29. 12. 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 333/39
Stellungnahme zur finanziellen Integration in der Gemeinschaft
(86/C 333/11)
Der Wirtschafts- und Sozialausschuß beschloß am 19. Dezember 1985 gemäß Artikel 20
Absatz 4 der Geschäftsordnung, eine Stellungnahme zur vorgenanntem Thema zu erarbeiten.
Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Wirtschafts-, Finanz- und
-Währungsfragen nahm ihre Stellungnahme am 15. Juli 1986 an. Berichterstatter war Herr
Drago.
Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 241. Plenartagung (Sitzung vom 25. November 1986)
ohne Gegenstimmen bei 4 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:
1. Allgemeine Bemerkungen 2. Rechtlich-institutioneller Bezugsrahmen
1.1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hielt die
Ausarbeitung einer Stellungnahme zur finanziellen Inte-
gration für angebracht, um Kommission und Rat anzu-
regen, die Maßnahmen zur Liberalisierung des Kapital-
verkehrs in der Gemeinschaft durch die Verabschiedung
von Richtlinien zur Durchführung von Artikel 67
EWG-Vertrag fortzusetzen.
Der Ausschuß bedauert in diesem Zusammenhang, daß
er zu diesem Problem nicht konsultiert wurde, und
behält sich vor, seinen Standpunkt in einer Initiativstel-
lungnahme zum Ausdruck zu bringen.
1.2. Der Ausschuß geht davon aus, daß es die finan-
zielle Integration im Gemeinschaftsgebiet dem Finanz-
sektor ermöglichen muß, der Wirtschaft Hilfestellung
zu leisten, indem die Homogenität der Finanzinstru-
mente gefördert wird, durch die das Angebot an Investi-
tionen zur Anregung der Nachfrage erleichtert werden
kann.
Zu diesem Zweck sind beim Vorantreiben der Integra-
tion eine Reihe von Maßnahmen zu berücksichtigen,
bei denen in der Anlaufphase schrittweise vorzugehen
ist, die sodann im Zeitverlauf zu beschleunigen sind
und sich in den allgemeinen Harmonisierungsprozeß
einzufügen haben.
1.3. Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft muß
erkennen, daß die Verwirklichung der finanziellen Inte-
gration für ihre Rolle als dem Welthandel geöffnetes
Gebiet notwendig ist und daß sie gleichzeitig integrie-
render Bestandteil des Prozesses eines währungspoli-
tischen Zusammenwachsens sein muß. Die Propagie-
rung der Niederlassungsfreiheit allein ist in diesem Zu-
sammenhang keine ausreichende Voraussetzung, um
konkrete Forschritte zu erzielen.
Ferner ist eine bessere Ordnung der Währungs- und
Finanzbeziehungen zwischen den Großräumen der
Weltwirtschaft anzustreben, um einen höheren Grad an
Effizienz in der Allokation und im sozioökonomischen
Wachstum zu erreichen. In diesem Zusammenhang soll-
ten die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft im Rahmen
der Koordinierung der Währungspolitiken darauf hin-
arbeiten, der Kommission im Dialog zwischen den gro-
ßen internationalen Währungszonen eine Rolle zu si-
chern.
2.1. Nach Ansicht des Ausschusses erfordert die
konkrete Herausbildung eines nicht von unmittelbar
anwendbaren Normen herrührenden europäischen Fi-
nanzraums den Rückgriff auf Aktionsmöglichkeiten,
mit denen sich die einer wirklichen Liberalisierung im
Wege stehenden Hindernisse ausräumen lassen.
2.2. Der freie Warenverkehr und die Freizügigkeit
von Personen werden nämlich teilweise durch Hemm-
nisse im freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehr be-
schränkt. Daraus folgt, daß bis zur Verwirklichung
eines integrierten Binnenmarktes sämtliche genannten,
aber nur teilweise verwirklichten Freizügigkeiten durch
politische Handlungen und Willensentscheidungen be-
schränkt werden, die die Vollendung des Integra-
tionsprozesses in der europäischen Gemeinschaft tat-
sächlich behindern.
