BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ (Brfg) 9 / 1 3 vom 2 5 . November 201 3 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO § 6; Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG Die für die Besetzung einer Notarstelle zuständige öffentlich - rechtliche Körpe r schaft ist aufgrund ihrer Organisationsgewalt grundsätzlich berechtigt, ein Stellenbese t- zungsverfahren aus sachlichen Gründen zu beenden. Fällt der für die Besetzung in Aussicht genommene Bewerber weg, muss die Stelle nicht mit einem zuvor ausgefa l- lenen Bewerber bes etzt werden, der die Mindestverwei l dauer am bisherigen Amtssitz nicht erfüllt. BGH, Beschluss vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 9/13 - OLG München wegen Besetzung einer Notarstelle - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 25. Nov ember 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke , die Richter in Diederichsen, den Richter Dr. Herrmann und d ie Notar e Dr. St r zyz und Dr. Frank beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Notars enats des Oberlandesg erichts München vom 2 9 . November 2 01 2 wird zurückgewiesen . D e r Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens sowie die den Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen . Der Streitwert wird auf 5 0 .000 festgesetzt . Gründe: I. Der Klä ger hat die Entscheidung des Beklagten über die Besetzung der im Bayerischen Justizministerialblatt vom 5. Juli 2011 ausgeschriebene Nota r- stelle in N. an gefochten , auf die sich u.a. er und der Beigeladene zu 2 bewo r- ben ha b en. Die Ausschreibungsfrist endete am 11. August 2011. In der Au s- schreibung hieß es, es werde Bewerbungen von Notarassessoren entgegeng e- sehen, die zum 1. November 2011 eine dreijährige Mindestanwärterzeit (§ 7 Abs. 1 BNotO) vollendet hätten. Der genannte Stichtag gelte für Notare en t- 1 - 3 - sprech end hinsichtlich der Mindestverweildauer am bisherigen Amtssitz. I m B e- reich des derzeitigen Amtssitzes des Klägers in G . /Nordrhein - Westfalen beträgt die Mindestverweildauer fünf Jahre. Die Amtsstelle ist dem Kläger seit dem 1. März 2010 zugewiesen. Die zus tändige Rheinische Notarkammer hat sich nach Abstimmung mit der Justizverwaltung in Nordrhein - Westfalen mit Schre i- ben an den Beklagten vom 13. September 2011 auf die noch nicht abgeleistete Mindestverweildauer als einen Belang einer geordneten Rechtspflege gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO analog berufen und darauf hingewiesen, dass die Notarstelle in G . im Falle ihres Freiwerdens nicht eingezogen würde. Für die Stelle i n N. bewarben sich keine bayerischen Notare und Not a- rassessoren, sondern neben dem Kläge r der beigeladene Notar W. aus Thüri n- gen und Rechtsanwalt und Notar Dr. S c h. a us Hessen. Auf Vorschlag der La n- desnotarkammer entschied der Beklagte, die ausgeschriebene Notarstelle an Notar W. zu übertragen. Der Kläger verzichtete für den Fall der Übertrag ung der Notarstelle an den Mitbewerber W. auf einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Dem Mitbewerber Notar und Rechtsanwalt Dr. S c h. wurde mit Bescheid vom 27. Oktober 2011 angekündigt, dass beabsichtigt sei, die Notarstelle an Notar W. zu übertragen. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Mit Schreiben vom 17. Januar 2011 teilte Notar W. dem Präsidenten der Landesnotarkammer B. mit, dass er die Notarstelle aus familiären Gründen nicht übernehmen könne. Der Beklagte entschied auf Vorschlag der Landesnotarkamme r, die Notarstelle erneut auszuschreiben, weil Belange der geordneten Rechtspflege einer Übe r- tragung auf den Kläger entgegenstünden und eine Eignung des anderen Mi t- bewerbers nicht gegeben sei. Die se Gründe legte er in einem Aktenvermerk vom 15. März 2012 n ieder. Mit Schreiben vom 26. März 2012 teilte Notar W. dem Beklagten mit, dass er nach Wegfall der Hinderungsgründe nunmehr kur z- fristig wieder zur Verfügung stehe. Der Beklagte schrieb die Notarstelle im Ju s- tizministerialblatt vom 25. April 2012 erneut aus . Auf die Stelle bewarben sich 2 - 4 - u.a. der Kläger, Notar W. und Notarassessor St. , der Beigeladene zu 1 . Der Beklagte kündigte mit Bescheid vom 7. August 2012 , dem Kläger zugestellt am 9. August 2012 an, dass er beabsichtige, die Notarstelle an Notarassessor St. zu übertragen. Mit der Klage vom 4. September 2012 hat der Kläger beantragt , den Bescheid des Beklagten vom 7. August 2012 aufzuheben und den Bekla g- ten zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Zuweisung der am 5. Juli 2011 und am 25. April 2012 ausgeschriebenen Notarstelle in N. unter Beac h- tung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen. II. Der Antrag ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingereicht und begrü n- det worden (§ 124a Abs. 4 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO). Er hat in der Sache allerdings keinen Erfolg, da entgegen der Ansicht des Klägers ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nic ht bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m . § 111d Satz 2 BNotO). 1. Das Oberlandesgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger durch die Ablehnung der Übertragung der genannten Notarstelle auf der Basis der Ausschreibung vom 5. Juli 2011 nicht in se inen Rechten verletzt worden ist. Entgegen der Auffassung des Klägers ist sein Bewerbungsverfahre nsa nspruch (vgl. dazu B VerfG , Nichtannahmebeschluss vom 12. Juli 2011 - 1 BvR 1616/11, IÖD 2011, 242; BVerwG, BVerwGE 141, 361 Rn. 26 f. und NVwZ - RR 2000, 172 ) erloschen, weil der Beklagte das im Juli 2011 eingeleitete Stellenbese t- zungsverfahren rechtswirksam aus sachlichem Grund abgebrochen hat. 3 4 5 - 5 - a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht dem Bewerber um eine ausgeschriebene Stel le nur dann ein Anspruch auf rechtsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung zu, wenn eine Erne n- nung vorgenommen wird. Die Ausschreibung einer Stelle zwingt den Diens t- herrn nicht, die Stelle mit einem der ursprünglich ausgefallenen B ewerber zu besetzen . Vielmehr darf der Dienstherr ein eingeleitetes Bewerbungs - und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit beenden und von einer ursprünglich geplanten Stellenbesetzung absehen (vgl. BGH, Senat für Nota r- sachen , Beschluss vom 23. Juli 2012 - NotZ(Br fg) 2/12, ZNotP 2012, 358 Rn. 4; BVerwG, BVerwGE 141, 361 Rn. 26 f. mwN und NVwZ - RR 2000, 172 Rn. 25 f.; B VerfG , Beschluss vom 12. Juli 2011 - 1 Bv R 1616/11, IÖD 2011, 242 Rn. 24). Unsachlich sind dabei solche Gründe, die nicht aus Art . 33 Abs. 2 GG abgele i- tet werden können, etwa wenn mit dem Abbruch des Auswahlverfahrens das Ziel verfolgt wird, einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden E r- wägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen. Als eine aus dem Organisationsrecht des Diens therrn erwachsende verwaltungspolitische Entscheidung berührt der Abbruch des Auswahlverfahrens grundsätzlich nicht die Recht s stellung von Bewerbern. Das für den Abbruch des Auswahlverfa h- rens maßgebliche organisations - und verwaltungspolitische Ermessen is t ein ander e s als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen (vgl. BVerwG, BVerwGE 141, 361 Rn. 27 und NVwZ - RR 2000, 172, Rn. 26 ; B VerfG , Beschluss vom 12. Juli 2011 - 1 BvR 1616/11, aaO). Allerdings mü s- sen die von dem Verfahren Betroffen en über den Abbruch des Auswahlverfa h- rens rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen. b) Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Besetzung der Amt s- stellen der Notare und