[AZA] P 45/98 Gi II. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin Fleischanderl Urteil vom 25. Januar 2000 in Sachen S.________, 1924, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerdegegnerin, und Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern A.- Der 1924 geborene S.________ ersuchte am 8. Juli 1997 um Ergänzungsleistungen zur AHV. Mit Verfügung vom 18. November 1997 sprach ihm die Ausgleichskasse des Kan- tons Bern ab 1. Juli 1997 monatliche Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 414.- zu. B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 19. Juni 1998). C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt S.________ die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz oder Ver- waltung zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen. Er reicht ein Schreiben der Liegenschaftsverwaltung der Stadt Bern, Wohnungsamt, vom 10. März 1997 sowie diverse Post- quittungen zu den Akten. Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Streitig und zu prüfen ist die Höhe der dem Be- schwerdeführer ab 1. Juli 1997 zustehenden Ergänzungsleis- tungen. Anzuwenden sind somit das ELG sowie die entspre- chenden bundesrechtlichen Verordnungen und kantonalen Er- lasse in den bis Ende 1997 gültig gewesenen Fassungen. 2.- a) In der Schweiz wohnhafte Schweizer Bürger, de- nen eine Rente der AHV oder Invalidenversicherung zusteht, haben gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG Anspruch auf Ergänzungsleis- tungen, soweit ihr jährliches Einkommen einen bestimmten Grenzbetrag nicht erreicht. Die jährliche Ergänzungsleis- tung entspricht dem Unterschied zwischen der massgebenden Einkommensgrenze und dem anrechenbaren Jahreseinkommen (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 ELG). b) Das im Sinne von Art. 2 Abs. 1 ELG anrechenbare Jahreseinkommen ist nach Massgabe der Art. 3 ff. ELG zu bestimmen. Unbestrittenermassen beträgt die Einkommensgrenze für Ehepaare seit 1. Januar 1997 Fr. 25'635.- (Art. 2 Abs. 1 lit. b ELG in Verbindung mit Art. 1 lit. b der Verordnung 97 vom 16. September 1996 über Anpassungen bei den Ergän- zungsleistungen zur AHV/IV [SR 831.306] und Art. 1 Abs. 1 der bernischen Verordnung vom 20. Dezember 1989 über Ergän- zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung [ELVK; BSG 841.311] gemäss Änderung vom 23. Oktober 1996). Ebenfalls grundsätzlich nicht mehr strittig ist, dass die Einkommensgrenze um den Betrag der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflege- versicherung erhöht wird (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Erhöhung der Einkommensgrenzen in- folge Einführung der Prämienverbilligung im KVG [SR 831.309]). Diese betrug im Jahre 1997 im Kanton Bern für Erwachsene Fr. 2'483.-, d.h. Fr. 4'966.- - und nicht wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht Fr. 4'968.- - für ein Ehepaar (Art. 1 der Verordnung vom 21. November 1996 über die kantonalen Durchschnittsprämien 1997 der Krankenpflege- versicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen [SR 831.309.1]). Vom Beschwerdeführer anerkannt ist zudem der Einkommensabzug in Form eines Pauschalbetrags für die ausgewiesenen jährlichen Krankheitskosten (Diätkosten) in Höhe von Fr. 2'100.- (Art. 3 Abs. 4 lit. e ELG in Verbin- dung mit Art. 19 ELV und Art. 8 der Verordnung vom 20. Ja- nuar 1971 über den Abzug von Krankheits- und Behinderungs- kosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV; SR 831.301.1). c) Nach Art. 4 Abs. 1 lit. b ELG sind die Kantone er- mächtigt, einen Abzug vom Einkommen für den Mietzins bis zu einem Höchstbetrag zuzulassen, soweit dieser einen jährli- chen Mindestbetrag (Fr. 1'200.