16. 3. 87 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 68/17
die nützliche „Netzwerk-" und Informationsfunktion von
ELISE ausbauen und unterstützen. Bereits vorhandene Leit-
fäden und sonstige schriftliche Unterlagen sollten verstärkt
herangezogen werden (*).
2.7.6. Alle in ÖBI beschäftigten Arbeitnehmer und Selb-
ständigen sollten sowohl im Falle des Scheiterns als auch der
vorübergehenden Einstellung der betreffenden Tätigkeit
Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung und sonstige Sozial-
leistungen haben, die im einzelstaatlichen Recht vorgesehen
sind.
2.7.7. Die Übernahme von Insolventen oder in Konkurs
geratenen Unternehmen durch die Arbeitnehmer sollte
erleichtert werden, indem sie offiziell am Liquidationsverfah-
,ren beteiligt werden und eine (unwirtschaftliche) Schließung
durch ein vertraglich vereinbartes Verfahren zur gemeinsa-
(*) So erscheint z. B. in Kürze ein von Giles Merritt verfaßtes
Handbuch über das „Pickaback Phenomenon" (das sog. „Huk-
kepackphänomen), in dem beschrieben wird, wie ca. 200
Unternehmen in ganz Europa auf lokaler Ebene 100 000 neue
Arbeitsplätze geschaffen haben. Dieses nützliche Handbuch
enthält auch ein umfangreiches „Who's Who", in dem Einzel-
personen und Organisationen aufgezählt werden, die in diesem
Bereich eine Rolle spielen.
Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 1986.
1. Einleitung
1.1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß interessiert sich
bereits seit vielen Jahren für die Problematik der integrierten
Entwicklungsmaßnahmen aus der Überzeugung heraus, daß
in unterentwickelten bzw. besonders benachteiligten Gebie-
ten Maßnahmen zur Koordinierung und Ergänzung der
verschiedenen Gemeinschaftsinstrumente untereinander und
mit den Entwicklungstätigkeiten der einzelnen Mitgliedstaa-
ten angebracht sind.
1.2. Aufgrund dieses Interesses nahm der Ausschuß am
30. April 1980 einstimmig eine Studie über die Region
Lothringen an (Berichterstatter: Herr Bornard).
1.3. 1982 nahm der Ausschuß, wieder mit Herrn Bornard
als Berichterstatter, eine Studie über die gesamte Problematik
men Verwaltung und Erhaltung des Unternehmens oder
durch geeignete rechtliche Schritte vermieden wird, wobei
die Interessen aller betroffenen Parteien zu berücksichtigen
sind und die größte Sorge der Erhaltung stabiler Arbeits-
plätze gelten muß.
2.7.8. Die Rolle der Sozialpartner bei der Förderung von
ÖBI und der Gewährleistung angemessener Arbeitsbedin-
gungen könnte organisatorisch durch die europaweite Ein-
setzung lokaler und regionaler drittelparitätischer Ausschüs-
se geregelt werden, die sich wie folgt zusammensetzen:
— Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Vertreter anderer wirt-
schaftlicher Gruppen;
— Vertreter der Kommunalbehörden;
— örtliche Initiatoren und Vertreter von ÖBI-Vorhaben.
Diese Ausschüsse könnten eine Beraterfunktion einnehmen
und den Forschritt von ÖBI in ihren jeweiligen Gemeinden
gemeinsam unterstützen und konstruktiv überwachen, unter
anderem im Hinblick auf den möglichen Beschäftigungsef-
fekt der vom Rat vorgesehenen umfangreichen Infrastruktur-
vorhaben zur Förderung der Produktionstätigkeiten und der
Beschäftigung.
Der Präsident
des Wirtschafts- und Sozialausschusses
Alfons MARGOT
der integrierten Maßnahmen in Angriff. In der eigentlichen
Studie wurden die allgemeinen Probleme im Zusammenhang
mit den integrierten Entwicklungsmaßnahmen behandelt,
während in den von den Mitberichterstattern Masprone (*),
Hall (2), Ognibene (3) und Kolbenschlag (4) ausgearbeiteten
Anlagen die Merkmale der für Neapel und Belfast bereits
durchgeführten Maßnahmen analysiert und einige Vorhaben
zugunsten anderer Gebietsteile erörtert wurden.
1.4. Zu einem späteren Zeitpunkt befaßte sich der Aus-
schuß auf Vorschlag einiger Mitglieder der Fachgruppe
Regionale Entwicklung noch einmal mit den integrierten
(*) Betreffend Neapel.