2.3. Daraus folgt ferner, daß die in Artikel 2 EWG-
Vertrag genannten Zielsetzungen, die mittels der in
Artikel 3 Buchstabe c) genannten Mittel zu verwirkli-
chen sind, und die in Artikel 67 genannten Ziele mit
neuem Einsatz im Wege der in Artikel 69 genannten
spezifischen Maßnahmen des Rates zu verwirklichen
sind, welche dem Kapitalverkehr bereits 1960 und 1962
liberalisierende Impulse gegeben haben.
2.4. Der weniger absolute Charakter dieser Liberali-
sierung aufgrund der Rückgriffsmöglichkeit auf Arti-
kel 73, 108 und 109 des Vertrags — da diese Artikel
mehr allgemeine Tragweite haben — und aufgrund der
Stillhalteklausel von Artikel 71 darf nicht weiterhin die
Tatsache rechtfertigen, daß zum Schutze zufallsbeding-
ter Verhältnisse eingeführte Schutzklauseln mit der Zeit
eine Eigenwirkung entfalten können, so daß sie mit der
Entwicklung des institutionellen Gemeinschaftsrah-
mens unvereinbar werden.
2.5. Unter diesen Umständen werden die Gemein-
schaftsorgane darauf hinwirken müssen, daß die
makroökonomische Konvergenz und die Förderung des
Wachstums durch eine Überprüfung und Harmonisie-
rung der Wirtschaftspolitiken besser gewahrt werden
können. Dies muß einerseits bedeuten, den Rückgriff
auf befristete Schutzklauseln als Ausnahmeregelung zu
beschränken und andererseits den Zugang zu den ge-
meinschaftlichen Finanzierungsmechanismen zu er-
Nr. C 333/40 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 29. 12. 86
leichtern, damit sie zum Abbau der Ungleichgewichte
zwischen den einzelstaatlichen Verhältnissen und den
regionalen Unterschieden beitragen können.
2.6. Die Schaffung eines Gebiets optimaler finanziel-
ler Integration in Europa bedeutet gleichzeitig auch eine
Stärkung der „Maßnahmen zur schrittweisen Koordi-
nierung der Devisenpolitik der Mitgliedstaaten" (Arti-
kel 70 Absatz 1 EWG-Vertrag), was die Kapitalbewe-
gungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern be-
trifft.
2.7. Integration bedeutet unter diesen Bedingungen
nicht, daß die Ausweitung supranationaler Kompeten-
zen durch einen Verzicht auf einzelstaatliche Kompeten-
zen erkauft werden soll, sondern daß vielmehr die Mit-
gliedataaten durch gemeinschaftliche Instrumente wirk-
samer werden handeln können, als es bei isoliertem
Vorgehen der Fall wäre. Das momentane Fortbestehen
institutioneller Hemmnisse im Währungssektor darf die
Erreichung von weniger als optimalen, jedoch gemein-
samen Lösungen nicht verzögern, die nicht unbedingt
institutioneller Art zu sein brauchen.
2.8. Das Fortbestehen rechtlicher Hemmnisse stellt
eine zweite Reihe von Problemen dar. Gestützt auf die
im EWG-Vertrag verankerten, unmittelbar anwendba-
ren Grundsätze der Niederlassungsfreiheit und des frei-
en Dienstleistungsverkehrs müssen die Gemeinschafts-
institutionen dafür Sorge tragen, daß jede möglicher-
weise noch bestehende Beschränkung effektiv beseitigt
wird.
Ferner sollten die Gemeinschaftsinstitutionen auf der
Grundlage von Artikel 57 Absatz 2 EWG-Vertrag, des-
sen Bedeutung durch die Entscheidungen des Europäi-
schen Rates von Dezember 1985 bekräftigt wird, die
Anwendung dieser Freiheitsrechte in der Praxis mit-
tels entsprechender Koordinierungsmaßnahmen erleich-
tern.
3. Makroökonomische Kompatibilität und Vollen-
dung des Binnenmarktes
3.1. Nach Ansicht des Ausschusses sind die Bedin-
gungen, die in der zweiten Hälfte der 60er Jahre den
Trendwechsel im Liberalisierungsprozeß bewirkten,
und die Bedingungen, welche die auf eine allgemeine
bzw. selektive Öffnung folgende allmähliche Segmentie-
rung der Märkte verursachten, durch die Veränderun-
gen in der Weltwirtschaft und durch einige positive
Ergebnisse in der europäischen Volkswirtschaft über-
, wunden.