- bei Ehepaaren) übersteigt. Sie können überdies bis zu einem Höchstbetrag einen Pau- schalbetrag für Nebenkosten wie Heizkosten, Warmwasser usw. in den Mietzinsabzug einschliessen (Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG). Von dieser Ermächtigung hat der Kanton Bern Gebrauch gemacht und in Art. 3 ELVK bestimmt, dass die tatsächlichen Mietzinse einschliesslich Nebenkosten bis zu den jeweiligen Höchstbeträgen abgezogen werden können. Der Mietzinsabzug beträgt seit 1. Januar 1997 für Ehepaare höchstens Fr. 12'600.- (Art. 4 Abs. 1 lit. b ELG in Verbindung mit Art. 2 lit. b der Verordnung 93 vom 31. August 1992 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [SR 831.305]) und Art. 3 Abs. 3 ELVK gemäss Änderung vom 11. November 1992). Der in den Mietzinsabzug einzuschlies- sende Pauschalbetrag für Nebenkosten beläuft es sich für Ehepaare auf höchstens Fr. 800.- (Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG in Verbindung mit Art. 3 lit. b der Verordnung 90 vom 12. Juni 1989 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [SR 831.302] und Art. 3 Abs. 2 ELVK). In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird sinngemäss gerügt, der im Rahmen des Mietzinsabzuges zu berechnende jährliche Nettomietzins sei mit Fr. 10'620.- und nicht wie in der Kassenverfügung vom 18. November 1997 - mit Fr. 6'552.- zu beziffern. Diesem Einwand ist zuzustimmen. Auf Grund des letztinstanzlich eingereichten, der Verwal- tung und Vorinstanz nicht bekannten Schreibens der Liegen- schaftsverwaltung der Stadt Bern, Wohnungsamt, vom 10. März 1997 ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer entge- gen dem Inhalt des Nachtrags zum Mietvertrag 1422 42 100 02 vom 27. November 1996 kein Anspruch auf Zusatzverbilligun- gen des Mietzinses in Höhe von monatlich Fr. 339.- durch die Invalidenversicherung sowie die Stadt Bern zugestanden wurde. Diesen Umstand belegen auch die eingereichten Post- quittungen, welche die Einzahlung eines Monatsmietzinses von je Fr. 1'000.- (Fr. 885.- Nettomietzins sowie Fr. 115.- Nebenkosten) für das Jahr 1997 ausweisen. Somit beträgt der abzugsfähige Nettomietzins Fr. 885.- pro Monat oder Fr. 10'620.- pro Jahr. Wie hievor bereits dargelegt, ist ein derartiger Abzug indes lediglich für den Fr. 1'200.- übersteigenden Betrag vorzunehmen, sodass die Statuierung eines entsprechenden Selbstbehaltes durch die Ausgleichs- kasse zu Recht erfolgte. Wiederum unbestritten ist der Ein- kommenspauschalabzug für die Nebenkosten im Betrag von Fr. 800.-. d) Nicht zu beanstanden sind auch in masslicher Hin- sicht die von der Verwaltung gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c ELG als Einkommen angerechneten Renten der AHV (ausbezahlt Fr. 1'494.- monatlich oder Fr. 17'928.- jährlich), der Un- fallversicherung (Fr. 341.- monatlich oder Fr. 4'092.- jährlich) sowie der Pensionskasse (Fr. 1'144.90 monatlich oder Fr. 13'738.- jährlich) von insgesamt Fr. 35'758.- im Jahr. 3.- Nach dem Gesagten ist für die Zeit ab 1. Juli 1997 von folgender Berechnung auszugehen: Ausgaben: Einkommensgrenze Fr. 25'635.- Krankenkassenprämien Fr. 4'966.- Netto-Mietzins (ohne Nebenkosten) Fr. 10'620.- Nebenkostenpauschale Fr. 800.- abzügl. Selbstbehalt./. Fr. 1'200.- Fr. 10'220.- Total Ausgaben Fr. 40'821.- Einnahmen: AHV-Renten Fr. 17'928.- Andere Renten Fr. 17'830.- Total Einnahmen Fr. 35'758.- Differenz pro Monat (Fr. 5'063.- : 12) Fr. 422.- zuzügl. Krank- heitskosten pro Monat (Fr. 2'100.- : 12) Fr. 175.- Monatl. Ergänzungsleistungen Fr. 597.- Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer- den der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 1998 und die Verfügung der Aus- gleichskasse des Kantons Bern vom 18. November 1997 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Be- schwerdeführer ab 1. Juli 1997 Anspruch auf Ergän- zungsleistungen von monatlich Fr. 597.- hat. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 25. Januar 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: