16. 3. 87 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 68/13
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Entscheidung des
Rates über eine zusätzliche Maßnahme der Gemeinschaft zur Ausmerzung der Brucellose, Tuberku-
lose und Leukose der Rinder" (*)
(87/C 68/08)
Der Rat beschloß am 10. November 1986, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 43 und
198 des EWG-Vertrags um Stellungnahme zu der vorgenannten Vorlage zu ersuchen.
Der Wirtschafts- und Sozialausschuß beschloß, Herrn Storie-Pugh als Hauptberichterstatter mit der
Vorbereitung der Arbeiten über dieses Thema zu betrauen.
Auf seiner 242. Plenartagung (Sitzung vom 16. Dezember 1986) gab der Wirtschafts- und
Sozialausschuß ohne Gegenstimmen bei 3 Stimmenenthaltungen folgende Stellungnahme ab:
Der Wirtschafts- und Sozialausschuß befürwortet den Kommissionsvorschlag.
H ABl. Nr. C 292 vom 18. 11. 1986, S. 2.
Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 1986.
Der Präsident
des Wirtschafts- und Sozialausschusses
Alfons MARGOT
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Örtliche Beschäftigungs-
initiativen"
(87/C 68/09
Der Wirtschafts- und Sozialausschuß beschloß am 19. Dezember 1985 gemäß Artikel 20 Absatz 4 der
Geschäftsordnung, eine Stellungnahme zu folgendem Thema zu erarbeiten: „Örtliche Beschäftigungs-
initiativen."
Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Sozial- und Familienfragen,
Bildungswesen und Kultur nahm ihre Stellungnahme am 13. November 1986 an. Berichterstatter
waren die Herren Roycroft und Roseingrave.
Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 242. Plenartagung (Sitzung vom 17. Dezember 1986) mit
108 gegen 6 Stimmen bei 23 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:
1. Allgemeine Bemerkungen
1.1. Nach Auffassung des Wirtschafts- und Sozialaus-
schusses muß die weltverbreitete Zunahme der örtlichen
Beschäftigungsinitiativen in den letzten Jahren im Zusam-
menhang mit der parallelen Beschäftigungskrise gesehen
werden, die sich in Europa im selben Zeitraum entwickelt
hat. Daraus ergibt sich, daß der „Nettobeschäftigungseffekt"
der örtlichen Beschäftigungsinitiativen (in der Folge mit der
Abkürzung „ÖBI" bezeichnet) und deren Auswirkung auf die
örtlichen Arbeitsmarktverhältnisse eindeutig von primärer
Bedeutung sind. Jedoch lassen sich Gesamtzahl und Qualität
der geschaffenen Arbeitsplätze und die damit verbundene
Wirtschaftstätigkeit nur schwer messen.
1.1.1. Auf der einen Seite scheinen die im Bericht der
vorgenannten Fachgruppe zusammengefaßten Projekte und
die Tatsache, daß viele ÖBI tendenziell in Gebieten ohne
sichtliche „optimale Misch Wirtschaft" entstehen, ein Beweis
dafür zu sein, daß ÖBI dazu in der Lage sind:
— neue örtliche Arbeitsplätze „zu schaffen";
— örtliche Arbeitsplätze „zu erhalten";
Nr. C 68/14 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16. 3. 87
— ein gemeinwesenbezogenes oder genossenschaftliches
Engagement für die Entwicklung weiterer ÖBI zu bewir-
ken;
— neue und bereits vorhandene Märkte für Güter und
Dienstleistungen, einschließlich sozialer Dienstleistungen
und Dienstleistungen im Freizeitsektor, zu öffnen;
— jugendlichen Einheimischen eine Erst- oder Übergangs-
ausbildung zu bieten;
— sich aus einem örtlichen Gefühl der Solidarität zu entwik-
keln.
