BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ (Brfg) 9/14 vom 24. November 2014 in dem Verfahren w egen Amtsenthebung Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8 Gelingt es dem Notar nicht, durch vollständige und richtige Auskünfte auch in einer Krise die Integrität zu wahren, steht dadurch die Art seiner Wirtschaftsführung in Fr a ge. BGH, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ(Brfg) 9/14 - KG Berlin - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 24. November 2014 durch den Vorsitze nden Richter Galke, die Richterin Diederichsen und den Richter Prof. Dr. Radtke sowie die Notare Dr. Strzyz und Dr. Frank beschlossen: Der Antrag des Klägers , die Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Kammergerichts vom 9. April 2014 z uzula s- sen, wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 50.000 e- setzt. Gründe: I. Der 1955 geborene Kläger wurde 1994 zum Notar bestellt. Mit Bescheid vom 6. Februar 2013, dem Kläger zugestellt am 7. Februar 2013 , hat die B e- klagte den Kläger gemäß § 50 Ab s. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO wegen der Art seiner Wirtschaftsführun g, die die Interessen der Recht suchenden gefährde, seines Amtes als Notar enthoben. Die dagegen erhobene Klage hat das Kammerg e- richt abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen . Der Kläger bean tragt die 1 - 3 - Zulassung der Berufung, um die Aufhebung des Bescheids vom 6. Februar 2013 weiterzuverfolgen. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegrün det. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen weder ernstliche Zweifel an de r Richtigkeit der Entscheidung des Kammergerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 B N otO) noch ist ein Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gegeben, dessentwegen die Berufung zuzulassen wäre. 1. Der Senat teilt die Auffassung des Ka mmergerichts und der Beklagten, dass im Fall des Klägers die Voraussetzungen für die Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO gegeben sind. a) Nach dieser Vorschrift ist der Notar seines Amtes zu entheben, wenn die Art seiner Wirtschaftsf ührung die Interessen der Recht suchenden gefährdet. Die s muss bereits dann angenommen werden , wenn Gläubiger gezwungen sind, wegen berechtigter Forderungen gegen den Notar Zwangsmaßnahmen zu ergreifen , auch wenn sich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse im Einz elfall nicht feststellen lassen. D ass der Notar in eine derartige Lage gerät , kann als solches nicht hingenommen werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. November 2010 - NotZ 6/10, NJW - RR 2011, 642 Rn. 8 mwN; vom 26. November 2012 - NotZ(Brfg) 11/12, BGHR § 50 Abs. 1 Nr. 8 Wirtschaftsführung 2, Rn. 5 f.; vom 26. November 2012 - NotZ(Brfg) 10/12, juris Rn. 11 und vom 17. März 2014 - NotZ(Brfg) 17/13, D NotZ 2014, 548 Rn. 4). Für die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 B N otO ist es deshalb auch unbeach tlich, wenn Zwangsvol l- streckungsaufträge nicht mehr zu Vollstreckungsmaßnahmen führen, weil der 2 3 4 - 4 - Notar die zugrundeliegenden Ansprüche zuvor befriedigt hat (vgl. Senatsb e- schluss vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 7/13, DNotZ 2014, 304 Rn. 12). Damit ist d er Amtsenthebungsgrund des § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 B N otO aber noch nicht erschöpft. Auch weitere, das geschäftliche Verhalten betreffe n- de Umstände können die Amtsenthebung rechtfertigen und eine Unzuverlässi g- keit des Notars in Bezug auf seine Wirtschaftsf ührung begründen bzw. verstä r- ken. So ist unverzichtbar, dass der Notar - auch in einer wirtschaftlichen Kri se - die für sein Amt erforderliche Zuverlässigkeit und Integrität wahrt (Senatsb e- schluss vom 15. November 2010 - NotZ 6/10, NJW - RR 2011, 642 Rn. 9). De s- halb ist bei der Würdigung, ob eine ordentliche Wirtschaftsführung des Notars gegeben ist, auch in Betracht zu ziehen, ob der Notar etwa falsche oder unvol l- ständige Angaben gegenüber den Gläubigern oder den Gerichten