BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ (B rfg ) 8 / 1 4 vom 24 . November 201 4 in dem Verfahren wegen Führung der Amtsbezeichnung " Notar außer Dienst (a.D.) " Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO § 52 Abs. 2 Dienstverfehlungen des Notars können es re chtfertigen, die Erlaubnis zur We i- terführung der Amtsbezeichnung zu versagen, wobei es nicht erforderlich ist, dass diese Verfehlungen ohne das altersbedingte oder auch freiwillige Au s- scheiden des N o tars zu dessen Entfernung aus dem Amt geführt hätten. BGH , Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 8/14 - OLG Köln - 2 - Der Bundesgeri chtshof, Senat für Notarsachen, hat am 24. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke , d i e Richter in Diederichsen, den Richter Prof. Dr. Radtke sowie die Nota re Dr. Strz yz und Dr. Frank beschlossen: Der Antrag des Klägers , die Berufung gegen das Urteil des S enats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 7. April 2014 zuzulassen, wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen . Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 5.000 e- setzt. Gründe: I. Der Kläger ist seit 1971 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und wurde im Jahre 1982 zum Notar bestellt. Mit Disziplinarverfügung vom 24. Juli 2007 verhängte der Präsident de s Landgerichts D. gegen den Kläger eine Geldbuße von 1.000 i- gen Verstoßes gegen die Dokumentationspflichten nach § 54a Abs. 5 und Abs. 6 BeurkG in 16 Fällen, fahrlässigen Verstoßes gegen § 54a Abs. 2 Nr. 2 BeurkG in zwei Fällen, fahrlässige n V erstoßes gegen Treuhandauflagen in zwei 1 2 - 3 - Fällen und fahrlässigen Verstoßes gegen die Vorschrift des § 10 Abs. 2 DONot über die ordnungsgemäße Buchführung in einem Fall. Die Verfügung wurde bestandskräftig. Weiterhin verhängte der Präsident des Landgerich ts D. gegen den Kläger mit Disziplinarverfügung vom 3. November 2008 eine Geldbuße von 200 § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO und gegen das Mitwirkungsverbot nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BeurkG. Auch diese Disziplinarverfügung ist bestandskräftig. Mit Verfügung vom 6. April 2011 leitete der Präsident des Landgerichts D. gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Amtsenthebung ein. Die Verfügung stützte sich auf eine Vielzahl weiterer Verstöße des Klägers gegen seine notariellen Amtspflichten. Das Disziplinarverfahren wurde am 18. Februar 2013 eingestellt, nachdem der Kläger wegen Erreichens der Alter s- grenze mit Ablauf des 31. Januar 2013 aus dem Notaramt ausgeschieden war. Bereits mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 hatte der Klä ger im Hinblick auf sein bevorstehendes altersbedingtes Ausscheiden aus dem Amt des Notars beim Präsidenten des Landgerichts D. beantragt, ihm die Weiterführung der Amtsbezeichnung " Notar " mit dem Zusatz " außer Dienst ( a.D. ) " zu gestatten. Diesen Antrag ha t die Beklagte mit Bescheid vom 9. September 2013 abg e- lehnt. Der Bescheid ist dem Kläger am 13. September 2013 zugestellt worden. Die dagegen am 4. Oktober 2013 erhobene Klage hat das Oberlandesgericht abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung nic ht zugelassen. Dag e- gen wendet sich der Kläger, der nach Zulassung der Berufung sein Klageb e- gehren weiterverfolgen möchte. 3 - 4 - II. Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Oberlande s- gerichts zuzulassen, ist zulässig, bleibt jedoch in der S ache ohne Erfolg. 1. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht nicht der Zulassung s- grund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i . V . m . § 111 d BNotO. Danach ist die Ber u- fung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzl i- chen Urteils bes tehen. Dies ist der Fall, wenn gegen die Richtigkeit der En t- scheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Hiervon ist auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen G egenargumenten in Frage gestellt werden kann und sich ohne nähere Prüfung nicht beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (z.B. Senat, Beschluss vom 5. März 2012 - NotZ (Brfg) 13/11, NJW - RR 2012, 6 32 Rn. 6 mwN). Die Entscheidung des Oberlandesgerichts begegnet solchen Bedenken nicht. a) Die Beurteilung des Oberlandesgerichts, dass die Beklagte durch die Ablehnung des Begehrens des Klägers, nach seinem Ausscheiden aus dem Notaramt die Bezeichnung " Notar außer Dienst (a.D.) " zu führen, weder die g e- setzlichen Grenzen des ihr durch § 52 Abs. 2 Satz 2 BNotO eingeräumten E r- messens überschritten noch von diesem in einem dem Zweck der Ermächt i- gung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, ist zutr effend . aa) Gemäß § 52 Abs. 1 BNotO darf ein Notar nach dem Erlöschen se i- nes Amts die Bezeichnung " Notar " grundsätzlich nicht mehr führen, auch nicht mit einem Zusatz, der auf das Erlöschen des Amts hinweist. Jedoch kann die 4 5 6 7 - 5 - Landesjustizverwaltung dem früheren Anwaltsnotar nach § 52 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 Satz 1 BNotO unter anderem dann die Erlaubnis erteilen, seine frühere Amtsbezeichnung " Notar " mit dem Zusatz " außer Dienst (a.D.) " weiter zu führen, wenn sein Amt wegen Erreichens der Altersg renze (§ 48a BNotO) erloschen ist. Durch diese Regelung wollte der Gesetzgeber erreichen, dass der Eindruck eines unehrenhaften Ausscheidens aus dem Amt vermieden wird, wenn ein Anwaltsnotar seine Notartätigkeit etwa aus wirtschaftlichen Übe r legungen aufgi bt. Daher darf die Justizverwaltung die Weiterführung der Amtsbezeichnung nur verweigern, wenn besondere Gründe die Ausübung des Ermessens in diese Richtung rechtfertigen. Worin derartige Gründe gesehen werden können, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Die Ermessensausübung hat sich daher an dessen Zweck zu orientieren. Wie sich der Regelung der V o- raussetzungen , unter denen nach § 52 Abs. 2 BNotO die Erlaubnis erteilt und gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 BNotO wieder zurückgenommen werden kann, en t- nehmen lässt, will das Gesetz unter anderem verhindern, dass ein unwürdiger früherer Notar durch den weiteren Gebrauch der Amtsbezeichnung das Ans e- hen und das Vertrauen schädigt, die dem Notarberuf entgegengebracht we r- den. Dienstverfehlungen des Notars können es daher r echtfertigen, die Erlau b- nis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung zu versagen, wobei es nicht erfo r- derlich ist, dass diese Verfehlungen ohne das freiwillige Ausscheiden des N o- tars zu dessen Entfernung aus dem Amt geführt hätten ( vgl. Senat, Beschlüsse vom 23. Juli 2007 - NotZ 56/06, ZNotP 2007, 428 juris Rn. 6 und vom 9. Mai 1988 - NotZ 9/87, DNotZ 1989, 316, 317 f.). bb) Mit Recht hat das Oberlandesgericht die Entscheidung der Beklagten nicht beanstandet. D er Kläger hat durch die Verletzung seine r Dien stpflichten das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amtsausübung 8 - 6 - schwer erschüttert (vgl. Senat, Beschlüsse vom 10. August 1987 - NotZ 6/87, DNotZ 1988, 259 f. und vom 9. Mai 1988 - NotZ 9/87 aaO , 318). Bereits d ie dem Kläger in den bestandskräftigen Disziplinarverfügungen vom 24. Juli 2007 und 3. November 2008 angelasteten Amtsverstöße wiegen schwer. Dass das Oberlandesgericht weitere Dienstverfehlungen aus dem mit Verfügung vom 6. April 2011 eingeleiteten Disziplinarverfahren b erücksichtigt hat, soweit der Kläger diese selbst eingeräumt bzw. sachlich nicht angegriffen hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zutreffend zieht das Oberlande s- gericht auch in Betracht , dass nicht nur die Vielzahl der Verstöße gegen die notariellen Pflichten den Kläger belastet, sondern auch dass die Verstöße über einen längeren Zeitraum unbeeindruckt von den bereits eingeleiteten Diszipl i- narmaßnahmen, die zu d e n Disziplinarverfügungen vom 24. Juli 2007 und 3. November 2008 ge führt hatt en, begangen w orden sind. Entgegen der Ansicht des Klägers durfte sich das Oberlandesgericht auf die Ergebnisse der disziplinarrechtlichen Vorermittlungen stützen. Auch unter Berücksichtigung der in der Begründung und im Antrag auf Zulassung der Ber u- fung hiergegen vorgebrachten E inwände ergibt sich ein Bild für die kontinuierl i- che Missachtung notarieller Amtspflichten durch