3.2. Die wirksamere Koordinierung der Wirtschafts-
und Währungspolitiken der Mitgliedstaaten, auch wenn
sie noch auf institutionelle Hindernisse stieß, hat im
Verlauf der 80er Jahre dank eines gemeinsamen Gebiets
größerer Währungsstabilität beträchtliche Annäherun-
gen zwischen den makroökonomischen Größenordnun-
gen der Volkswirtschaften ermöglicht.
3.3. Gleichzeitig hat die Erfahrung der 70er Jahre die
Grenzen der an Devisenbeschränkungen gebundenen
Strategien, wie sie in einigen Mitgliedstaaten angewandt
wurden, aufgezeigt, und es hat sich als undurchführbar
erwiesen, die sich aus außenwirtschaftlichen Sachzwän-
gen ergebenden Probleme dauerhaft zu lösen, wenn man
nicht die Ziele der Binnenwirtschaftspolitik aufgeben
wollte.
3.4. In den letzten drei Jahren hat eine größere Kon-
vergenz der Wirtschaftsleistung eine bessere Kohärenz
auf dem Weg zur Wirtschaftsintegration und zum freien
Waren- und Dienstleistungsverkehr ermöglicht. Es wur-
den also die Voraussetzungen geschaffen, um dem Wäh-
rungsgebiet, der Wirtschafts- und Handelsintegration
dauerhaft die europäische finanzielle Integration zur
Seite zu stellen.
3.5. Nach Ansicht des Ausschusses würde das Fort-
bestehen eines unausgewogenen asymmetrischen Fi-
nanzmarktes in einer Gruppe wechselseitig abhängiger
Volkswirtschaften die Leistungsfähigkeit der gesamten
europäischen Wirtschaft beeinträchtigen und dazu füh-
ren, daß bessere Anlagemöglichkeiten dort gesucht wer-
den, wo die wirtschaftlichen und finanziellen Wi-
derstände geringer sind. Ein solches Phänomen war
Anfang der 80er Jahre zu beobachten, als europäisches
Kapital in großem Umfang in die Vereinigten Staaten
abgeflossen ist, wo es eine bessere finanzielle Rentabili-
tät erzielte und gleichzeitig zur industriellen Umstruktu-
rierung in diesem Land beitrug.
3.6. Ferner sollten die Faktoren, die gegenwärtig den
Druck außenwirtschaftlicher Fesseln (Rohstoffpreise
und Dollarkurs) auf die Mitgliedstaaten der EWG mil-
dern — abgesehen von ihren positiven Auswirkungen
auf die Zahlungsbilanz — die am stärksten belasteten
Mitgliedstaaten veranlassen, Korrekturmaßnahmen
vorzunehmen, die eine rasche schrittweise Liberalisie-
rung in bezug auf die Schutzklauseln ermöglichen.
3.7. Der Ausschuß will hierzu auf die Bedeutung der
Bestimmungen verweisen, mit denen im Zeitraum bis
zum 31. Dezember 1992 schrittweise ein Binnenmarkt
geschaffen werden soll und die gemäß dem Luxembur-
ger Übereinkommen darauf gerichtet sind, einen Wirt-
schaftsraum ohne Binnengrenzen zu verwirklichen, in
dem der freie Warenverkehr, die Freizügigkeit der Per-
sonen sowie der freie Dienstleistungs- und Kapitalver-
kehr gewährleistet sind.
Hierfür stellt das Weißbuch der Kommission eine positi-
ve Arbeitsgrundlage dar, und das Beschlußfassungsver-
fahren mit qualifizierter Mehrheit ist eine politische
Option, die, worauf der WSA in seiner diesbezüglichen
Stellungnahme (CES 1019/85) hingewiesen hat, auch
die steuerpolitischen Entscheidungen umfassen sollte.
4. Finanzielle Innovationen, Währungspolitik und
Stabilität der Märkte
4.1. Der Ausschuß verweist im Gemeinschaftskon-
text darauf, daß der Rat zwar eine Reihe von Richtlinien
erlassen hat, die in mehr oder weniger unmittelbarem
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Zusammenhang mit der finanziellen Integration stehen
(beispielsweise Erleichterung der Niederlassungsfreiheit
und des freien Dienstleistungsverkehrs, Koordinierung
des Zugangs und der Ausübung der Tätigkeiten der
Kreditinstitute, der Zulassungsbedingungen für die
Wertpapierbörsen usw.), hingegen keine Maßnahmen
in bezug auf das weite Feld finanzieller Innovationen
ergriffen wurden, die vom Euromarkt ausgehend zur
Entstehung eines transnationalen Kapitalmarktes ge-
führt haben, der von offiziellen Reglementierungen frei
und durch ausgeprägte Merkmale der Mobilität und
Universalität gekennzeichnet ist.
4.2. Diese Strukturwandlungen, die zeigen, daß aus
den Auswirkungen der Inflation auf die Finanzströme
eine Lehre gezogen wurde, sind das Ergebnis einer
Wechselwirkung zwischen den Marktkräften und ho-
heitlichen Maßnahmen gewesen.
Dieser Zeitraum war durch Wechselkursschwankun-
gen, die Veränderlichkeit der Zinssätze, das Ausufern
der Staatsschulden und strenge Regelungen der einzel-
staatlichen Geld- und Kapitalmärkte gekennzeichnet,
die eine Suche nach rentableren, diversifizierten Anla-
gen ausgelöst haben.
4.3. Die Internationalisierung der Interbankenmärk-
te kann zusammen mit der Schaffung immer ausgefeilte-
rer Finanzinstrumente eine unmittelbare Auswirkung
auf die Währungspolitiken der Mitgliedstaaten und eine
Bedeutung für arbeitsplatzschaffende Investitionen wie
auch für die Entwicklung der Weltwirtschaft und des
Welthandels haben.
4.4. Der Ausschuß stellt fest, daß sich immer schwie-
riger eine klare Trennlinie zwischen Geld und sonstigen
Finanzvermögenswerten, zwischen der Vermittlungstä-
tigkeit der Banken und der direkten Darlehensvergabe
ziehen läßt und die Kontrolle der Geldaggregate der
Mitgliedstaaten durch sonstige Einwirkungen beein-
flußt werden kann; er bittet daher die Gemeinschafts-
institutionen, die finanzielle Integration voranzutrei-
ben, und macht gleichzeitig auf mögliche Auswirkungen
der Innovationen sowohl auf die Geldpolitik der natio-
nalen Behörden als auch auf die Stabilität der Märkte
aufmerksam.
4.5. Die Gefahr einer Stabilitätseinbuße mit zuneh-
mender Effizienz des Finanzsektors muß auch durch
eine koordinierte Überwachung der Qualität der Steue-
rung und der Handhabung der Geldpolitik, die beide in
bezug auf Ziele und Instrumente an den neuen Kontext
anzupassen sind, abgewendet werden.
5. Liberalisierung des Kapitalverkehrs in der Gemein-
schaft
5.1. Die hinsichtlich der Integration der einzelstaatli-
chen Kapitalmärkte zu verzeichnende Stagnation steht
im Widerspruch zur beträchtlichen Intensivierung der
internationalen Finanzbeziehungen, die sich außerhalb
des nationalen Rahmens insbesondere über die Auswei-
tung der Euromärkte vollzogen hat.
Diese Stagnation erklärt sich vor allem aus dem Wunsch
der einzelstaatlichen Behörden, die Eckdaten für die
Währungspolitik des jeweiligen Landes weiterhin selbst
zu setzen. Da diese Politik häufig von den Sachzwängen
der Zahlungsbilanz abhängig ist, hat sie sich in manchen
Ländern auf eine Kontrolle des grenzüberschreitenden
Kapitalverkehrs gestützt.
5.2. Daher wurde in einigen Ländern die Liberalisie-
rung der Kapitaltransaktionen nicht nur blockiert, son-
dern teilweise sogar zurückgenommen, weil verschiede-
ne Länder unter Berufung auf die Schutzklauseln des
EWG-Vertrags restriktive Maßnahmen in Abweichung
von den Liberalisierungsverpflichtungen aus den Richt-
linien ergriffen haben. Der Ausschuß ist der Auffassung,
daß diese Entwicklung, auch wenn sie im Einverständnis
mit der Kommission erfolgt ist, über den Rahmen des
realen Bedarfs an Schutz für die Zahlungsbilanz der
Länder hinausgegangen ist, die Probleme in bezug auf
ihr Außenhandelsgleichgewicht geltend machten.