1.1.2. Auf der anderen Seite gibt es keine ausreichende
Gesamtquantifizierung:
— des Ausmaßes, in dem Arbeitsplätze verlagert werden
(Unterminierung anderweitiger Märkte und Arbeitsplät-
ze);
— des Umfangs, in dem Arbeitsplätze ersetzt werden (Ab-
lösung dauerhafter Beschäftigungsformen durch Leihar-
beit);
— der bei einigen (zum Beispiel bestimmten alternativen)
Vorhaben entstehenden Grauzone und der damit verbun-
denen makroökonomischen Auswirkungen auf die
öffentlichen Einnahmen und die Ausgaben für die
Arbeitsplatzbeschaffung insgesamt;
— der großen Zahl der Beschäftigten oder „Mitarbeiter" in
„alternativen" Projekten, die vorher regulär beschäftigt
waren bzw. die es noch sind, die aber ein anderes
soziokulturelles Betätigungsfeld suchen.
1.2. Der Ausschuß hat wiederholt darauf hingewiesen,
daß sozialer Zusammenhalt und Solidarität wesentliche
Voraussetzungen für ein Beschäftigungswachstum sind (J).
1.2.1. Diesbezüglich ist festzustellen, daß ÖBI und
gemeinwesenbezogene Gruppen, die Bewegung in die Basis
bringen, tatsächlich dazu beitragen können:
— Initiative und Engagement auf lokaler Ebene zu för-
dern;
— in Not befindliche Gemeinden in „Chancengebiete" zu
verwandeln;
— benachteiligte Gruppen oder Randgruppen zu stabilisie-
ren, heranzuziehen und in die lokale Gemeinschaft zu
integrieren;
— die Verbesserung von lokalen öffentlichen Versorgungs-
einrichtungen, Dienstleistungen, Erzeugnissen und der
Umwelt zu fördern.
1.2.2. Dennoch birgt eine unausgewogene oder undiffe-
renzierte Haltung gegenüber der Entwicklung derartiger ÖBI
Risiken und könnte dazu beitragen:
— soziale Initiativen auf anderen Ebenen oder im öffentli-
chen Bereich abzuschaffen oder abzubauen;
0) Vgl. z. B. die Stellungnahmen des WSA zur Entwicklung der
sozialen Lage in der EG in den Jahren 1983 und 1984, ABl. Nr.
C 307 vom 19. 11. 1984, ABl. Nr. C 218 vom 29. 8. 1985.
— bei einigen benachteiligten und motivierten Personen eine
überoptimistische und überengagierte Haltung zu bewir-
ken, die diese Personen schließlich persönlich belasten
könnte;
— daß Randgruppen sich abkapseln und eine „kommune-
artige" oder isolierte Haltung entwickeln;
— gefährliche oder gar in der Nähe der Kriminalität ange-
siedelte Aktivitäten in Problemgruppen zu verdecken.
1.3. Die verwirrende Vielfalt von Rechtsformen und zum
Teil auch halb-rechtlichen Formen der ÖBI, die in den letzten
Jahren in der Europäischen Gemeinschaft gegründet wur-
den, ist kennzeichnend für den besonderen und häufig
unsicheren Charakter dieser Beschäftigungsform.