gemacht, sonstige insolvenzrechtlic he Mitwirkungspflichten verletzt oder die für die Kan z- leiangestellten zu entrichtenden Sozialbeiträge vorenthalten hat . Ein solches geschäftliches Verhalten kann eine unzuverlässige Art der Wirtschaftsführung indizieren (Senatsbeschluss vom 17. November 20 08 - NotZ 130/07, NJW - RR 2009, 783 Rn. 11) bzw. begründen oder verstärken (Senatsbeschluss vom 15. November 2010 - NotZ 6/10 , aaO Rn. 9). Nicht von Bedeutung für das Vorliegen des Amtsenthebungsgrundes des § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BN otO ist es , ob die Am tsführung des Notars bereits Anlass zu Beanstandungen gegeben hat , weil d ie Vorschrift ein en abstrakte n Gefährdungstatbestand regelt (Senatsbeschluss vom 15. November 2010 - NotZ 6/10 , aaO). b) Nach diesen Grundsätzen ha ben das Kammergericht und die Be klagte mit Recht auf grund der Vorgänge bis ins Jahr 2013 die Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO für geboten erachtet. 5 6 7 - 5 - Im Jahr 2003 ergingen gegen den Kläger zwei Pfändungs - und Überwe i- sungsbeschlüsse, in zwei weiteren Fällen wurde ein Voll streckungsauftrag e r- teilt. Im Jahr 2004 wurde dreimal Vollstreckungsauftrag erteilt. Im Jahr 2006 erging ein Vollstreckungsersuchen der Justizkasse, desgleichen im Jahr 2009. Im Jahr 2010 erließ die Notarkammer eine vollstreckbare Zahlungsaufforderung wege n des Beitrags für 2010. Im Jahr 2012 erfolgten sechsmal Maßnahmen zur zwangsweisen Beitreibung von Forderungen. D er Kläger kam mithin über einen Zeitraum von zehn Jahren seinen Za h- lungsverpflichtungen so nachlässig nach, dass Vollstreckungsmaßnahmen g e- g en ihn erforderlich wurden. Aus welchen Gründen diese Maßnahmen ergriffen werden mussten, ist selbst dann, wenn sie nicht auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder Überschuldung des Notars zurückzufü h- ren sind, ohne Belang. Ebenso ist unbeachtlich, ob den Kläger ein Verschulden an der Situation trifft, die ihn zu seiner Art der Wirtschaftsführung veranlasst hat (st. Rspr. vgl. z.B. Senatsurteil vom 22. Juli 2013 - NotZ(Brfg) 13/12, juris Rn. 15; Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2009 - NotZ 14/08, juris Rn. 11 mwN). c) Erfolglos begehrt der Kläger eine günstigere Beurteilung seines Ve r- haltens, weil die Beklagt e ihn über einen Zeitraum von meh r als neun Jahren in dem Vertrauen b elassen habe, dass er Gelegenheit erhalte, seine Verbind lic h- keiten zu tilgen und seine Wirtschaftsführung in Ordnung zu bringen. Trotz di e- ser langen Zeitspanne ist es dem Kläger eben gerade nicht gelungen, seine Wirtschaftsführung nachhaltig zu stabilisieren, so dass Zwangsmaßnahmen seiner Gläubiger nicht mehr zu befürchten wären. Entgegen der Darstellung des Klägers kann auch nicht angenommen werden, dass sich seine Vermögensverhältnisse und sein Zahlungsverhalten mittlerweile so stabilisiert hätten , dass der Am tsenthebungsgrund des § 50 8 9 10 11 - 6 - Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO nicht (mehr) best ü nde . Zwar kann eine die Interessen der Rechtsuchenden gefährdende Art der Wirtschaftsführung zu verneinen sein, wenn sich Gläubiger lediglich in einer kurzen, vorübergehenden und inzwischen überwundenen Phase der beruflichen Tätigke it des Notars veranlasst sehen, ihre Forderungen zwangsweise beizutreiben (vgl. Senatsbeschluss vom 2. J a- nuar 2013 - NotZ(Brfg) 13/12, juris Rn. 5). Voraussetzung ist allerdings, dass eine zuverlässige Aussicht auf eine stabile Konsolidierung der Einkommen ss i- tuation besteht. Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, obwohl der Kläger die Gefahr einer Überschuldung und die Ergreifung von Vol l- streckungsmaßnahmen derzeit abgewendet zu haben scheint. Auch in der Ve r- gangenheit ist es dem Kläger zeitweilig gelungen, seine Wirtschaft s führung zu ordnen und Zwangsmaßnahmen zu vermeiden. Selbst wenn der Kläger inzw i- schen seine Schulden beglichen ha ben sollte und insbesondere derzeit Rüc k- stände gegenüber dem Steuerfiskus nicht mehr bestehen sollten , i st für eine Verstetigung der neuen Entwicklung kein Anhalt gegeben . Eine dauerhafte Ä n- derung der Wirtschaftsführung kann nicht schon deshalb erwartet werden, weil sind als vom Ka mmergericht angenommen und die Ehefrau des Klägers über ein ausreichendes Einkommen verfügt. Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Vermögenslage des Klägers durch eine knappe Liquidität g e- kennzeichnet, die die Gefährdung der Interessen der Re chtsuchenden durch Vollstreckungsmaßnahmen besorgen lässt (vgl. Senatsbeschluss vom 3. N o- vember 2 003 - NotZ 15/03, ZNotP 2004, 293 Rn. 7). Die se zeigt sich aber vor allem auch daran, dass n och während des gegen den Kläger eingeleiteten Ve r- fahrens und nach Erlass des angegriffenen Bescheids der Kläger selbst klein e- re Forderungen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Senatsbeschluss vom 25. N o- vember 2013 - NotZ(Brfg) 7/13, DNotZ 2013, 304 Rn. 10) nicht pünktlich begl i- chen hat . D eshalb erging am 7. März 2013 gegen ihn ein Vollstreckungsb e- - 7 - scheid der G . hat der Kl ä- ger den mit Mahnbescheid von A . S . am 3. Juli 2013 g e- f beglichen , doch ergibt sich aus dem Mahnbescheid, dass die Forderungen bereits den Mahnschreiben vom 10. August 2011 und 5. September 2011 zugrunde lagen. Die zwische n- zeitliche Erfüllung der Forderungen kann den Kläger nicht entlasten, weil bereits das Ergreifen von Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Notar unbeschadet der Frage des Vermögensverfalls und einer Überschuldung nicht hinnehmbar ist. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Kläger nicht nur ve reinzelt seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkam, was ebenfalls erhebliche Zweifel an der Art seiner Wirtschaftsführung begründet (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juli 2013 - NotZ(Brfg) 13/12, ZNotP 2013, 276 Rn. 17). Er reichte auch die Steuererklä rungen für die Jahre 2008 bis 2010 nicht rechtzeitig ein und zwang dadurch die Steuerbehörden, seine Einkünfte zu schätzen. d) Entscheidend tritt h inzu, worauf das Kammergericht zutreffend hi n- weist, dass eine die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef ährdende Wir t- schaftsführung seitens des K läger s vor allem dadurch in Frage gestellt ist, dass es ihm nicht gelungen ist, trotz der eingetretenen Krise seine Integrität zu wa h- ren. A uf die Aufforderung hin , an der Aufklärung seiner Wirtschaftsführung mi t- zuwi rken, hat der Kläger seine Verbindlichkeiten und Vollstreckun g smaßna h- men ver schwiegen. D er Kläger war aber nach § 26 Abs. 2 Vw Vf G i.V.m. § 64a Abs. 1 BNotO gehalten, seine Einkommens - und Vermögensverhältnisse u m- fassend darzulegen . Dieser Pflicht ist er im Verwaltungsverfahren und auch im gerichtlichen Verfahren nicht hinreichend nachgekommen. 12 13 - 8 - Den verfahrensbeteiligten Notar trifft unbeschadet des Untersuchung s- grundsatzes eine Mitwirkungspflicht (§ 26 Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 64a Abs. 1 B N otO). Diese ist Fo lge des auch im Rahmen der Amtsermittlung geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. Senatsbeschluss vom 14. April 2008 - NotZ 119/07, NJW - RR 2008, 1292, 1294 Rn. 24). Der Notar hat es , da es sich bei der Amtsenthebung um sein Wirtschaften handelt, vornehmlich in der Hand, die notwendige Aufklärung zu vermitteln (v gl. hierzu Senatsbeschluss vom 20. März 2000 - NotZ 22/99, ZNotP 2000, 404, 405). Unbeschadet der Möglic h- keiten zur Aufsicht über die Amtsführung (§ 93 B NotO) sind die I nterna der Ei n- kommen s - und Vermögensverhältnisse des Notars nicht in gleicher Weise ei n- sehbar wie amtliche und öffentlich dokumentierte Belege des wirtschaftlichen Zerfalls (Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, dienstrechtliche Maßnahmen, Strafverfahren). Hier setzen die Mitwirkung smöglichkeiten und Obliegenheiten des Notars ein. Die Ermittlungspflicht der Behörde aufgrund des im Verwa l- tungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes endet, wo es ein Beteili g- ter in der Hand hat, die