5.3. Im Interesse eines besseren Verständnisses und
des Dialogs zwischen den wichtigsten Währungsgebie-
ten in bezug auf Vorgaben an die Devisenpolitik und
auf Zinssätze sowie im Zuge einer wechselseitigen Ver-
stärkung zwischen Wirtschaftsintegration und finan-
zieller Integration hat die Gemeinschaft zweckmäßiger-
weise eine neue Initiative für eine schrittweise, aber
vollständige Liberalisierung des Kapitalverkehrs er-
griffen.
5.4. Zur Erreichung dieses Ziels verlangt der Aus-
schuß einen raschen Abschluß des gemeinschaftlichen
Rechtsetzungsverfahrens und die Verabschiedung der
erforderlichen Richtlinien innerhalb von Zeiträumen,
die mit den der Verwirklichung des Binnenmarktes vor-
angehenden verschiedenen Stufen vereinbar sind.
Zu diesem Zweck sollte zum ersten Zeichen für eine
Liberalisierung, das in der vom Rat verabschiedeten
Richtlinie über den langfristigen Handelskredit, den
Erwerb von marktfähigen Wertpapieren unabhängig
davon, ob sie an der Börse notiert werden oder nicht,
und die Zulassung von Wertpapieren an den Kapital-
märkten (*) zu sehen ist, folgendes hinzukommen:
— soweit Beschränkungen bestehen, Schaffung glei-
cher Voraussetzungen für freie Transaktionen und
Wahlmöglichkeiten in bezug auf Investitionen und
Ersparnis für die Bürger der Mitgliedstaaten sowie
die Wirtschaftsteilnehmer des öffentlichen und des
Privatsektors;
— effektive Aufsicht der Kommission über die Aufhe-
bung der Devisenbeschränkungen für laufende
Transaktionen, beispielsweise im Rahmen des
Fremdenverkehrs, aus Studiengründen, für Kurauf-
enthalte und den Handelsverkehr;
— Möglichkeit, mit einer Betriebsdevisenbilanz zu ope-
rieren, um die offenen Devisenpositionen und die
Kosten für den Einsatz der Deckungsinstrumente zu
verringern;
(*) Richtlinie des Rates vom 17. November 1986 betreffend die
dritte Abänderung der ersten Richtlinie zur Durchführung
von Artikel 67 EWG-Vertrag (Liberalisierung des Kapitalver-
kehrs).
Nr. C 333/42 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 29. 12. 86
— Erweiterung der Tätigkeitspalette für gebietsansäs-
sige Wirtschaftsteilnehmer und Überprüfung der für
institutionelle Anleger geltenden Anlagebeschrän-
kungen;
— bessere Abwicklung der Finanztätigkeiten auf euro-
päischer Ebene.
5.5. Dieser Rahmen für mögliche Lösungen, die in
einer Phase des Wirtschaftsaufschwungs leichter zu re-
alisieren sind, könnte für die gesamte Gemeinschaft
folgendes umfassen:
— stärkere Öffnung des Währungs- und Finanzraums
und infolgedessen des Handelsraums der EWG;
— Förderung der Risikokapitalbildung und, soweit
möglich, Kanalisierung der Ersparnis in Wirt-
schaftsinvestitionen, die bessere Ertragsaussichten
bieten;
— Beseitigung künstlicher Hemmnisse in den verschie-
denen Marktsegmenten der Mitgliedstaaten und in-
nerhalb dieser Märkte;
— verstärkter Wettbewerb zwischen den Finanzinstitu-
ten und Förderung der Freiheit von Sparern und
Investoren;
— Förderung der kleinen und mittleren Betriebe durch
die Erleichterung des Zugangs zu Risikokapital und
die Beseitigung gewisser Schwierigkeiten im Hin-
blick auf Großunternehmen, die den Finanz-, Ver-
ordnungs- und Steuerrahmen besser kontrollieren
können.
