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P 9/99 Vr
II. Kammer
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Leuzinger und nebenamtlicher Richter Zollikofer; Gerichtsschreiber Schürer Urteil vom 2. März 2000 in Sachen M.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt P.________, gegen Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz, Zürich, Beschwerdegegner, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur A.- S.________, verstorben am 20. Mai 1995, bezog seit
1. Oktober 1990 Zusatzleistungen vom Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt X.________ (Amt). Die unter der Alzheimerschen Krankheit leidende Versicherte wurde seit 1988 weitestgehend durch ihre Tochter M.________ gepflegt und betreut. Mit Entscheid vom 3. Februar 1995 forderte das Amt von S.________ Ergänzungsleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 22'904.- zurück, welche diese im Zeitraum vom 1. Februar 1993 bis 28. Februar 1995 unrechtmässig bezogen habe. Mit Entscheid vom 3. März 1995 wurde der Rückforderungsanspruch auf Fr. 9790.- reduziert. Dagegen erhob S.________, vertreten durch ihre Tochter M.________, am 6. April 1995 Einsprache. In der Folge korrigierte das Amt die Rückforderung auf Fr. 7529.- (Schreiben vom 27. Oktober 1995). Mit Beschluss vom 30. Oktober 1997 hat der Bezirksrat Zürich die Einsprache abgewiesen.
B.- Die von M.________ erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. Dezember 1998 ab.
C.- M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des kantonalen Entscheids und auf Verzicht der Rückforderung. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weitern ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung.
Während das Amt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat das Bundesamt für Sozialversicherung keine Vernehmlassung eingereicht.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- a) Gemäss Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV) sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen vom Bezüger oder seinen Erben zurückzuerstatten. Für die Rückerstattung solcher Leistungen sind sinngemäss die Vorschriften des AHVG anwendbar. Art. 47 Abs. 2 AHVG hält fest, dass der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres verjährt, nachdem die Ausgleichskasse (vorliegend: das Amt) davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren seit der einzelnen Rentenzahlung (hier: Ergänzungsleistungs-Zahlung). Nach der Rechtsprechung handelt es sich hierbei, entgegen dem Wortlaut der Bestimmung, nicht um eine Verjährungs-, sondern um eine Verwirkungsfrist (BGE 111 V 135). Die absolute Verjährungsfrist des
Art. 47 Abs. 2 AHVG von fünf Jahren beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, an welchem die Leistung effektiv erbracht worden ist (BGE 111 V 17 Erw. 3 mit Hinweis).
b) Im vorliegenden Fall wurden die Ergänzungsleistungen seit dem 1. Oktober 1990 erbracht. Folglich war die absolute fünfjährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen, als das Amt mit Entscheid vom 3. Februar 1995 bzw. vom
3. März 1995 die Rückerstattung der zu viel bezogenen Leistungen verlangte.
Damit bleibt zu prüfen, ob das Amt die Rückforderung innerhalb der einjährigen relativen Verjährungsfrist geltend gemacht hat. Es fragt sich also, in welchem Zeitpunkt das Amt unter Beachtung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit hätte feststellen müssen, dass S.________ zu Unrecht Ergänzungsleistungen ausgerichtet wurden und wie hoch die unrechtmässigen Ergänzungsleistungen waren.
Um die Voraussetzungen für eine Rückerstattung beurteilen zu können, müssen der Verwaltung alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sein, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einem bestimmten Rückerstattungspflichtigen ergibt. Für die Beurteilung des Rückforderungsanspruchs genügt es nicht, dass dem Amt bloss Umstände bekannt werden, die möglicherweise zu einem solchen Anspruch führen können, oder dass dieser Anspruch bloss dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht. Vor Erlass der Rückerstattungsverfügung muss die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen feststellbar sein (BGE 112 V 181 Erw. 4a mit Hinweisen).
Die Verwaltung hat die ihr zumutbare Aufmerksamkeit auch bei den sich allenfalls aufdrängenden Erhebungen anzuwenden, damit ihre noch ungenügende Kenntnis so vervollständigt wird, dass der Rückforderungsanspruch die nötige Bestimmtheit erhält. Wenn die Verwaltung nicht die erforderlichen Anstrengungen unternimmt, um über ihre noch ungenügend bestimmte Forderung innert absehbarer Zeit ein klares Bild zu erhalten, so darf sich ihre Säumnis nicht zu ihren Gunsten und zu Ungunsten des Versicherten auswirken.
