Avis juridique important
Interimsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Simbabwe
Amtsblatt Nr. L 372 vom 31/12/1980 S. 0002
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 28 S. 0111
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INTERIMSABKOMMEN
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Simbabwe
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
einerseits und
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SIMBABWE
andererseits ,
IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :
Das am 31 . Oktober 1979 in Lome unterzeichnete zweite AKP - EWG-Abkommen , nachstehend " zweites AKP - EWG-Abkommen " genannt , wird unmittelbar nach Abschluß der hierfür erforderlichen Verfahren in Kraft treten .
Simbabwe hat seinen Beitritt zum zweiten AKP - EWG-Abkommen beantragt ; der AKP - EWG-Ministerrat hat diesem Antrag mit Beschluß Nr . 6/80 vom 9 . Mai 1980 zugestimmt .
Am 4 . November 1980 wurde zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Simbabwe andererseits ein Abkommen über den Beitritt von Simbabwe unterzeichnet ; dieses Abkommen kann erst nach einiger Zeit in Kraft treten .
Es ist angebracht , bis zum Inkrafttreten des vorgenannten Beitrittsabkommens als Ersatz für die von der Gemeinschaft gemäß Verordnung ( EWG ) Nr . 120/80 des Rates autonom festgesetzte Regelung ab 1 . Januar 1981 eine Übergangsregelung für den Handel einzuführen .
Diese Übergangsregelung kann in diesem Stadium in der Weise festgelegt werden , daß sie den Handelsbestimmungen des zweiten AKP - EWG-Abkommens entspricht -
HABEN BESCHLOSSEN , dieses Interimsabkommen zu schließen ; sie haben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte ernannt :
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN :
Gaston THORN ,
Amtierender Präsident des Rates der Europäischen Gemeinschaften ,
Vizepräsident und Minister für auswärtige Angelegenheiten der Regierung des Großherzogtums Luxemburg ;
Claude CHEYSSON ,
Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ;
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SIMBABWE :
The Hon . David Colville SMITH , MP ,
Minister für Handel und Industrie .
Artikel 1
Ab 1 . Januar 1981 bis zum Inkrafttreten des Abkommens über den Beitritt Simbabwes zum zweiten AKP - EWG-Abkommen gelten für die Handelsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Simbabwe die den Handel betreffenden Bestimmungen der Artikel 1 bis 19 des zweiten AKP - EWG-Abkommens sowie des Protokolls Nr . 1 über die Bestimmung des Begriffs " Ursprungswaren " und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen , des Protokolls Nr . 4 betreffend Bananen und des Protokolls Nr . 5 betreffend Rum im Anhang zum zweiten AKP - EWG-Abkommen .
Die Artikel 1 bis 19 des zweiten AKP - EWG-Abkommens sind im Anhang zu diesem Interimsabkommen wiedergegeben , der Bestandteil dieses Abkommens it .
Artikel 2
Zur Anwendung der in Artikel 1 genannten Texte
- wird der Begriff " Abkommen " durch " Interimsabkommen " ersetzt ,
- tritt die Angabe " Simbabwe " an die Stelle von " AKP-Mitgliedstaat(en ) " , ausgenommen bei der Anwendung des Protokolls Nr . 1 , in dem der Begriff " AKP-Staaten " auch Simbabwe einschließt ,
- werden die Befugnisse des AKP - EWG-Ministerrats und der übrigen im zweiten AKP - EWG-Abkommen vorgesehenen Organe gemeinsam von der Gemeinschaft und Simbabwe wahrgenommen ,
- findet die Bezugnahme in Artikel 1 Absatz 3 des zweiten AKP - EWG-Abkommens auf die Maßnahmen der Titel V , VI und VII keine Anwendung .
Artikel 3
Vorbehaltlich der in diesem Abkommen vorgesehenen Sonderbestimmungen über die Beziehungen zwischen Simbabwe und den französischen überseeischen Departements gilt dieses Abkommen für die Gebiete , in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Anwendung findet , und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits und für das Gebiet der Republik Simbabwe andererseits .
Artikel 4
Die ab 1 . Januar 1981 zwischen den AKP-Staaten und Griechenland geltende Handelsregelung findet auch auf den Handel zwischen Simbabwe und Griechenland Anwendung .
Artikel 5
( 1 ) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung , Annahme oder Zustimmung durch die Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften ; die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluß der hierfür erforderlichen Verfahren .
( 2 ) Dieses Abkommen tritt am 1 . Januar 1981 in Kraft , sofern die in Absatz 1 genannten Notifizierungen bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt sind . Andernfalls tritt es am ersten Tage des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft , an dem die in Absatz 1 genannten Notifizierungen erfolgt sind .
Artikel 6
Die diesem Abkommen beigefügten Protokolle sind Bestandteil des Abkommens .
Artikel 7
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer , deutscher , englischer , französischer , italienischer und niederländischer Sprache abgefasst , wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist .
Til bekräftelse heraf har undertegnede befuldmägtigede underskrevet denne interimsaftale .
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Interimsabkommen gesetzt .
In witneß whereof the undersigned Plenipotentiaries have signed this Interim Agreement .
En foi de quoi , les plénipotentiaires soussignés ont apposé leurs signatures au bas du présent accord intérimaire .
In fede di che , i plenipotenziari sottoscritti hanno apposto le loro firme in calce al presente accordo interinale .
Ten blijke waarvan de ondergetekende gevolmachtigden hun handtekening onder deze Interimovereenkomst hebben gesteld .
Udfärdiget i Luxembourg , den fjerde november nitten hundrede og firs .
Geschehen zu Luxemburg am vierten November neunzehnhundertachtzig .
Done at Luxembourg on the fourth day of November in the year one thousand nine hundred and eighty .
Fait à Luxembourg , le quatre novembre mil neuf cent quatre-vingt .
Fatto a Lussemburgo , addì quattro novembre millenovecentoottanta .
Gedaan te Luxemburg , de vierde november negentienhonderd tachtig .
For Raadet for De europäiske Fälleßkaber
Für den Rat der Europäischen Gemeinschaften
For the Council of the European Communities
Pour le Conseil des Communautés européennes
Per il Consiglio delle Comunità europee
Voor de Raad van de Europese Gemeenschappen
For präsidenten for republikken Zimbabwe
Für den Präsidenten der Republik Simbabwe
For the President of the Republic of Zimbabwe
Pour le président de la république du Zimbabwe
Per il presidente della Repubblica di Zimbabwe
Voor de President van de Republiek Zimbabwe
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