5.6. Ferner vertritt der Ausschuß die Auffassung, daß
die Gemeinschaft zwecks Dämpfung der Auswirkung
auf die Währungsvariablen und die Wechselkurse einen
breiten Einsatz sämtlicher verfügbaren Finanzierungs-
instrumente gestatten sollte, um Kapitalabflüsse infolge
von Portefeuille-Umschichtungen oder spekulative Mit-
telabflüsse auszugleichen. Zusammengefaßt sollten
durch die Liberalisierung des Kapitalverkehrs sämtliche
Entwicklungsmöglichkeiten des Gemeinschaftsgebiets
gefördert werden, und zwar nach innen durch die Er-
leichterung der Lösung der strukturellen und regionalen
Disparitäten und nach außen durch den erleichterten
Zugang von Staaten zur Kapitalbeschaffung oder ein-
fach zur Teilnahme an Transaktionen im internationa-
len Finanzmittlungsgeschäft.
6. Maßnahmen im Sektor der Finanzdienstleistungen
6.1. Zur Verwirklichung einer zufriedenstellenden fi-
nanziellen Integration hält der Ausschuß die Schaffung
eines angemessenen Rahmens zur Sicherung eines effi-
zienten Wettbewerbs in bezug auf die Finanzdienst-
leistungen für erforderlich: Banken, Wertpapierbörsen,
Versicherungen und Organismen für gemeinsame Anla-
gen in Wertpapieren. Zwecks Förderung eines angemes-
senen Grades an Harmonisierung erweist es sich insbe-
sondere im Hinblick auf den Verwaltungs- und Steuer-
bereich als unerläßlich, in diesen spezifischen Sektoren
prioritäre Maßnahmen festzulegen.
6.2. Ein besseres Verbundsystem zwischen den ver-
schiedenen Bankenmärkten erfordert nach Ansicht des
Ausschusses eine Angleichung der unterschiedlichen
Rechtsvorschriften. In dieser Hinsicht kann zweifellos
bereits der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung
unter bestimmten Annahmen und bei Erfüllung be-
stimmter Bedingungen die Verwirklichung der Ziele des
EWG-Vertrags erleichtern. Dies kann auch in bezug
auf den freien Warenverkehr der Fall sein. Derselbe
Grundsatz kann auch, ggf. im Wege einer ausreichenden
Harmonisierung, bei der Kontrolle der Marktteilneh-
mer sowie im Bereich des Niederlassungsrechts und des
freien Dienstleistungsverkehrs Anwendung finden, um
insbesondere die Verfälschung des Wettbewerbs zwi-
schen den Marktteilnehmern verhüten zu können.
Was die Rechtsvorschriften für den Bankenbereich be-
trifft, so verweist der Ausschuß auf die Bedeutung der
Richtlinien von 1977 und 1983 betreffend die Koordinie-
rung der Rechtsvorschriften für Kreditinstitute und auf
die Maßnahmen in bezug auf die Struktur der Rech-
nungslegung der Banken, auf die Eigenmittel, auf die
Kontrolle von Großrisiken usw.
6.3. Nach Ansicht des Ausschusses wäre es ferner
angebracht, den integrierten Einsatz der elektronischen
Überweisungssysteme zu fördern. Dabei ist zwischen
der technischen Infrastruktur, für die eine Normung
möglich und wünschenswert ist, und der eigentlichen
Dienstleistung zu unterscheiden, die im Bereich des
freien Wettbewerbs verbleiben muß.
6.4. Die Harmonisierung der Rechtsvorschriften im
Wertpapiersektor ist bisher noch weit von der Schaf-
fung eines Marktes entfernt, auf dem Wertpapiere frei
und mit derselben steuerlichen Behandlung gehandelt
werden können.
Der Prozeß der finanziellen Integration erfordert es
insbesondere, daß im Rahmen der Liberalisierung der
Kapitalbewegungen folgende Maßnahmen ergriffen
werden:
— schrittweiser Abbau der Abschottung der Wertpa-
pierbörsen in der EWG;
— erleichterter Zugang für Wertpapiere, die die Zulas-
sungsvoraussetzungen für die Notierung an einer
Wertpapierbörse in einem Mitgliedstaat erfüllen.
6.5. Der Ausschuß nimmt zur Kenntnis, daß mit dem
System IDIS ein Datenverbund sichergestellt werden
soll, verweist jedoch darauf, daß das anzustrebende
wichtige Ziel weiterhin der Verbund bei den Wertpa-
piertransaktionen ist.