(2) Betreffend Belfast.
(3) Betreffend die benachteiligten ländlichen Gebiete.
(4) Betreffend den Bayerischen Wald.
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Kriterien und Funktionsweise der
integrierten Maßnahmen"
(87/C 68/10)
Nr. C 68/18 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16. 3. 87
Entwicklungsmaßnahmen: mit Herrn Regaldo als Bericht-
erstatter erarbeitete er einen Informationsbericht über die
Maßnahme zugunsten der Grafschaft Clwyd in Nord-
wales.
1.5. Im April 1985 ermächtigte der Ausschuß gemäß
Artikel 20 Absatz 4 der Geschäftsordnung die Fachgruppe
Regionale Entwicklung, auf der Grundlage der genannten
Studien und Erfahrungen eine Initiativstellungnahme zum
Thema „Kriterien und Funktionsweise der integrierten Maß-
nahmen" auszuarbeiten.
1.6. Die Stellungnahme wurde von der Fachgruppe am
12. September 1986 angenommen. Berichterstatter war Herr
Della Croce, der einen schriftlichen Bericht vorlegte.
Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 242. Plenartagung
(Sitzung vom 17. Dezember 1986) mit großer Mehrheit (2
Nein-Stimmen und 2 Stimmenthaltungen) folgende Stellung-
nahme:
2. Die laufenden integrierten Maßnahmen
2.1. Gegenwärtig laufen nur die schon vor mehreren
Jahren probeweise eingeleiteten integrierten Maßnahmen in
Neapel und Belfast. Neben diesen Pilotvorhaben, die im
wesentlichen vom Europäischen Fonds für regionale Ent-
wicklung (EFRE) durchgeführt werden, ist auch ein Hinweis
auf die „integrierten Entwicklungsprogramme" in ländlichen
Gebieten angebracht, die hauptsächlich vom Europäischen
Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft
(EAGFL) getragen werden; diese sind jedoch nicht Gegen-
stand der vorliegenden Stellungnahme.
2.2. Die Kommission hat zwar wiederholt ihre Absicht
bekundet, auf dem Weg der integrierten Maßnahmen fort-
zufahren, hat aber noch kein neues Gebiet für weitere
Maßnahmen ausgewählt.
2.3. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß vertritt, auch
aufgrund der in Belfast und Neapel gemachten Erfahrungen,
die Auffassung, daß die integrierten Maßnahmen ein effizien-
tes Instrument zur Förderung der Entwicklung bestimmter
Gebiete darstellen. Wesentliche Voraussetzung für den
Erfolg der integrierten Maßnahmen ist es, daß diese aus
einem Maßnahmebündel bestehen, an dem die verschiedenen
örtlichen und nationalen Behörden beteiligt sind und für die
die in nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Beiträge
und die Beiträge aus sämtlichen Gemeinschaftsfonds einge-
setzt werden. Zweck der integrierten Maßnahmen muß die
Durchführung eines programmierten Vorhabens sein, zu
dessen Erarbeitung die gesellschaftlichen Kräfte unter
Berücksichtigung der wirklichen Erfordernisse der betroffe-
nen Gebiete und auch des Gemeinschaftsinteresses einen
entscheidenden Beitrag leisten.
2.4. Daher gilt es, die Phase der Pilotvorhaben abzu-
schließen und in eine Phase überzugehen, in der die integrier-
ten Maßnahmen ein normales Instrument zur regionalen
Entwicklung werden. Der Einsatz dieses Instruments sollte in
ausgewählten Fällen unter Anwendung feststehender Krite-
rien erfolgen.
3. Rechtsgrundlage der integrierten Entwicklungs-
maßnahmen
3.1. Die neue, 1984 verabschiedete Verordnung betref-
fend den EFRE befaßt sich in Artikel 34 mit den integrierten
Entwicklungsmaßnahmen und billigt ihnen erhebliche
Bedeutung zu, da sie den vom EFRE finanzierten Investitio-
nen und Maßnahmen, die in ihrem Rahmen durchgeführt
werden, Priorität einräumt.
3.2. Laut Artikel 34 besteht eine integrierte Entwick-
lungsmaßnahme aus einem in sich geschlossenen Bündel von
Maßnahmen und Investitionen des öffentlichen und privaten
Sektors innerhalb eines begrenzten geographischen Raums,
der von besonders schweren Problemen, insbesondere einem
Entwicklungsrückstand oder einer rückläufigen Entwick-
lung im industriellen oder städtischen Bereich, betroffen ist.