1.3.1. In diesem Zusammenhang bestehen folgende
Hemmnisse:
— in einigen Mitgliedstaaten fehlt ein klar definierter,
hinreichend umfassender und flexibler gesetzlicher Rah-
men, der der Entwicklung unterschiedlicher Formen von
ÖBI förderlich wäre;
— in einigen Mitgliedstaaten stoßen neue Gruppen von
Selbständigen, denen die berufliche Qualifikation oder
Anerkennung fehlt, auf spezifische rechtliche Schwierig-
keiten;
— in anderen Mitgliedstaaten entstehen Probleme dadurch,
daß Personen, die eine Arbeitergenossenschaft gründen
wollen, gesetzlich nicht erfaßt oder als selbständig einge-
stuft sind und damit keinen Anspruch auf die Leistungen
der gesetzlichen Arbeitslosen- und Krankenversicherung
haben;
— es entstehen Nachteile durch Rechtsvorschriften über
Größe und Struktur von Arbeitergenossenschaften, über
steuerliche Anreize und Anreize zur Vergabe von Unter-
aufträgen;
— die Übernahme in Konkurs geratener Unternehmen
durch Arbeitnehmer stößt auf Schwierigkeiten, da bei
Insolvenzproblemen die betroffenen Arbeitnehmer in der
Praxis oft nicht berücksichtigt werden; im Mittelpunkt
steht die rechtliche Auseinandersetzung zwischen Schuld-
nern und Gläubigern und nicht die Frage, wie das
Unternehmen in anderer Form neu belebt werden
könnte;
— die bestehenden konkursrechtlichen Bestimmungen sind
nicht flexibel genug;
— da „alternative" Vorhaben keinen Eigentümer und eine
„neutrale" Kapitalstruktur haben, das Arbeitsentgelt
häufig nach variablen „sozialen Bedürfnissen" berechnet
und das Sozialschutzsystem „gruppenbezogen" ist, sto-
ßen sie auf spezifische rechtliche Probleme in bezug auf
Anerkennung, Registrierung und Haftung;
— mitunter beeinträchtigt ein nationales oder örtliches
politisches Klima die Bildung von Partnerschaften, die ja
eine wesentliche Voraussetzung für die Gründung neuer
Unternehmen sind;
— übertrieben zentralisierte bürokratische Anforderungen
werfen Probleme auf.
16. 3. 87 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 68/15
1.4. Selbstverständlich gibt es die unterschiedlichsten
Konzepte für die Entwicklung von ÖBI. Ferner werden ÖBI
in manchen Fällen als eine motivierendere Beschäftigungs-
form angesehen im Vergleich zu „herkömmlichen Groß-
unternehmen" des öffentlichen und privaten Sektors.
1.4.1. In den herkömmlichen Unternehmen können
Motivation, Kreativität und Zufriedenheit mit der Arbeit —
Leistung im allgemeinen — zwar auch erreicht werden,
gleichermaßen muß aber hervorgehoben werden, daß ÖBI
— kreative und unternehmerische Fähigkeiten von Einzel-
personen zutage treten lassen können;
— die betroffenen Personen motivieren, da sie ihnen eine
gewisse örtliche Identität und das Bewußtsein vermitteln,
für die lokale Gemeinschaft Nützliches zu leisten;
— ein motivierendes Solidaritäts- und Gemeinschaftsbe-
wußtsein schaffen können anstelle des manchmal ent-
fremdenden oder konfliktträchtigen Arbeitnehmer/
Arbeitgeber-Verhältnisses in den „herkömmlichen" Ei-
gentumsformen;
— einen gemeinnützig, unternehmerisch und produktiv
ausgerichteten Ausdruck der eigenen Persönlichkeit
ermöglichen und bereits am Rande der Gesellschaft
lebende Personen von einer völligen Entfremdung und
dem Abgleiten in die Illegalität abhalten können;
— eine sinnvolle Verknüpfung von Berufs- und Führungs-
kraftausbildung unter geschützten Marktbedingungen
bieten können.
1.4.2. Es bestehen jedoch auch Risiken und Gefahren,
wie zum Beispiel:
— vergleichsweise niedrige Normen bei einigen ÖBI hin-
sichtlich Arbeitsentgelt, Arbeitsbedingungen (vor allem
für Jugendliche), Versicherungen und beruflicher Sicher-
heit sowie die mitunter kurze Lebensdauer;
— Nichtvorhandensein und teilweise auch Ablehnung offi-
zieller Gewerkschaftsstrukturen und -Vertretung inner-
halb ÖBI und damit die Gefahr, daß Verdienstmöglich-
keiten und Arbeitsbedingungen noch weiter beeinträch-
tigt werden;
— ein hoher Grad der „Selbstausbeutung" in „alternativen"
Unternehmen und das Risiko, die „Schattenwirtschaft"
zu unterstützen;
— die Gefahr, daß Ausbildungsnormen in einer ÖBI mögli-
cherweise nicht korrekt überwacht oder nach der
Beschäftigung in einer ÖBI nicht anerkannt werden.