der Notarassessoren. Auch insoweit ist die zuständige öffentlich - rec htliche Körperschaft aufgrund ihrer Organisationsgewalt grundsät z- lich berechtigt, ein Stellenbesetzungsverfahren aus sachlichen Gründen zu b e- 6 7 - 6 - enden (vgl. BGH, Senat für Notarsachen, B eschluss vom 23. Juli 2012 - NotZ (Brfg) 2/12, aaO Rn. 5). Als sachliche G ründe sind dabei solche anzusehen, die entweder aus § 4 BNotO oder aus den §§ 5 bis 7 BNotO abgeleitet werden können. Der Abbruch eines Auswahlverfahrens kann allerdings nur dann rechtmäßig sein, wenn neben dem Vorliegen eines sachlichen Grundes siche r- gest ellt ist, dass die von dem Verfahren Betroffenen von dem Abbruch rechtze i- tig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen. Dies kann durch Mitteilungen an die im Verfahren bisher beteiligten Personen geschehen, jedoch auch durch eine öffentliche Verlautbarung, etwa die erneute Ausschreibung der zu bese t- zenden Stelle (vgl. BVerwGE 141, 361 Rn. 28; BVerfG, NVwZ 2012, 366 Rn. 23) . c) Zwar wurde dem Kläger die Beendigung des Auswahlverfahrens nicht ausdrücklich mitgeteilt, doch erlangte er tatsächlich davon Kennt nis , al s die Stelle im Justizministerialblatt vom 25. April 2012 ein zweites Mal ausgeschri e- ben w u rde und er sich erneut bewarb . Einzelheiten über die durch Aktenve r- merk vom 15. März 2012 hinreichend dokumentierten Gründe des Abbruchs konnte der Kläger du rch Akteneinsicht erfahren (vgl. BVerfG, NVwZ 2012, 366 Rn. 23 mwN ). d) I m Streitfall waren sachliche Gründe für den Abbruch des Stellenb e- setzungsverfahrens aufgrund der Ausschreibung vom 5. Juli 2011 gegeben. aa) Der Bewerbungsverfahrensanspruch de s Mitbewerbers W. war am 17. Januar 2012 durch Rücknahme seiner Bewerbung für die Notarstelle erl o- schen (Senatsbeschluss vom 22. Juli 2013 - NotZ(Brfg) 3/13 Rn. 2 f. ). bb) Entgegen der Auffassung des Klägers wäre die - vom Beklagten nicht übernommene - Erwägung der Landesnotarkammer rechtlich nicht zu b e- anstanden, dass hinsichtlich der fachlichen Eignung des Mitbewerbers Recht s- 8 9 10 11 - 7 - anwalt und Notar Dr. Sch. Bedenken bestünden , weil dieser in der Z weiten j u- ri s tische n Staatsprüfung nicht das Prädikat " vollbefr iedigend " erreicht ha b e , in Bayern aber im Hinblick auf eine qualitativ angemessene Versorgung mit not a- riellem Rechtsrat nur Bewerber mit mindestens dieser Notenstufe berücksichtigt würden. Der Beklagte hielt sich damit innerhalb de r für sein Organisati ons e r- messe n maßgebenden Belange einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege und des von Art. 33 GG vorgegebenen Rahmens. cc) Der Beklagte durfte bei seiner Entscheidung, das Stellenbesetzung s- verfahren abzubrechen und neu auszuschreiben, berücksichtigen, d ass d er Übertragung der Notarstelle auf den Kläger Belange der geordneten Recht s- pflege nach § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO entgegen standen. Z u dem für die B e- werbung maßgeblichen Zeitpunkt hatte der Kläger nämlich die im Bereich se i- nes Amtssitzes in G. geltende M indestverweildauer von fünf Jahren noch nicht erfüllt , denn er hatte die ihm zugewiesene Amtsstelle erst ein Jahr und acht Monate inne. Dieser Hinderungsgrund blieb davon unberührt, dass der Mitb e- werber Notar W. seine Bewerbung zurückgezogen hatte. Nac h dem Inhalt des Schreibens der zuständigen Rheinischen Nota r- kammer kam ein Absehen von der Beachtung der Mindestverweildauer nicht in Betracht und schied mithin ein vorzeitiger Amtssitzwechsel des Klägers aus. Mit Recht hat das Oberlandesgericht darauf h ingewiesen, dass die Berufung des Beklagten auf die Mindestverweildauer zwar die Rechte des Notars aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG in Form der Berufsausübungsfreiheit berührt, jedoch der Eingriff auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 Satz 3 BNot O zur Wahrung der Belange einer geordneten Rechtspflege zulässig ist. Weder durch die Bundesnotarordnung noch durch das Grundgesetz wird einem Bewerber ein Rechtsanspruch auf die Übertragung einer bestimmten 12 13 14 - 8 - Notarstelle gewährt. Dies gilt auch und erst recht dann, wenn ein Bewerber, der bereits Notar ist, um eine Verlegung seines Amtssitzes gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO nachsucht, um die freie Stelle einnehmen zu können. In diesem Fall hat die Justizverwaltung bei Vorlage mehrerer Bewerbungen nicht nur die Auswahl nach § 6 Abs. 3 BNotO zu treffen, vielmehr hängt ihre Entscheidung über die Bewerbung des be reits amtierenden Notars auch und vorrangig davon ab, ob die Verlegung des Amtssitzes im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO mit den Belangen einer geor dneten Rechtspflege in Einklang stünde. Bei der Beurteilung dieser Frage ist der Justizverwaltung im Rahmen ihrer Organisat i- onshoheit ein erheblicher, gerichtlich nur beschränkt nachprüfbarer Entsche i- dungsspielraum eingeräumt. Dieser ist insgesamt weiter a ls derjenige bei einer reinen Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 BNotO, denn betroffen wird der bereits amtierende Notar hier nicht in seiner Berufswahlfreiheit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, sondern durch das mögliche weitere Festhalten an seinem bisherigen Amtssitz lediglich in der Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), die aufgrund der staatlichen Bindungen des Notaramts von vornherein besonderen Beschränkungen unterliegt (st. Rechtspr . v gl. Senat s- beschluss vom 18. Juli 2011 - N otZ(Brfg) 1/11, ZNotP 2011, 394 Rn. 13 mwN). Es hält sich im Rahmen des der Justizverwaltung eingeräumten Organisation s- ermessens, dass Bewerbungen von Notaren auf andere Notarstellen nur b e- rücksichtigt werden, wenn zwischen der Bestellung am bisherigen Amt ssitz und dem Ende der Ausschreibungsfrist ein Zeitraum von mindestens fünf Jahren liegt (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 1993 - NotZ 60/92, DNotZ 1994, 333, juris Rn. 13 ff. zu § 10 Abs. 1 Satz 2 BNotO a.F.) . Durch die ausreichend lange Verweilzeit des Notars an seinem Amtssitz soll eine persönliche Kontinu i- tät der Amtsführung sichergestellt und hierdurch das Vertrauen der Rechtss u- chenden in die Amtsausübung des Notars gefördert werden. Durch die Bestä n- digkeit der Amtsführung wächst die Vertrautheit des Notars mit den Besonde r- - 9 - heiten seines Amtsbereichs, was zur Steigerung der Qualität der vorsorgenden Rechtspflege beitragen kann. Die Voraussetzung einer Mindestverweildauer am bisherigen Amtssitz vor Übernahme einer anderen Notarstelle dient daher r e- ge lmäßig den Belangen einer geordneten Rechtspflege, die mangels weniger belastender Mittel auch erforderlich ist. An der Rechtfertigung des Eingriffs in die Berufsfreiheit ändert sich im Ergebnis nichts, wenn ein Notar - wie im vorliegenden Fall - die V erlegung se i- nes Amtssitzes in ein anderes Bundesland erstrebt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2011 - NotZ(Brfg) 1/11, aaO Rn. 14). Stimmt das abgebende Land der Amtssitzverlegung unter Hinweis auf die nicht erfüllte Mindestverweildauer nicht zu, so ist das aufnehmende Land von Verfassungs wegen nicht gehindert, dem bei der Besetzung einer Notarstelle Rechnung zu tragen. Das Erfordernis einer Mindestverweildauer dient dann zwar nicht aus Sicht des aufnehmenden, wohl aber weiterhin aus Sicht des abgebenden Landes dem Gemeinwohlbelang der Wahrung einer geordneten Rechtspflege. Ein länderübergreifender Beste l- lungswechsel hat nicht nur unverändert Auswirkungen auf die Kontinuität der Amtsführung an dem betroffenen Amtssitz, sondern berührt überdies