Ein wesentliches Merkmal der integrierten Maßnahme ist der
gleichzeitige, von der Gemeinschaft und den nationalen und
lokalen Behörden konzertierte und koordinierte Einsatz
verschiedener Finanzinstrumente mit struktureller Zweckbe-
stimmung.
3.3. Gegenwärtig handelt es sich bei Artikel 34 der
EFRE-Verordnung nur um einen recht allgemein gehaltenen
Programmhinweis. Insofern ist dieser Artikel ergänzungs-
und präzisierungsbedürftig.
3.4. Die Kommission hat wiederholt ihren Willen bekräf-
tigt, einen Verordnungsvorschlag für die integrierten Maß-
nahmen vorzulegen, obwohl sie sich mittlerweile offenbar
eine andere Ausrichtung zu eigen gemacht hat, da sie
nunmehr eher generell von einem integrierten Entwicklungs-
konzept spricht; der Ausschuß fordert nichtsdestoweniger
die Einlösung der erwähnten Verpflichtung.
3.5. Neben einer genaueren Definition der Rechtsgrund-
lage bedarf es auch einer besseren Verfahrens- und Verwal-
tungsregelung.
So wäre es von Nutzen, wenn die Verordnung über die
integrierten Maßnahmen einen echten Verfahrenskodex
vorsähe, der sowohl in der Planungsphase als auch während
der Duchführung und Verwaltung der integrierten Maßnah-
men zu befolgen wäre.
3.6. Die Kommission hat dem Rat und dem Europäischen
Parlament am 2. September 1986 einen Informationsver-
merk über „Inhalt und Anwendungsmodalitäten der inte-
grierten Entwicklungskonzepte" vorgelegt.
Es handelt sich hierbei um ein besonders interessantes
Dokument, das auch mit einigen vom Ausschuß in der
Vergangenheit geäußerten Leitgedanken in Einklang steht.
In dem besagten Dokument ist jedoch stets von einem
„integrierten Entwicklungskonzept" und nicht von einer
integrierten Entwicklungsmaßnahme die Rede. Da jedoch in
dem Dokument die Begriffsbestimmung aus Artikel 34
übernommen ist, darf man annehmen, daß vor allem die
integrierten Entwicklungsmaßnahmen gemeint sind.
Es wäre jedoch angebracht, auch terminologisch für die
nötige Klarheit zu sorgen.
16. 3. 87 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 68/19
Ferner wünscht der Ausschuß, zu sämtlichen getroffenen
bzw. vorgesehenen Maßnahmen zur Durchführung des
integrierten Entwicklungskonzepts förmlich konsultiert zu
werden.
4. Finanzierung der integrierten Maßnahmen
4.1 . Die integrierten Maßnahmen müssen unter wirt-
schaftlicher und finanzieller Mitwirkung der Mitgliedstaaten
— und gegebenenfalls der regionalen und lokalen Stellen —
der Strukturfonds der Gemeinschaft und der Europäischen
Investitionsbank (EIB) durchgeführt werden.
4.2. Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft muß zu
den nationalen und lokalen Beiträgen hinzukommen und
darf diese nicht ersetzen.
4.3. Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft kann aus
den bestehenden Fonds bestritten werden, unter der Voraus-
setzung, daß diese koordiniert, die Regelungen betreffend die
Vergabe und die Kontrolle vereinheitlicht und die Verpflich-
tungen entsprechend den zeitlichen Erfordernissen und der
Notwendigkeit einer Kontinuität der integrierten Maßnah-
men für längere Zeiträume als bisher üblich eingegangen
werden.
4.4. Die für die Strukturfonds geltenden Verordnungen
müssen durch Rechtsvorschriften ergänzt werden, die eine
sinnvolle Koordinierung und eine größere Flexibilität ermög-
lichen sowie bisher nicht in Betracht gezogene Beteiligungs-
möglichkeiten vorsehen.
4.5. Unbeschadet der Bestimmungen der Einheitlichen
Europäischen Akte ist für die integrierten Maßnahmen
ähnlich wie für die integrierten Mittelmeerprogramme (IMP)
eine ergänzende Haushaltslinie vorzusehen (die derzeit vor-
handene dient lediglich zur Finanzierung von Machbarkeits-
studien).