Daneben sollte noch folgendes hervorgehoben werden:
— manche Arbeitslose sehen ÖBI ausschließlich als eine
Beschäftigungsmöglichkeit an und lassen dabei andere
denkbare Motivationsfaktoren oder die mit den ÖBI
möglicherweise verbundenen Risiken außer acht;
— gleichzeitig ist zu berücksichtigen, daß nicht alle Arbeits-
losen das erforderliche Talent, die fachlichen Kenntnisse,
die Motivation oder den Wunsch besitzen, sich als
„neuer" Unternehmer oder Mitarbeiter in einer Genos-
senschaft zu versuchen;
— nicht jeder in dieser'Lage, schon gar nicht diejenigen mit
unmittelbarer Familienverantwortung, kann kurzfristige
oder schrumpfende persönliche Finanzmittel oder „Si-
cherheiten" für den Versuch einer ÖBI-Tätigkeit aufwen-
den;
— manche arbeiten lieber in größeren und möglicherweise
stabileren, privaten oder öffentlichen Unternehmen.
1.5. In den Mitgliedstaaten stehen inzwischen folgende
Starthilfen und Finanzierungsmöglichkeiten zur Unterstüt-
zung potentieller ÖBI zur Verfügung:
— Vergütungen, Zuschüsse und Darlehen für Unterneh-
men;
— Beratungsstellen, die eine unterstützende Infrastruktur
sowie finanzielle Unterstützung und Hilfe bei der
Betriebsführung anbieten, damit sich die ÖBI selbstbe-
wußt zu lebensfähigen und sich selbst tragenden Beschäf-
tigungsformen entwickeln können;
— Förderung örtlicher Unternehmensbüros durch Unter-
nehmen und Banken, um neu gegründeten ÖBI in
Zusammenarbeit mit den Kommunalbehörden Darle-
hen, Personal und Beratungsdienste zur Verfügung zu
stellen;
— eine wesentlich bessere Nutzung der Finanzierungs- und
Vertriebsmöglichkeiten und der sonstigen Ressourcen
der Privatwirtschaft;
— Beratung, Finanzierung und Ausbildung durch Gewerk-
schaften;
— Darlehensvergabe durch Kreditgenossenschaften oder
Kreditgarantiegemeinschaften, Zuschüsse, Sicherheiten
und andere Unterstützungsformen für örtliche Genossen-
schaften;
— staatlich geförderte Ausbildung am Arbeitsplatz und
Lohnbeihilfen für junge Leute;
— Kurse in Betriebsführung;
— Beihilfen für örtliche, zeitlich begrenzte Beschäftigungs-
möglichkeiten für junge Arbeitslose.