notwendige Erklärung abzugeben und Beweismittel v o r- zulegen, um eine seinem Interesse entsprechende Entscheidung herbeizufü h- ren (Senatsbeschluss vom 8. Juli 2002 - NotZ 1/02, NJW 2002, 2791, 2792; Schippel/Bracker/Herrmann, BNotO, 9. Aufl., § 64a Rn. 4). Die Bereitschaft und Fähigkeit des Notars, die zur Beurteilung des Amtsenthebungsgrundes erfo r- de r lichen Tatsachen vollständig und zutreffend mitzuteilen, ist für die Beurte i- lung des öffentlichen Interesses an der Amtsenthebung deshalb mitentsche i- dend. Gelingt es dem Notar nicht - wie geboten - durch vollst ändige und richtige Auskünfte auch in der Krise die Integrität zu wahren, steht die Art seiner Wir t- schaftsführung (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO) in Frage (vgl. Senatsbeschluss vom 17. März 2014 - NotZ(Brfg) 17/13, DNotZ 2014, 548 Rn. 8 f.). Mit Recht hat die Beklagte eine solche Bereitschaft und Fähigkeit beim Kläger im Verwaltungsverfahren vermisst. Ihm wurde vor der Amtsenthebung 14 15 - 9 - von der Beklagten Gelegenheit gegeben, über seine Wirtschaftsführung (und seine Vermögensverhältnisse) Auskunft zu geben u nd so dem Nachweis des Amtsenthebungsgrundes entgegenzutreten. Transparenz in seine Angelege n- heiten zu bringen, ist er indessen nicht bereit. Er hat sich darauf beschränkt, die ihm günstig erscheinenden Umstände hervorzukehren, die Gesamtheit seiner Wirtsc haftsführung aber im Dunkeln zu halten. Nach den Feststellungen des Kammergerichts, die der Kläger nicht in Zweifel zieht, hat d i e se r die Beklagte über das Bestehen von neun weiteren Forderungen nicht informiert, obwohl er mit Schreiben vom 6. Juli 2012 da zu aufgefordert worden war , weitere Verbin d- lichkeiten oder Vollstreckungsmaßnahmen mitzuteilen. So verschwieg der Kl ä- ger, dass gegen ihn am 26. Juli 2012 eine vollstreckbare Zahlungsaufforderung der Notarkammer wegen des Kammerbeitrages 2012 erlassen worde n ist . Er offenbarte nicht die Pfändungs - und Einziehungsverfügung des Finanzamtes S . vom 10. Oktober 2012. Erst i m gerichtlichen Verfahren ist das Vollstreckungsersuchen der Kosteneinziehungsstelle der Justiz vom 18. Juni 2012 (48 Juni 2012) bekannt geworden, desgleichen das Vol l- streckungsersuchen der Kosteneinziehungsstelle der Justiz vom 15. Oktober 2012 über 56 , bezahlt am 7. Dezember 2012. Ein Vollstreckungsersuchen der A . GmbH & Co. KG über 99,03 , bezahlt am 27. Dezember 2012 , ve r- schwieg der Kläger ebenso wie den Vollstreckungsbescheid der G . Kra n- kenversicherung AG über 1.313,51 März 2013 und de n Vollstr e- ckungsbescheid der G . Krankenversicherung AG über 189,36 19. März 2013. Schließlich verheimlichte der Kläger den Erlass eines Mahnb e- scheids zu Gunsten der G . Krankenversicherung AG über 324,54 19. März 2013 und des Mahnbescheids über den Betrag vom 3. Juli 2013 von 1.206,96 , dem im Jahr 2011 angemahnt Forderungen zugrunde lagen . Angesichts dieser Umstände ist festzustellen, dass die Art der Wir t- schaftsführung des Klägers die Int eressen der Rechtsuchenden gefährdet. Der 16 - 10 - Umfang der Verstöße und insbesondere auch die während des laufenden Ve r- fahrens versuchten Täuschungen gegenüber der Beklagten lassen die Amt s- enthebung nicht al s unverhältnismäßig erscheinen. 2. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Berufung sei zuzulassen, weil das Urteil unter Verfahrensmängeln nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO leide. Das Kammergericht hat die richterliche Hinweispflicht nicht verletzt . Es hat auch n icht m aßgebliche n Sachvortrag des Klägers unber ücksichtigt ge lassen . Vie l- mehr rechtfertigen die Umstände des Falles auch unter Einbeziehung der A n- gaben des Klägers die Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 F all 2 BNotO. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 BNotO . Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO. Galke Diederichsen Radtke Strzyz Frank Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 09.04.2014 - Not 10/13 - 17 18
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