie verfolgt das legitime sozialpolitische Ziel, die Berufschancen zwischen den Generationen gerecht zu verteilen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - C - 152 /11 Odar , NJW 2013, 587 Rn. 47 zu dem weiten Spielraum des nationalen Gesetzgebers bei der Festlegung geeigneter Maßnahmen nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78 /E G ) . Sie ist zur Erreichung dieses Ziels erforderlich und angemessen , d enn ohne die gesetzliche Altersgrenze wäre für die Besetzung der nur in begrenzter Zahl zur Verfügung stehenden Stellen (§ 4 Satz 1 BNotO) nicht mit der erforderlichen Vorhersehbarkeit und Planbarkeit gewährleistet, dass lebensältere Notare die ihnen zugewiesenen Stell en für lebensjüngere Bewerber freimachen (vgl. BGH, Senat für Notars a- chen Besc hlüsse vom 22. März 2010 - NotZ 16/09, aaO Rn. 28 f. und vom 23. Juli 2012 - NotZ(Brfg) 15/11, aaO Rn. 8; BVerfG D NotZ 1993, 260; BVerfG NJW 2011, 1131 Rn. 12 f.). 3 - 4 - b) E s beste hen auch nicht schon deshalb ernstliche Zweifel an der Ric h- tigkeit des angefochtenen Urteils, weil das erstinstanzliche Gericht es in rechtswidriger Weise versäumt hätte, auf grund konkrete r Ermittlungen zu pr ü- fen, ob die Aufrechterhaltung der Altersgrenze, soweit der Kläger betroffen ist , angemessen und erforderlich ist. Denn gemäß § 48a BNotO kommt es auf die individuellen Verhältnisse nicht an . 2. Auch der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtl i- chen Schwierigkeiten der Rechtssache ( § 1 24 Abs. 2 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) liegt nicht vor. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtspr e- chung (vgl. OVG Sachsen - Anhalt, Beschluss vom 12. November 2010 - 1 L 134/10, juris Rn. 7; VGH München, Beschluss vom 17. Januar 2011 - 14 ZB 10.15 69, juris Rn. 10) weist eine Rechtssache dann besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn sie wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zugrunde li e- genden Rechtsmaterie in tatsächlich er oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abhebt. Im Hinblick auf die A nforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus we l- chen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache b e- sondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, denn der Zula s- sungsgrund des § 1 24 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben. Auße r- dem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind. Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein A n- tragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darl e- 4 5 - 5 - gungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils. Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwe ndige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darz u- stellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen. Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers in der Antrag sbegründungsschrift zum Vorliegen besonderer rechtlicher Schwi e- rigkeiten der Rechtssache nicht gerecht. Die Rechtssache als solche wirft hier keine komplexen Tatsachen - oder Rechtsfragen auf, die ihre Beurteilung e r- schweren. Der zugrunde liegende Sachverha lt steht fest und wird vom Kläger in seinem Zulassungsantrag auch nicht in Frage gestellt. Der Senat hat in mehr e- ren Beschlüs sen (vgl. etwa Beschlü ss e vom 22. März 2010 - NotZ 16 / 09, aaO und vom 23. Juli 2012 - NotZ(Brfg) 15/11, aaO ) die aufgeworfenen Rech tsfr a- gen beantwortet. Neue erhebliche Gesichtspunkte trägt der Kläger nicht vor. Dass die den Entscheidungen des Senats zugrunde l i egende Rechtsauffassung in einem über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Umfang der Kritik ausg e- setzt gewesen wäre, behauptet selbst der Kläger nicht. Im Übrigen ist eine ve r- gleichbare Situation auch in anderen Berufen, für deren Ausübung eine Stelle zugewiesen werden muss, gegeben. Beispielsweise wird einem Hochschulle h- rer zugemutet, bei Erreichen der Altersgrenze mit 65 Jahren bei einer Verläng e- rungsmöglichkeit bis zum 68. Lebensjahr den Lehrstuhl für einen jüngeren B e- werber zur Verfügung zu stellen. Dass dies für die Anwaltschaft nicht gilt, ist darin begründet, dass ein Rechtsanwalt freiberuflich tätig ist und insoweit dem Ko nkurrenzdruck jüngerer neu zugelassener Anwälte in anderer Weise ausg e- setzt ist als ein Notar. Mit der Einführung der Höchstaltersgrenze hat der G e- setzgeber nicht Bedenken gegen die Leistungsfähigkeit von über 70 Jahre alten Notaren Rechnung getragen, sond ern eine geordnete Altersstruktur innerhalb 6 - 6 - des Notarberufs erreichen wollen . Dieses Ziel wird auch in § 4 Satz 2 BNotO zum Ausdruck gebracht (BT - Drucks. 11/8307 S. 17, 18; vgl. auch BVerfG, DNotZ 1993, 260 unter 2.; BGH, Senat für Notarsachen, Beschluss v om 31. Juli 2000 - NotZ 12/00, ZNotP 2000, 398 Rn. 13). 3. Wie bereits dargelegt , sind die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfr a- gen höchstrichterlich durch den Beschluss des Senats vom 22. März 201 0 - NotZ 16/09, aaO und den Nichtannahmebeschluss des Bundes verfassung s- gerichts vom 5. Januar 2011 - 1 BvR 2870/10 , NJW 2011, 1131 hinre i chend geklärt. Auf die se Entscheidungen wird zur Vermeidung von Wiederh o lungen Bezug genommen. Erhebliche Gesichtspunkte, die geeignet wären, ein anderes Ergebnis herbeizuführen, sind ersichtlich nicht gegeben. Mithin ist auch nicht der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO gegeben. Allein die vom Kläger geübte Kritik, der eine von der des Senats abweic hende Rechtsauffa s- sung zugrunde liegt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. 4. Auch die vom Kläger begehrte Vorlage an den Gerichtshof der E ur o- p ä ischen Union ist nicht geboten. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederh o- lungen ebenfalls auf die A usführungen des Senats im Beschluss vom 22. März 2010 (NotZ 10/09, BGHZ 185, 30 Rn. 32) Bezug genommen, die durch das Vorbringen des Klägers nicht entkräftet werden. Die Zulassung der Berufung kommt danach wegen eines Verfahrensmangels nicht in Betracht (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 111 d Satz 2 BNotO). 7 8 - 7 - 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Wertfestsetzung beruht auf einer entsprechenden Anwe n- dung des § 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO. Galke Diederichsen Herrma nn Strzyz Frank Vorinstanz: OLG Köln, Entscheidung vom 24.01.2013 - 2 X (Not) 17/12 - 9
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