4.6. Der Beitrag der Gemeinschaft zu den integrierten
Maßnahmen von Belfast und Neapel war zwar keineswegs
kleinlich und hatte eine erhebliche Antriebskraft für die
Programmierung und Koordinierung der Maßnahmen, hielt
sich aber absolut wie auch in Prozent der insgesamt einge-
setzten Mittel in bescheidenen Grenzen.
4.7. Der Ausschuß äußert den Wunsch, daß bei den
künftig durchzuführenden integrierten Maßnahmen die
finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft im Verhältnis zu
den nationalen Beiträgen größer sein möge. Dieser größere
Beitrag hätte einen günstigen Einfluß auf die örtliche Ein-
satzbereitschaft und würde wohl positive Auswirkungen von
unverhältnismäßig größerer Tragweite hervorrufen.
4.8. Wenn man die Notwendigkeit betont, für die inte-
grierten Maßnahmen einen höheren Anteil an Gemein-
schaftsmitteln bereitzustellen, so ist zugleich die vom Aus-
schuß schon mehrmals getroffene Feststellung zu wiederho-
len, daß die Mittelausstattung der Strukturfonds unzurei-
chend ist.
4.9. Besondere Besorgnis ruft auch die derzeitige Haus-
haltslage der Gemeinschaft hervor, die sich, wie sich aus dem
Bericht über die Durchführung der strukturpolitischen Inter-
ventionen im Jahr 1986 entnehmen läßt, negativ auf den
EFRE auswirkt.
5. Ergänzender Beitrag der Strukturfonds
5.1. Bisher haben sich an den integrierten Maßnahmen
der EFRE und — in bescheidenerem Umfang der Sozialfonds
beteiligt. Der Beitrag des EAGFL — Abteilung Ausrichtung
— war fast unerheblich und wurde jedenfalls nicht als-
sinnvolle Ergänzung eingesetzt, ausgenommen die „integrier-
ten Entwicklungsprogramme".
5.2. Es wäre jedoch wenig realistisch, die Hindernisse zu
unterschätzen, die in der Praxis der Integration des EAGFL
— Abteilung Ausrichtung — mit den übrigen Strukturfonds
entgegenstehen. Es ist daher nachdrücklich zu betonen, daß
auch die Kommission in ihrem „Grünbuch" die Notwendig-
keit anerkannt hat, die Maßnahmen zugunsten der Land-
wirtschaft mit den Regionalmaßnahmen zu koordinieren.
5.3. Da die Kommission die Notwendigkeit anerkennt,
alle verfügbaren Mittel auf die Erreichung allgemeiner Ziele
zu konzentrieren, die nicht bloß die Landwirtschaft, sondern
die Gesamtheit der regionalen Wirtschaftsstruktur betreffen,
und sie ferner einen integrierten Ansatz für angebracht hält,
sollte die Beteiligung des EAGFL an den integrierten Maß-
nahmen in den Fällen, in denen die Landwirtschaft in den
betreffenden Gebieten von Bedeutung ist, ein normales
Instrument sein.
5.4. Daher würde eine bessere Mittelausstattung des
EAGFL — Abteilung Ausrichtung — eine stärker ins
Gewicht fallende Einflußnahme ermöglichen.
6. Die Projektierung der integrierten Maßnahmen
6.1. Jeder integrierten Maßnahme müßte.ein Programm-
entwurf für ein kohärentes öffentliches und privates Aktions-
und Investitionspaket zugrunde liegen, das den Zustand des
Entwicklungsrückstands oder Verfalls des betreffenden
Gebiets wesentlich zu ändern vermag.
6.2. Der Gesamtentwurf müßte berücksichtigen, daß eine
integrierte Maßnahme nicht nur ein Bündel von Vorhaben
ist, sondern ein wichtiges Ereignis mit zahlreichen Folgewir-
kungen. So müßte darin genauestens der erwartete Nutzen
beschrieben und beziffert werden, der unmittelbar mit dem
Gesamtkonzept zusammenhängt und daher wesentlich grö-
ßer ist, als er mit gesonderten Maßnahmen der verschiedenen
Fonds zu erzielen wäre.
6.3. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, daß der
Programmentwurf die gemeinsame Nutzung der verschiede-
nen Finanzinstrumente vorsieht, die im Rahmen des einzel-
staatlichen Rechts und der Gemeinschaftsfonds zu Gebote
stehen.