1.5.1. Trotz dieser Programme bleiben zentrale Problem-
stellungen weiterhin bestehen, wie zum Beispiel:
— Schwierigkeiten bei der Organisation und Finanzierung
von Durchführbarkeitsstudien;
— die wenig flexible Haltung von lokalen und nationalen
Banken und öffentlichen Finanzinstituten hinsichtlich
Risikobereitschaft bei der direkten Finanzierung von
spezifischen ÖBI-Vorhaben;
— ein Mangel an klarer und verläßlicher Information der
Betroffenen über erfolgreiche Anträge auf Zuteilung von
Mitteln aus den in Frage kommenden nationalen und
EG-Fonds;
— mangelnde Einbeziehung der lokalen Gemeinschaften bei
Entscheidungen über Verteilung und Verwendung der
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verfügbaren EG-Gelder sowie das bekannte Problem,
daß einige Zentralregierungen die Verteilung dieser
Gelder verzögern und sie der Staatskasse wieder „einzu-
verleiben" suchen;
— besondere Schwierigkeiten in diesem Zusammenhang für
Arbeitnehmer über 25 Jahre, da 75 % der Mittel des
Europäischen Sozialfonds für Berufs- und Unterneh-
mensausbildungsprogramme und subventionierte Ar-
beitsmöglichkeiten in der ganzen Gemeinschaft für junge
Leute unter 25 Jahren aufgewendet werden müssen;
— der plötzliche Verlust der Ansprüche auf Arbeitslosenun-
terstützung und ähnliche Sozialleistungen in den meisten
Systemen, wenn auch nur versuchsweise eine selbstän-
dige Tätigkeit aufgenommen wird;
— die Schwierigkeiten, auf die „alternative" Vorhaben
aufgrund ihrer „Nichteigentums"-Struktur bei der Kapi-
talbeschaffung stoßen;
— Schwierigkeiten bei der Entwicklung von ÖBI in Gebie-
ten mit grenzübergreifenden Hindernissen.
2. Schlußfolgerungen/Vorschläge
2.1. Der Ausschuß ist sich der nützlichen und teilweise
lebenswichtigen Rolle bewußt, die örtliche Beschäftigungs-
initiativen vor allem in lokalen und regionalen Bereichen mit
akuten Arbeitslosigkeitsproblemen übernehmen können.
Aus lokaler und mikroökonomischer Sicht können ÖBI
allgemein als vorteilhaft und sozial wünschenswert eingestuft
werden. Aus makroökonomischer Sicht jedoch können ÖBI
nicht als Allheilmittel für die Massenarbeitslosigkeit gelten,
da ihr globaler Beschäftigunseffekt nicht klar beurteilt
werden kann.
2.2. Örtliche Initiativen entstehen und wachsen üblicher-
weise aus einer lokalen Atmosphäre gemeinschaftlicher
Verpflichtung, gemeinsamen Engagements und kollektiven
Selbstvertrauens heraus. Oft sind in diesem Zusammenhang
Gruppen von Bedeutung, die Bewegung in die Basis brin-
gen.
2.3. Zwar könnten die Beschäftigungswirksamkeit und
der soziale Nutzen der ÖBI durch gezieltere Unterstützungs-
maßnahme maximiert werden, dennoch darf hierdurch die
Aufmerksamkeit der Staats- und Regierungsstellen nicht von
der Notwendigkeit makroökonomischer beschäftigungspoli-
tischer Maßnahmen abgelenkt werden. Genausowenig sollte
bloßen Experimenten mit anderen Lebensformen eine über-
mäßige Beachtung und finanzielle Unterstützung zukom-
men. Stabile Arbeitsplätze und die Verbesserung der örtli-
chen sozialen Verhältnisse sollten auch weiterhin die zentra-
len Aspekte bei der Entwicklungsförderung von ÖBI darstel-
len.
2.4. Solch eine Förderung muß auf einer verständnisvol-
len Partnerschaft zwischen ÖBI-Initiatoren, den öffentlich-
rechtlichen Körperschaften und Kommunalbehörden beru-
hen, um die Einhaltung von Normen und die demokratisch
zu vertretende Bereitstellung wichtiger öffentlicher Dienstlei-
stungen zu gewährleisten. Ferner stellt das Engagement der
Sozialpartner eine wesentliche Voraussetzung dar, um den
Unternehmensgeist der Einheimischen anzuregen und ange-
messene Arbeitsbedingungen sowie einen fairen Wettbewerb
zu gewährleisten.
2.5. Die Mitgliedstaaten und die Europäische Gemein-
schaft sollten einen umfassenden und flexibleren gesetzlichen
Rahmen schaffen, der der Entwicklung der verschiedenen
ÖBI-Formen förderlich ist.