In bezug auf den Primärmarkt fordert der Ausschuß
schließlich nachdrücklich, daß von Gesellschaften der
Mitgliedstaaten emittierte Aktien auf den Kapitalmärk-
ten der übrigen Mitgliedstaaten emittiert werden
dürfen.
6.6. Im Bereich der Versicherungsdienstleistungen
muß das Recht auf die freie Erbringung von Dienst-
leistungen in erster Linie in den Sektoren der Nichtle-
bensversicherung durchgesetzt werden, so daß es effek-
tiv ausgeübt werden kann. Nach Ansicht des Ausschus-
ses sind also die von der Kommission bereits ausgearbei-
teten Vorschläge wiederaufzunehmen.
29. 12. 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 333/43
6.7. Der Ausschuß begrüßt die Verabschiedung der
beiden Richtlinien über Organismen für gemeinsame
Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und über die Libera-
lisierung der Transaktionen mit ausgegebenen Anteil-
scheinen.
Der Ausschuß hält diese Richtlinien für einen wichtigen
Beitrag zur Verwirklichung des Binnenmarktes, damit
gemeinsame Mindestnormen in bezug auf die Genehmi-
gung, die Kontrolle, die Struktur und die Investitionspo-
litik der OGAW(1) festgelegt werden.
6.8. Das Fortbestehen von Beschränkungen, privile-
gierten Positionen und von Abschottungen im Gemein-
schaftsgebiet ist in einem Integrationsprozeß der Fi-
nanzmärkte, in dem induzierte und autonome Innova-
tionen die Bankensysteme und die Finanzdienstleistun-
gen verbinden, für den Dienstleistungssektor ebenso
schädlich wie für den Industriesektor.
7. Europäisches Währungssystem und Rolle der ECU
7.1. Das europäische Währungsgebiet wird seine
Rolle in dem Maße voll entfalten können, wie es durch
einen Finanzraum ergänzt wird, er zur Sicherung glei-
cher Zugangsmöglichkeiten zu den Kapitalmärkten er-
forderlich ist.
7.2. In den mehr als sieben Jahren seines Bestehens
hat das Europäische Währungssystem eine Zone relati-
ver Währungsstabilität gebildet, das die aus den Wech-
selkursschwankungen resultierenden Unsicherheiten ge-
mildert hat.
Durch eine fortschreitende finanzielle Integration dürfte
die Konsolidierung und Vollendung des EWS im Inter-
esse eines besseren Gleichgewichts im Welthandel, sei
es auf wirtschaftlicher oder finanzieller Ebene, gefördert
werden.
7.3. Durch eine zunehmende Konvergenz der Wirt-
schaftsleistung der Mitgliedstaaten und eine gute Koor-
dinierung der Währungspolitiken werden letzten Endes
nicht die Gefahren ausgeschaltet, daß das EWS mangels
einer Liberalisierung des europäischen Produktivkapi-
tals in ein System „kriechender" Paritäten umschlagen
kann, was sich auf das Entwicklungspotential auswir-
ken würde.
7.4. Der Ausschuß bittet daher Kommission und Rat,
die ihnen in der Entscheidung vom 18. Februar 1974
„zur Erreichung eines hohen Grades an Konvergenz
der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten" anvertraute
Rolle mit größerer Entschlossenheit zu verfolgen und
gleichzeitig die Koordinierung der Kreditmechanismen
zu verstärken.
7.5. Der Ausschuß beschränkt sich hier unter Hin-
weis auf den anläßlich seiner Plenartagung am 28. Fe-
bruar 1985 verabschiedeten Informationsbericht, was
die Hinweise zur Stärkung des EWS betrifft, und auf
die Stellungnahme in bezug auf die Verwendung von
ECU durch „sonstige Halter" (2) auf folgende Anre-
gungen.