6.4. Diese Finanzinstrumente müßten auch in der Weise
genutzt werden, daß sie zahlreiche private Folgeinvestitionen
auslösen.
6.5. Schon in der Planungsphase muß Klarheit über die
Notwendigkeit herrschen, daß die Ergebnisse im Wege der
Nr. C 68/20 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16. 3. 87
uneingeschränkten Zusammenarbeit und der gemeinsamen
Anstrengung der Institutionen, Körperschaften, Organisa-
tionen und sonstigen Kräfte, die an dem Vorhaben interes-
siert sind, anzustreben sind.
7. Die Rolle der gesellschaftlichen Kräfte und die Präsenz
der Gemeinschaftsorgane
7.1. Sowohl in Neapel wie in Belfast war eine unzuläng-
liche Mitwirkung sämtlicher gesellschaftlichen Kräfte festzu-
stellen, und daraus resultierte eine Beschränkung der inte-
grierten Maßnahmen.
7.2. Von beträchtlichem Wert ist hingegen die Präsenz
und die Beteiligung der Gemeinschaftsvertreter. Diese haben
nicht bloß das Gemeinschaftsinteresse an den Ergebnissen
der integrierten Maßnahmen bekundet, sondern haben auch
und vor allem den Programmen den Stempel einer europäi-
schen Regionalentwicklungspolitik aufgeprägt. Sie haben
ferner einen beachtlichen technischen Beitrag zum Einsatz
der Strukturfonds geleistet.
7.3. Man kann daher feststellen, daß für die integrierten
Maßnahmen schon ab der Phase der Ausarbeitung des
Vorhabens die aktive Präsenz der Gemeinschaftsinstitutio-
nen und der sozioökonomischen Organisationen erforderlich
ist.
7.4. In der Planungsphase sind sämtliche für die verschie-
denen wirtschaftlichen und sozialen Interessen repräsentati-
ven Organisationen zu konsultieren.
Auch wenn der Standpunkt dieser Organisationen nicht
verbindlich sein kann, muß er doch auf die Projektoptionen
angemessen Einfluß haben.
8. Die Verwaltung der integrierten Maßnahmen
8.1. Sämtliche Aspekte der Planung, Kontrolle und Ver-
waltung der integrierten Maßnahmen sind von allergrößter
Bedeutung.
8.2. Insbesondere erscheint es angebracht, daß die Verwal-
tung jeder einzelnen integrierten Maßnahme ständig von
einem beratenden Komitee kontrolliert wird, dem Vertreter
sämtlicher betroffenen Organisationen und Körperschaften
angehören sollten. Dieses Komitee hätte die Aufgabe, die
Übereinstimmung der verschiedenen Maßnahmen mit den
ursprünglichen Plänen und die Zweckmäßigkeit etwaiger
Anpassungen und Änderungen zu prüfen. Ferner müßte es
regelmäßig die konkreten Ergebnisse kontrollieren.
8.3. Die Verwaltung der integrierten Maßnahmen müßte
Körperschaften oder Agenturen übertragen werden, die
strukturmäßig in der Lage sind, ein so komplexes Instrument
zu handhaben.
Diese öffentlich-rechtlichen oder im Rahmen des öffentlichen
Rechts tätigen Körperschaften und Agenturen müßten effi-
ziente Verwaltungs- und Organisationsstrukturen aufweisen
und auch in bezug auf ihre Arbeitsweise und administrativen
Fähigkeiten mit modernen Privatunternehmen vergleichbar
sein.
8.4. Der Erfolg der integrierten Maßnahmen hängt weit-
gehend von einem guten Verhältnis zwischen den verschie-
denen lokalen und nationalen Behörden sowie von deren
guter Verbindung zu den Gemeinschaftsorganen ab. Deshalb
sollten die gesamte Verwaltung der integrierten Maßnah-
men, die Tätigkeit der mit dieser Verwaltung betrauten
Körperschaften und die der beratenden Kontrollkomitees an
dem Haupterfordernis einer harmonischen Beziehung zwi-
schen den verschiedenen Behörden und an der Notwendig-
keit einer gegenseitigen Ergänzung der Maßnahmen ausge-
richtet sein. Dafür ist die uneingeschränkte Mitwirkung der
Mitgliedstaaten von grundlegender Bedeutung.