die fina n- zi ellen Belange des abgebenden Landes, weil ihm die während des Anwärte r- dienstes erbrachte Ausbildungsleistung nur eingeschränkt zugutekommt. Ein solcher Wechsel kann zudem nachteilige Auswirkungen auf die Altersstruktur innerhalb des gesamten Notariats eine s Landes haben. Diese Rechtspflegeb e- lange eines anderen Landes werden durch das Gebot bundesfreundlichen Ve r- haltens zu einem Gemeinwohlgut, das auch durch die Justizverwaltung des ausschreibenden Landes berücksichtigt werden darf. Die im Verhältnis der Län der untereinander geschuldete Rücksichtnahme und Zusammenarbeit ve r- bietet es, einem Land mit Blick auf die eigene Justizhoheit zu verwehren, das Ziel einer geordneten Rechtspflege in einem anderen Land trotz hinreichender Informationen zu beachten (vgl. BV erfG, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 1 BvR 15 - 10 - 1506/04, ZNotP 2005, 349 Rn. 24). Einer näheren Prüfung von sachlichen Gründen für die Mindestverweildauer am bisherigen Amtssitz durch den Bekla g- ten bedurfte es danach nicht, nachdem die Rheinische N otarkammer nac h A b- stimmung mit der Landesjustizverwaltung in Nordrhein - Westfalen mitgeteilt ha t- te, dass die Stelle in G. jedenfalls nicht eingezogen werde und die Erfüllung der Mindestverweildauer beachtlich sei. Auch der Beklagte verlangt eine Mindes t- verweildauer im Er stamt von fünf Jahren und im Folgeamt von vier Jahren vor einem Amtswechsel. Die Justizverwaltung eines Bundeslandes ist zwar nicht ohne weiteres verpflichtet und in der Regel auch nicht in der Lage, durch ihre Personalpolitik die Einheitlichkeit der Leben sverhältnisse in allen Bundeslä n- dern zu gewährleisten (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02, ZNotP 2003, 154). Doch war der Beklagte jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des bundesfreundlichen Verhaltens (vgl. BVerfG aaO) b e fugt, das Intere sse des Landes Nordrhein - Westfalen , dass der Kläger die Stelle in G. weiterhin innehat, zu berücksichtigen. D er Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass er sein Amt nach § 48b Abs. 1 Nr. 1 BNotO vorübergehend niederlegen könne . Von dieser Mö g- lic hkeit hat er tatsächlich nicht Gebrauch gemacht. Darauf weist das Oberla n- desgericht zutreffend hin. Er muss sich daher im Bewerbungsverfahren auch gefallen lassen, dass bei der Besetzungsentscheidung die Belange des Landes, dem die innegehabte Stelle zuzur echnen ist, Berücksichtigung finden. e ) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte ferner den zw i- schenzeitlich potentiell erweiterten Bewerberkreis berücksichtigt hat. Der Kläger kann keine Rechte hieraus für sich herleiten, weil er - wie darg elegt - die Mi n- destverweildauer nicht erfüllte. 16 17 - 11 - 2. G egen die Besetzungsentscheidung aufgrund der Ausschreibung im Bayerische n Justizministerialblatt vom 25. April 2012 zugunsten des B eigelad e- nen zu 1 erhebt der Kläger keine weiteren Einwände mehr . Im Hi nblick auf die zu dem hierfür maßgeblichen Stichtag vom 1. August 2012 noch nicht einmal um die Hälfte verstrichene Mindestverweildauer ist die Entscheidung des B e- klagten, den Kläger nicht in die Auswahl der geeigneten Bewerber aufzune h- men, rechtlich auch nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Senat für Notarsachen, Beschluss vom 12. Juli 2004 - NotZ 7/04, ZNotP 2004, 411 und Nichtannahm e- beschluss des BVerfG vom 28. Juni 2005 - 1 BvR 1506/04, ZNotP 2005, 349 ). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 111 b Abs. 1 Satz 1 BNotO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 111g Abs. 2 BNotO. Galke Diederichsen Herrmann Strzyz Frank Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 29.11.2012 - VA - Not 3/12 - 18 19
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