ECLI:DE:BGH:2019:080419BNOTZ.BRFG.8.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ (Brfg) 8 /1 8 vom 8 . April 201 9 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 8 . April 201 9 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann , de n Richter Offenloch , die Richterin Dr. Roloff, die N otarin Dr. Brose - Preuß und den Notar Dr. Strzyz beschlossen: Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instan- zen zu tragen. Der Streitwert wird auf 50 .000 Gründe: 1. Nachdem d ie Klägerin mit Bestallungsurkunde der Beklagten vom 7. Januar 2019 am 17. Januar 2019 zur Notarin für den Bezirk des Oberlandes- gerichts Celle mit dem Amtssitz Hildesheim bestellt wurde, haben die Parteien den R echtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Über die Kosten des Verfahrens ist deshalb gemäß § 161 Abs. 2 VwGO in Verbin- dung mit § 111b Abs. 1 BNotO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach - und Streitstande s zu entscheiden. 2. Danach waren die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen . a) Dass die Klägerin von der Beklagten nunmehr zur Notarin bestellt wurde und damit ihr Klageziel erreicht hat, bedeutet nicht, dass sich die Beklag- te in die Rolle des Unterlegenen begeben und schon deshalb die Kosten des 1 2 3 - 3 - Verfahrens zu tragen hätte. Denn die Bestellung der Klägerin erfolgte aufgrund einer neuen Bewerbung, hinsichtlich derer sie infolge des seit ihrer ersten Be- werbung eingetretenen Zeitablaufs - ander s als zuvor - die örtliche Wartefrist des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO erfüllt hat. b) Für die Kostenentscheidung maßgeblich waren damit die Erfolgsaus- sichten des von der Kläge rin geführten Rechtsmittels. D ie Klägerin hat einen durchgreifenden Zul assungsgrund (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 111d Satz 2 VwGO) nicht dargelegt. Insbesondere lässt sich die von ihr als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, wie im Hinblick auf das Absehen vom Erfordernis der örtlichen Wartezeit im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNotO zu verfahren ist, wenn die Anzahl der ausgeschriebenen Stellen die An- zahl der Bewerber übersteigt, aufgrund des Senatsbeschlusses vom 31. Juli 2000 (NotZ 4/00, NJW - RR 2001, 207 Rn. 10 ; vgl. auch Senatsbeschluss vom 19. November 2018 - NotZ(Brfg) 6/18, juris ) bereits ohne weiteres - zum Nach- teil der Klägerin - beantworten. Auch die übrigen von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe hat der Senat geprüft, jedoch nicht für durchgreifend befun - 4 - 4 - den. Dementsprechend wäre ihr Antrag auf Zu lassung der Berufung zurückzu- weisen gewesen und die klageabweisende Entscheidung des Oberlandesge- richts damit rechtskräftig geworden. Vor diesem Hintergrund entspricht es billi- gem Ermessen, ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Herrmann Offenloch Roloff Brose - Preuß Strzyz Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 12.07.2018 - Not 3/18 -
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