9. Wesen und Inhalt der integrierten Maßnahmen
9.1. Die integrierten Maßnahmen müssen auf die wirt-
schaftliche und soziale Entwicklung der betroffenen Gebiete
gerichtet sein. Die Merkmale dieser Entwicklung sind im
wesentlichen eine Beschäftigungszunahme, ein Zuwachs des
BIP und eine Verbesserung des Lebensstandards und der
Lebensbedingungen.
9.2. Das wichtigste Ziel sollte insbesondere die Verbes-
serung der Beschäftigungslage, d.h. die Zunahme an stabilen
Arbeitsplätzen, sein. Zur Stärkung dieses Ziels sollte bei den
Vorhaben vorgesehen sein, daß die Erträge aus den im
Rahmen der integrierten Maßnahmen investierten Kapital-
beträge in demselben geographischen Gebiet reinvestiert
werden, um die Beschäftigung beständig anzuheben.
9.3. Von größter Bedeutung ist die Planung bereichsüber-
greifender integrierter Maßnahmen unter Einbeziehung einer
Vielzahl von Interventionen mit untereinander verknüpften
Entwicklungszielen.
9.4. Die Maßnahmen sollten in angemessener Weise auf
die Infrastrukturen, die sekundären Produktionssektoren,
die Dienstleistungen, den Tertiärsektor und auf die Land-
wirtschaft verteilt werden. Eine eigene Bedeutung müßte
auch dem Schutz der Umwelt, der Landschaft und des
künstlerischen Erbes zukommen. Schließlich sollten auch für
die Ausbildung der Arbeitnehmer angemessene Mittel bereit-
gestellt werden, um parallel zu den angestrebten Entwick-
lungszielen die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten zu
schaffen und Fachkräfte heranzubilden.
9.5. Besondere Aufmerksamkeit verdient der Wohnungs-
bau, der ja für die unterentwickelten oder benachteiligten
Gebiete, die für die integrierten Maßnahmen in Frage
kommen, zweifellos äußerst wichtig ist.
Dennoch dürfen die Wohnungsbauprogramme nicht den
größten Teil der Maßnahmen ausmachen, weil dann die
Investitionen in die Produktionssektoren zu kurz kämen und
so letztendlich die Ziele der integrierten Maßnahmen in
Gefahr geraten könnten.
9.6. Das prioritäre Ziel der Schaffung dauerhafter
Arbeitsplätze schließt auch die Notwendigkeit ein, dafür zu
sorgen, daß die zeitweise beim Bau von Instrastrukturen und
Anlagen sowie in außerordentlichen Bauvorhaben eingesetz-
ten Arbeitskräfte auf Dauer in den Produktions- oder
Dienstleistungssektoren untergebracht werden können.
16. 3. 87 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 68/21
10. Geographische Ausdehnung und zeitliche Planung der
integrierten Maßnahmen
10.1. Die Programme für die integrierten Maßnahmen
sollten für die Durchführung mittel- oder langfristige Termi-
ne vorsehen. Dazu bedarf es jedoch gewisser Sicherheiten.
Diese betreffen, wie weiter oben an verschiedenen Stellen
ausgeführt wurde, die Rechtsvorschriften und die Verfahren
für die integrierten Maßnahmen, aber auch den Einsatz der
Strukturfonds, die Koordinierung der verschiedenen Gene-
raldirektionen der Kommission sowie die Verwaltungsstruk-
tur der mit den integrierten Maßnahmen befaßten Kommis-
sionsdienststellen.
Sobald eine integrierte Maßnahme beschlossene Sache ist,
sollten alle davon Betroffenen auf deren reibungslose
Abwicklung ohne bürokratische oder verfahrensmäßige Ver-
zögerungen und auf eine prompte Beitragsüberweisung
rechnen können.
10.2. Auch die räumliche Abgrenzung der Fördergebiete
ist ein heikles und komplexes Problem, da sich das Projekt
auf ein homogenes Gebiet unter angemessener Einbeziehung
des gesamten Territoriums erstrecken muß.
Die Durchführung der integrierten Maßnahmen muß der
Gesamtbevölkerung des betreffenden Gebiets plastisch vor
Augen geführt werden.
11. Schlußbemerkungen
11.1. Der Bericht der Fachgruppe Regionale Entwick-
lung (Dok. CES 706/86 fin) enthält eine detaillierte Würdi-
gung der integrierten Maßnahmen in Belfast und Neapel, der
der Ausschuß sich anschließt, er nimmt vorweg, daß er diese
Maßnahmen im wesentlichen positiv beurteilt. Allerdings
bleibt seiner Ansicht nach noch viel zu tun übrig, um
optimale Ergebnisse zu erzielen.