7.6. Durch eine stärkere Verwendung der ECU kann
der währungs- und finanzpolitischen Integration besser
entsprochen werden und gleichzeitig in die Weltwäh-
rungsordnung ein Element einer Diversifizierung der
beherrschenden Pole eingeführt werden. Der Ausschuß
empfiehlt den Institutionen und privaten Marktteilneh-
mern in dieser Hinsicht folgende Möglichkeiten:
— Zulassung der privaten Verwendung der ECU im
Handelsverkehr und für das grenzüberschreitende
Management der Unternehmen in der EWG;
— zunehmende Fakturierung in ECU im Handelsver-
kehr zwischen Industrieländern und für die Bezah-
lung der Rohstoffe;
— Erleichterung der Verwendung der ECU in der inter-
nen Rechnungslegung und in der Fakturierung euro-
päischer multinationaler Unternehmen;
— zunehmende Verwendung bei der Fakturierung von
Dienstleistungen, insbesondere im Fremdenver-
kehrssektor;
— Förderung der Verwendung der ECU für Finanzie-
rungen, für Handelskredite und auf den Kredit-
märkten.
Um Transaktionen in ECU in den Genuß der geforder-
ten Verwendungsmöglichkeiten kommen zu lassen,
müßten einige Mitgliedstaaten die diesbezüglichen
Rechtsvorschriften in der Richtung abändern, wie es für
die Emissionen der Gemeinschaftsinstitutionen gemacht
wurde.
8. Finanzielle Integration und Steuerharmonisierung
8.1. Nach Ansicht des Ausschusses muß parallel zum
Prozeß der währungs- und finanzpolitischen Integration
ein Prozeß der Steuerharmonisierung verlaufen, durch
den im einheitlichen Gemeinschaftsmarkt schrittweise
gleiche Bedingungen geschaffen werden. Der Ausschuß
verweist hierzu auf die. spezifischen Ausführungen in
seiner Stellungnahme zum Weißbuch über den Binnen-
markt.
8.2. Diese Harmonisierung, bei der längere Über-
gangszeiträume und — soweit notwendig — Aus-
gleichsmaßnahmen vorzusehen sind, muß ihrer Struktur
nach auf eine allmähliche Anpassung der Steueraspekte
abzielen, die mit der finanziellen Integration zusammen-
hängen.
8.3. Auch bei einer stark unterschiedlichen Steuer-
struktur und einer unterschiedlichen Konzeption der
Besteuerung muß eine größtmögliche Steuerneutralität
angestrebt werden, damit die Kapitalbewegungen an
wirtschaftlichen Kriterien ausgerichtet sind und weniger
aus steuerlichen Erwägungen vorgenommen werden.
(J) Richtlinie 20. November 1985. (2) ABl. Nr. C 218 vom 29. 8. 1985, S. 14.
Nr. C 333/44 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 29. 12. 86
Daher sind zur Förderung der Produktivinvestitionen
alle Maßnahmen zu unterstützen, durch die für die
Unternehmen gleiche Wettbewerbsbedingungen ge-
schaffen und durch die Fälle der Doppelbesteuerung,
unterschiedliche steuerliche Regelungen für die Zusam-
menschlüsse von Gesellschaften, die in zwei oder mehr
Mitgliedstaaten ansässig sind, sowie unterschiedliche
Regelungen für den Quellensteuerabzug bei Dividenden
oder Zinsen beseitigt werden.
8.4. Bei den direkten Steuern ist nach Ansicht des
Ausschusses eine Angleichung der steuerlichen Bela-
stung der Unternehmen angebracht, damit die Produk-
tionskosten, die Standorte für Investitionen und die
Geschehen zu Brüssel am 27. November 1986.
Kapitalrendite durch die Steuersysteme der Mitglied-
staaten möglichst wenig beeinflußt werden.
8.5. Im Zusammenhang mit der Steuerproblematik
verweist der Ausschuß die Kommission und den Rat
auf die Probleme des internationalen Steuerbetrugs und
der „Steueroasen".
Auf der Grundlage eines gegenüber der Mitteilung vom
28. November 1984 aktualisierten und überarbeiteten
Kommissionsdokuments sollte eine Analyse der rechtli-
chen und politischen Problematik wie auch der Schwie-
rigkeiten vorgenommen werden, die sich bei der prakti-
schen Anwendung von Normen ergeben, durch die die
Übereinkommen mit einigen Steuerfluchtländern revi-
diert werden sollen.
Der Präsident
des Wirtschafts- und Sozialausschusses
Alfons MARGOT
Full & Egal Universal Law Academy