2.6. Der Ausschuß hebt nochmals hervor, daß diese
Entwicklung von ÖBI nicht über Umwege in die Schatten-
wirtschaft führen darf. Ebensowenig darf die Arbeitslosig-
keit durch Schwarzarbeit oder veränderte Arbeitsbedingun-
gen ausgenutzt werden, wodurch der unlautere Wettbewerb
gefördert werden kann. Deshalb ist es wichtig, in Politik und
Verwaltung die richtigen Voraussetzungen zu schaffen, um
menschliche Ressourcen erschließen zu können und zur
gleichen Zeit die Übergangsphase zu angemessenen Arbeits-
bedingungen und -normen im öffentlichen und im privaten
Sektor kurz zu halten.
2.7. Der Ausschuß unterbreitet die folgenden gezielten
Vorschläge:
2.7.1. Die Mitgliedstaaten sollten der Gemeinschaft
zuverlässige Daten über den Nettobeschäftigungseffekt von
ÖBI übermitteln und Angaben dazu machen, wie in der
jeweiligen Lokalwirtschaft mehr Dauerarbeitsplätze geschaf-
fen werden können.
2.7.2. Die Mitgliedstaaten sollten lokale Gruppen,
Gemeinden und Regionen nicht ent-, sondern ermutigen,
sich eine angemessene Beteiligung und ein gewisses Mitspra-
cherecht bei der Verteilung und Verwendung von Mitteln aus
EG-Fonds und aus anderen Fonds sichern, die für die
wirtschaftliche und soziale Entwicklung ihrer Gebiet — vor
allem im Wege der Unterstützung von ÖBI — zur Verfügung
stehen.
2.7.3. Es sollten nicht nur Überlegungen zur reibungslo-
sen Arbeitsweise und zur Finanzierung des Europäischen
Sozial- und Regionalfonds angestellt werden, sondern auch
zur Möglichkeit der Einrichtung eines neuen Europäischen
Beschäftigungsfonds auf Kreditbasis mit dem Ziel, Wachs-
tum und Beschäftigung in allen denkbaren Bereichen zu
fördern, wie es der Ausschuß bereits in seiner Stellungnahme
zur „Entwicklung der sozialen Lage in der Gemeinschaft im
Jahre 1985" (J) vorgeschlagen hat.
2.7.4. Die „Anfangsfinanzierung" lebensfähiger ÖBI lie-
ße sich durch die Auszahlung eines größeren einmaligen
Zuschußbetrags in der Startphase eines Projekts einfacher
gestalten und könnte dann teilweise auch zur Anfertigung
fachmännischer Durchführbarkeitsstudien verwendet wer-
den, die ein Projekt für potentielle Geldgeber sicherer
machen. Die Finanzinstitute könnten zusammen mit den
Sozialpartnern ebenfalls Überlegungen darüber anstellen,
wie sie für lebensfähige Projekte besser Garantien geben
könnten.
2.7.5. Die Gemeinschaft sollte die Einrichtung von Fach-
beratungsdiensten für die Entwicklung von ÖBI fördern und
0) Dok. vom 17. 9. 1986, Ziffern 4.2.2.2. und 4.2.2.3 (ABl. Nr.
C328 vom 26. 12. 1986).
16. 3. 87 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 68/17
die nützliche „Netzwerk-" und Informationsfunktion von
ELISE ausbauen und unterstützen. Bereits vorhandene Leit-
fäden und sonstige schriftliche Unterlagen sollten verstärkt
herangezogen werden (*).
2.7.6. Alle in ÖBI beschäftigten Arbeitnehmer und Selb-
ständigen sollten sowohl im Falle des Scheiterns als auch der
vorübergehenden Einstellung der betreffenden Tätigkeit
Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung und sonstige Sozial-
leistungen haben, die im einzelstaatlichen Recht vorgesehen
sind.
