BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ (Brfg) 9 / 1 1 vom 21 . November 201 1 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO § 29 Abs. 3 Satz 2 Zu den überörtlich verwendeten Verzeichnissen im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 2 BNotO, in denen der A ngabe der Amtsbezeichnung ein Hinweis auf den Amtssitz des Notars hinzuzufügen ist, gehören auch Telefonbücher. BGH, Beschluss vom 21. November 2011 - NotZ(Brfg) 9/11 - OLG Frankfurt - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzen den Richter Galke , d e n Richter Wöstmann, die Richterin v on Pentz sowie d ie Notar e Müller - Eising und Dr. Frank am 21 . November 201 1 beschlossen: Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts F rankfurt am Main vom 4. April 2011 wird zurückgewiesen . Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens . Der Streitwert wird auf 5.000 Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Ein Zula s- sungsgrund ist nicht gegeben. Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO berufen. E s bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Wie das Oberlandesg e- richt zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich die Verpflichtung des Klägers, der Angabe seiner Amtsbezeichnung im Telefonbuch von H . einen Hinweis auf se i- nen Amtssitz in N. hinzuzufüge n , unmittelbar aus § 29 Abs. 3 Satz 2 B N otO. 1 - 3 - Diese Bestimmung ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht ve r- fassungswidrig. Sie schränkt die Anwaltsnotare in ihrer von Art. 12 Abs. 1 GG umfassten beruflichen Auß endarstellung - wenn überhaupt - nur geringfügig ein ( vgl. BVerfGE 112, 255 , 264 ). Diese allenfalls geringfügige Einschränkung wird durch das legitime Ziel des Gesetzgebers gerechtfertigt, irreführende Werbung zu verhindern (vgl . BVerfGE 112, 255, 263; BVerfG D NotZ 2009, 792 Rn. 17). Der Eintrag eines Anwaltsn otars in einem seinen Amtssitz nicht einschließe n- den Telefonbuch, in dem auf das Notaramt, nicht hingegen auf den Amtssitz hingewiesen wird, kann ebenso wie ein außerhalb der Geschäftsstelle des N o- tars an einer Rechtsanwa ltskanzlei angebrachtes Geschäftsschild eine Irrefü h- rung der Recht suchenden bewirken (vgl. BVerfG D NotZ 2009, 792 Rn. 17). Es kann der unzutreffende Eindruck entstehen, dass an der im Telefonbuch b e- zeichneten Zweigstelle der Rechtsanwaltskanzlei auch notar ielle Dienste in A n- spruch genommen werden können (ebenda). Auch von Telefonbüchern geht eine Werbewirkung auf auswärtige R echtsuchende aus (vgl. BVerfG Z Not P 2006, 36, 37). § 29 Abs. 3 Satz 2 BN otO ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht eur oparechtswidrig. Diese Bestimmung verstößt insbesondere nicht gegen Art. 24 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des R a- tes vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376/06 S. 36 ff.). Denn gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. l findet diese Richtlinie auf die Tätigkeit von Notaren keine Anwendung. 2 3 - 4 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 111d Satz 2 BNotO, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 111g Abs. 1 BNotO, § 52 Abs. 2 GKG). Galke Wöstmann von Pentz Müller - Eising Frank Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.04.2011 - 1 Not 8/10 - 4
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