den Kläger, das die Ablehnung des Antrags nach § 52 Abs. 2 Satz 2 BNotO rechtfertigt, auch wenn das Obe r- landesgericht nicht in jedem Einzelpunkt eine jedes tatsächliche und rechtliche Detail durchdringende formelle Aufklärung der Vorwürfe durchgeführt hat. Das Verfahren nach § 52 Abs. 2 BNotO dient nicht dazu, die gegen den Kläger u r- sprünglich erhobenen Vorwürfe in einer dem formellen Disziplinarv erfahren g e- nügenden Weise nachzuholen und zu klären. Erforderlich ist eine Aufklärung nur insoweit, dass die Prüfung erfolgen kann, ob der Antragsteller durch sein Verhalten das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Sicherheit notarieller Amt s- 9 10 - 7 - ausübung so sc hwer erschüttert hat, dass es angemessen ist, ihm die Erlaubnis nach § 52 Abs. 2 Satz 2 BNotO zu versagen, so dass es ihm entsprechend dem Regelfall des § 52 Abs. 1 BNotO nicht gestattet ist, seine frühere Amtsbezeic h- nung weiterzuführen. Dies ist vorliegen d der Fall. (1 ) Zu Unrecht be ruft sich der Kläger darauf, dass er am 5. Dezember 2007 zur Masse 51/06 aufgrund einer in den notariellen Kaufvertrag aufg e- nommenen Regelung berechtigt gewesen sei, entgegen dem Gebot des § 54b Abs. 3 Satz 8 B eurkG eine U mbuchung in Höhe von 4.116,45 e- schäftskonto vorzunehmen, ohne den Verwendungszweck anzugeben, eine notarielle Kostenrechnung zu erteilen und dafür zu sorgen, dass diese Rec h- nung dem Kostenschuldner zugegangen ist. Von diesen Erfordernissen ve r- m ochte die in dem der Verwahrung zugrunde liegenden notariellen Kaufvertrag aufgenommene Regelung den Kläger offensichtlich nicht zu entbinden. Die R e- gelung lautet: " Vom Auszahlungsempfänger zu tragende Kosten und Auslagen kann der Notar von den Auszahl ungsbeträgen in Abzug bringen und dem A n- derkonto entnehmen. Das gilt auch für Kosten und Ausl a gen aus and e- ren Amtsgeschäften. " Zu Unrecht macht der Kläger geltend , dass in der Disziplinarverfügung vom 24. Juli 2007 (S. 15) die von ihm vertretene Auffa ssung vom Präsidenten des L andgericht s bestätigt worden sei. Zutreffend weist hierzu die Beklagte d a- rauf hin, dass dort de r Zugang der Kostenrechnung problematisiert , die Ve r- rechnung aber auf eine Kostenrechnung hin vorgenommen worden ist . 11 12 13 - 8 - (2) D en Vorw urf, bei der Masse 62/06 einen Verstoß gegen die Tre u- handauflage der Finanzierungsgläubigerin der Letzterwerber begangen zu h a- ben, räumt der Kläger auch im Zulassungsantrag ein. Vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, den das Oberlandesgericht in Übereinsti mmung mit der Bekla g- ten angenommen hat , vermag ihn nicht zu entlasten, dass d er Kläger Gründe, die den Fehler verursachten, nicht mehr rekonstruieren k a nn. Feststeht, dass er bereits am 19. Dezember 2006 die Auszahlung vorgenommen hat, obwohl er erst am 16 . April 2007 die Eintragung der Grundschuld für die Finanzierung s- gläubigerin beantragt hat. (3) Auch das Fehlen von Zinsregelungen in den Verwahrungsanweisu n- gen der Masse n 35/07, 36/07 und 62/06 räumt der Kläger ein. ( 4 ) Der Kläger stellt schließ lich nicht in Abrede, dass er im Zusamme n- hang mit der Kaufvertragsbeurkundung (Urkunden - Nr. 231/09) und der Grun d- pfandrechtsbestellung (Urkunden - Nr. 23/06) vom 16. April 2009 gegen Betre u- ungspflichten , die ihm gegenüber den Beteiligten oblagen, verstoßen u nd auf entsprechende Hinweise des Vormundschaftsgerichts und Rückrufbitten and e- rer Beteiligter nur unzureichend reagiert h at . Zutreffend hat deshalb das Obe r- landesgericht einen vorsätzlichen Verstoß gegen § 17 Abs. 1, Abs. 2, § 18 B e- urkG sowie gegen die Be treuungspflichten gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 und § 24 BNotO angenommen. Die nicht näher begründete Auffassung des Klägers, ihm falle l ediglich F ahrlässig keit zur Last , zwingt zu keine r andere n Beurteilung. (5 ) Dies gilt auch für die rechtliche Beurteilu ng de r Vorwürfe im Zusa m- menhang mit der Beurkundung der Verträge zum Verkauf von Eigentumswo h- nungen im Mehrfamilienhaus Mülheimer Straße 235 - 237 in O. D er Kläger setzt 14 15 16 17 - 9 - ebenfalls lediglich seine eigene abweichende