11.2. Die mit den beiden Pilotmaßnahmen gemachten
Erfahrungen sollten die Gemeinschaft zu einer Anwendung
von Artikel 34 der EFRE-Verordnung auch über die städti-
schen Gebiete hinaus veranlassen. Besondere Aufmerksam-
keit verdienen denn auch die Inselregionen, die Berggebiete
und die unterentwickelten ländlichen Gebiete.
Von besonderem Interesse sind ferner einige Grenzgebiete
mit Strukturproblemen, die echte Investitionsförderungs-
möglichkeiten bieten. Für diese Gebiete sollten die integrier-
ten Maßnahmen einen Beitrag zu einer besseren Organisa-
tion der auf beiden Seiten der Grenze getroffenen nationalen
Maßnahmen leisten und dabei soweit möglich auch eine
Koordinierung seitens der supranationalen Stellen vorse-
hen.
Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 1986.
11.3. Ferner ist die Rechtsgrundlage für die integrierten
Maßnahmen zu erweitern und genau festzulegen und dabei
auch dem von der Kommission am 2. September 1986
vorgelegten Informationsvermerk umgehend Rechnung zu
tragen. Der Ausschuß weist darauf hin, daß die Kommission
organisatorischen Mängeln durch Einrichtung der neuen
Generaldirektion XXII Rechnung getragen hat, die speziell
für die Verwaltung der strukturpolitischen Instrumente
zuständig ist. Es bleibt zu hoffen, daß diese neue Generaldi-
rektion imstande sein wird, dieser Aufgabe effizient nachzu-
kommen.
Der Ausschuß hat der Kommission vor etwa fünf Jahren
einige Anregungen in bezug auf eine angemessene Rechts-
grundlage für integrierte Maßnahmen unterbreitet. In Arti-
kel 34 der neuen EFRE-Verordnung sind diese Anregungen
weitgehend aufgegriffen worden, so daß der Interventions-
mechanismus viel klarer ist.
11.4. Mit Nachdruck hervorzuheben ist ab sofort die
Notwendigkeit eines angemessenen, komplementären Ein-
satzes sämtlicher Strukturfonds, deren Verordnungen an das
Instrument der integrierten Maßnahme anzupassen sind. Es
ist klar, daß für jedes koordinierte Programm zur Entwick-
lung eines bestimmten Gebiets die verschiedenen verfügbaren
Fonds in aufeinander abgestimmter Weise einzusetzen sind,
da sich nur somit ein nennenswertes Ergebnis erzielen läßt.
Außerdem ist es erforderlich, die Voraussetzungen für die
Annahme einer integrierten Maßnahme und die Erfordernis-
se für die Vorlage eines Vorschlags klarer festzulegen.
11.5. Die uneingeschränkte Mitwirkung und Einsatzbe-
reitschaft der lokalen, nationalen und Gemeinschaftsbehör-
den sowie der für sämtliche Interessen repäsentativen sozio-
ökonomischen Organisationen ist für die Abwicklung der
integrierten Maßnahmen von wesentlicher Bedeutung.
11.6. Da sowohl in Neapel als auch in Belfast keine
nennenswerte Verbesserung der Beschäftigungslage eingetre-
ten ist, ist darauf hinzuweisen, daß das Hauptziel einer
integrierten Maßnahme in einer spürbaren, längerfristigen
Steigerung zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten beste-
hen muß.
11.7. Der Ausschuß weist schließlich darauf hin, daß
diese Stellungnahme aus Zeitgründen und wegen der Not-
wendigkeit einer vertieften Analyse der in Neapel und Belfast
gemachten Erfahrungen sehr knapp gehalten werden
mußte.
Er hofft jedoch, seine Tätigkeit in bezug auf die integrierten
Maßnahmen fortsetzen zu können und dabei insbesondere
auf die Lage in einige Gebieten einzugehen, für die bereits
Durchführbarkeitsstudien vorliegen bzw. in Angriff genom-
men sind (beispielsweise Bayerischer Wald und Insel Reu-
nion).
Der Präsident
des Wirtschafts- und Sozialausschusses
Alfons MARGOT
Full & Egal Universal Law Academy