2.7.7. Die Übernahme von Insolventen oder in Konkurs
geratenen Unternehmen durch die Arbeitnehmer sollte
erleichtert werden, indem sie offiziell am Liquidationsverfah-
,ren beteiligt werden und eine (unwirtschaftliche) Schließung
durch ein vertraglich vereinbartes Verfahren zur gemeinsa-
(*) So erscheint z. B. in Kürze ein von Giles Merritt verfaßtes
Handbuch über das „Pickaback Phenomenon" (das sog. „Huk-
kepackphänomen), in dem beschrieben wird, wie ca. 200
Unternehmen in ganz Europa auf lokaler Ebene 100 000 neue
Arbeitsplätze geschaffen haben. Dieses nützliche Handbuch
enthält auch ein umfangreiches „Who's Who", in dem Einzel-
personen und Organisationen aufgezählt werden, die in diesem
Bereich eine Rolle spielen.
Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 1986.
1. Einleitung
1.1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß interessiert sich
bereits seit vielen Jahren für die Problematik der integrierten
Entwicklungsmaßnahmen aus der Überzeugung heraus, daß
in unterentwickelten bzw. besonders benachteiligten Gebie-
ten Maßnahmen zur Koordinierung und Ergänzung der
verschiedenen Gemeinschaftsinstrumente untereinander und
mit den Entwicklungstätigkeiten der einzelnen Mitgliedstaa-
ten angebracht sind.
1.2. Aufgrund dieses Interesses nahm der Ausschuß am
30. April 1980 einstimmig eine Studie über die Region
Lothringen an (Berichterstatter: Herr Bornard).
1.3. 1982 nahm der Ausschuß, wieder mit Herrn Bornard
als Berichterstatter, eine Studie über die gesamte Problematik
men Verwaltung und Erhaltung des Unternehmens oder
durch geeignete rechtliche Schritte vermieden wird, wobei
die Interessen aller betroffenen Parteien zu berücksichtigen
sind und die größte Sorge der Erhaltung stabiler Arbeits-
plätze gelten muß.
2.7.8. Die Rolle der Sozialpartner bei der Förderung von
ÖBI und der Gewährleistung angemessener Arbeitsbedin-
gungen könnte organisatorisch durch die europaweite Ein-
setzung lokaler und regionaler drittelparitätischer Ausschüs-
se geregelt werden, die sich wie folgt zusammensetzen:
— Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Vertreter anderer wirt-
schaftlicher Gruppen;
— Vertreter der Kommunalbehörden;
— örtliche Initiatoren und Vertreter von ÖBI-Vorhaben.
Diese Ausschüsse könnten eine Beraterfunktion einnehmen
und den Forschritt von ÖBI in ihren jeweiligen Gemeinden
gemeinsam unterstützen und konstruktiv überwachen, unter
anderem im Hinblick auf den möglichen Beschäftigungsef-
fekt der vom Rat vorgesehenen umfangreichen Infrastruktur-
vorhaben zur Förderung der Produktionstätigkeiten und der
Beschäftigung.
Der Präsident
des Wirtschafts- und Sozialausschusses
Alfons MARGOT
der integrierten Maßnahmen in Angriff. In der eigentlichen
Studie wurden die allgemeinen Probleme im Zusammenhang
mit den integrierten Entwicklungsmaßnahmen behandelt,
während in den von den Mitberichterstattern Masprone (*),
Hall (2), Ognibene (3) und Kolbenschlag (4) ausgearbeiteten
Anlagen die Merkmale der für Neapel und Belfast bereits
durchgeführten Maßnahmen analysiert und einige Vorhaben
zugunsten anderer Gebietsteile erörtert wurden.
1.4. Zu einem späteren Zeitpunkt befaßte sich der Aus-
schuß auf Vorschlag einiger Mitglieder der Fachgruppe
Regionale Entwicklung noch einmal mit den integrierten
(*) Betreffend Neapel.
(2) Betreffend Belfast.
(3) Betreffend die benachteiligten ländlichen Gebiete.
(4) Betreffend den Bayerischen Wald.
Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Kriterien und Funktionsweise der
integrierten Maßnahmen"
(87/C 68/10)
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