Rechtsauffassung der des Obe r- landesgerichts entgegen , ohne dafür eine stichhaltige Begründung aufzuzeigen . (6 ) Erfolglos w i e derholt der Kläger sein Vorbringen gegen den Vorwurf eines fahrlässige n Verstoß es gegen Treuhandauflagen , weil er bei der Masse 36/05 eine Überweisung auf sein Geschäftsk onto in Höhe von 2.617,40 Wertstellung zum 2. Januar 2006 veranlasst hat, obwohl der erforderliche A n- trag auf Eigentumsumschreibung erst am 16. Januar 2006 - ohne Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung und ohne Starksagung für die Kosten - gestel lt worden ist . Die Behauptung des Klägers, dass die Auszahlung erst am 19. Januar 2006 und mithin nach Stellung des Antrags auf Eigentumsumschre i- bung erfolgt sei, ist widerlegt durch die Ablichtungen des Massebuchs und der dazu gehörigen Kontoauszüge. Aus diesen ergibt sich , dass der Kläger mit Wertstellung vom 2. Januar 2006 Kosten in Höhe von 2.617,40 e- schäftskonto überweisen ließ. Darauf ist der Kläger im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen des Präsidenten des Landgerichts vom 14. Dezember 2012 ausdrücklich hingewiesen worden. ( 7 ) Fehl geht auch der Einwand, das Oberlandesgericht habe zu Unrecht nicht beanstandet, dass die Beklagte d em Kläger bei der Masse 5/05 einen Verstoß gegen die Belehrungspflicht gegenüber de n Letzterwerber n vorgewo r- fen habe. Der Vorwurf beinhaltet nicht einen Verstoß gegen die Belehrung s- pflicht, sondern einen vorsätzlichen Verstoß gegen Verwahrungsanweisungen, weil der Kläger am 13. März 2006 über den hinterlegten Teilkaufpreis verfügt und die Eigentumsumschreibung beantragt hat, obwohl nach der ursprüngl i- chen Verwahrungsanweisung erst nach Hinterlegung des vollständigen Kau f- preises verfügt und erst nach Nachweis der vollständigen Kaufpreiszahlung die 18 19 - 10 - Eigentumsumschreibung beantragt werden durfte. Die Einwände des Klägers betreffen einen anderen Sachverhalt und gehen mithin ins Leere. b ) Es bestehen auch nicht deshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Oberlandesgerichts, weil nicht berücksichtigt worden sei, dass der Kläger ab März 1982 bis zum 31. Januar 2013 fast 31 Jahre als Notar tätig war und hiervon circa 25 Jahre beanstandungsfrei gebl ieben ist . Zutreffend sieht das Oberlandesgericht die Entscheidung in Anbetracht der Vielzahl von Verstößen gegen notarielle Pflichten, die über einen längeren Zeitraum und trotz der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen erfolgt sind und unterschiedl i- che Ker nbereiche der notariellen Tätigkeit betreffen, für ge rechtfertig t a n. Nach Abwägung aller Umstände ist die Grenze zu nur leichten und mittleren Diszipl i- narverstößen ganz erheblich überschritten. Der Kläger ist der Führung der B e- zeichnung " Notar " mit dem Zu satz " außer Dienst (a.D.) " nicht würdig. 2. Die Zulassung der Berufung ist auch nicht deshalb geboten, weil en t- scheidungserhebliche Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 111d BNotO) gegeben wären. Erfolglos rügt der Kläger, dass das Oberl andesgericht in seine Beurteilung die zwölf Dienstverfehlungen einbezogen und die Vorwürfe als richtig unterstellt hat, die er allein mit dem Einwand der Verjährung angegri f- fen habe. Zu einem rechtlichen Hinweis war das Oberlandesgericht schon de s- halb nich t verpflichtet , weil d ie Beklag te bereits in der Klageerwiderung darauf hingewiesen hatte , dass d i e vom Kläger erhobene Verjährungsein rede nicht begründet sei . Für die Gewährung einer Schriftsatzfrist bestand nach de m Hi n- weis auf die Rechtsauffassung des S enats zur Verjährungsfrage im Verhan d- lungstermin keine rechtliche Veranlassung. Dem Zulassungsantrag lässt sich eine Verletzung d es Rechts des Klägers auf rechtliches Gehör durch das Obe r- landesgericht nicht entnehmen. Es wird nicht aufgezeigt, welchen weit eren ko n- 20 21 - 11 - kreten Sachvortrag der Kläger aufgrund eines weiteren Hinweises (mit welche m Inhalt?) noch gehalten hätte. Galke Diederichsen Radtke Strzyz Frank Vorinstanz: OLG Köln, Entscheidung vom 07.04.2014 - 2 X (Not) 6/13 -
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