BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ(Brfg) 9/10 vom 21. Februar 2011 in dem Verfahren wegen Erl366schen des Notaramtes - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Dr. Appl, die Notarin Dr. Doy351 und den Notar Dr. Ebner am 21. Februar 2011 beschlossen: Der Antrag des Kl344gers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats f374r Notarsachen des Oberlandesgerichts Celle vom 27. August 2010 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben; insbesondere kann sich der Kl344-ger nicht auf den Zulassungsgrund des 247 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO berufen. Die vom Kl344ger aufgeworfenen Rechtsfragen sind h366chstrichterlich durch den Be-schluss des Senats vom 22. M344rz 2010 (NotZ 16/09, ZNotP 2010, 235; dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 5. Januar 2011 - 1 BvR 2870/10) gekl344rt. Neue erhebliche Gesichtspunkte, die im Urteil des Oberlandesgerichts nicht ber374cksichtigt und geeignet w344ren, ein anderes Ergebnis herbeizuf374hren, sind nicht gegeben. Allein die vom Kl344ger ge374bte Kritik, der eine von der des Senats 1 - 3 - abweichende Rechtsauffassung zugrunde liegt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 111d Satz 2 BNotO, 247 154 Abs. 2 VwGO. Die Wertfestsetzung ergibt sich aus 247 111g Abs. 2 BNotO. 2 Galke Diederichsen Appl Doy351 Ebner Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 15.09.2010 - Not 10/10 -
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