In einem solchen Fall ist der Beginn der Verwirkungsfrist vielmehr auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre vollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz so hätte ergänzen können, dass der Rückforderungsanspruch die nötige Bestimmtheit erhält und der Erlass einer Verfügung möglich wird (BGE 112 V 182 Erw. 4b).
Vorliegend wurde S.________ mit Verfügung der Ausgleichskasse Maschinen vom 24. August 1994 rückwirkend ab
1. Juni 1993 eine monatliche Hilflosenentschädigung von Fr. 470.- zugesprochen. Die Beschwerdeführerin hat die Verfügung an das Amt weitergeleitet und dieses hat davon spätestens seit dem 4. Oktober 1994 Kenntnis gehabt. Zwar rechnete das Amt schon vorher damit, dass S.________ aller Wahrscheinlichkeit nach Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung erheben konnte. Trotzdem stand der Rückforderungsanspruch sowohl dem Grundsatz nach wie auch in masslicher Hinsicht erst mit der Eröffnung dieser Verfügung der Ausgleichskassen Maschinen am 24. August 1994 fest. Erst damit war das Amt in der Lage, seinen Rückforderungsanspruch gesamthaft zu beurteilen und die Summe seiner zu viel ausbezahlten Leistungen festzustellen. Es ist daher davon auszugehen, dass die einjährige Verwirkungsfrist frühestens am 24. August 1994 zu laufen begann. Daraus folgt, dass der Rückerstattungsentscheid vom 3. Februar 1995 bzw. der korrigierte Rückerstattungsentscheid vom
3. März 1995 innerhalb der Jahresfrist des Art. 47 Abs. 2 AHVG erging. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann demnach der Rückerstattungsanspruch des Amtes nicht als verwirkt betrachtet werden.
Die mit Schreiben des Amtes vom 27. Oktober 1995 geltend gemachte Rückforderung eines Betrages von schlussendlich Fr. 7529.- ist demnach rechtens.
2.- Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen für den Erlass der Rückforderung erfüllt sind. Der Bezirksrat hat dies im Einspracheentscheid vom 30. Oktober 1997 verneint.
Von der Rückforderung kann bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte abgesehen werden (Art. 27 Abs. 1 ELV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 AHVG). Sodann unterscheidet die Rechtsprechung bezüglich der Erlassvoraussetzungen zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann bzw., ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein gehört zum inneren Tatbestand (Sachverhalt) und ist daher Tatfrage, die nach Massgabe von
Art. 105 Abs. 2 OG von der Vorinstanz verbindlich beantwortet wird. Demgegenüber gilt die Frage nach der Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechtsfrage, soweit es darum geht festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (BGE 122 V 223 Erw. 3 mit Hinweisen).
3.- a) Das kantonale Gericht hat die Frage nach der Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne eines fehlenden Unrechtsbewusstseins bezüglich der Entgegennahme der Hilflosenentschädigung für die Mutter nicht ausdrücklich beantwortet. Die Frage kann, wie sich aus dem Folgenden ergibt, offen bleiben.
b) Die zweite Erlassvoraussetzung, die grosse Härte im Sinne von Art. 47 Abs. 1 AHVG, liegt nach der Rechtsprechung (BGE 122 V 225 Erw. 5 und 6) vor, wenn zwei Drittel des anrechenbaren Einkommens (und der allenfalls hinzuzurechnende Vermögensanteil) die nach Art. 42 Abs. 1 AHVG anwendbare und um 50 % erhöhte Einkommensgrenze nicht erreichen. Für die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens gelten die Regeln der Art. 56 ff. AHVV. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt vorliegen, da der Rückleistungspflichtige bezahlen sollte (BGE 116 V 12 Erw. 2a, 116 V 293 Erw. 2c)
Der Anwendungsbereich des Erlasses einer Rückforderung hat durch die Rechtsprechung indessen Einschränkungen erfahren, insbesondere dort, wo der Verwaltung die Möglichkeit der Verrechnung zusteht. Gerade im Zusammenhang mit
Art. 27 Abs. 2 ELV, wonach Rückforderungen von Ergänzungsleistungen mit fälligen Leistungen aufgrund des ELG sowie des AHVG und des IVG verrechnet werden können, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass bei dieser Verrechnung ein Erlass nur in Betracht fällt, wenn sie mit laufenden oder künftig fällig werdenden Leistungen erfolgt. Anderes gilt jedoch, wenn es darum geht, dem Versicherten bereits ausbezahlte Leistungen durch gleich hohe, unter anderem Titel geschuldete zu ersetzen und die beiden Betreffnisse miteinander zu verrechnen. Hier besteht lediglich ein anderer Rechtsgrund für die geschuldeten Leistungen; das Vermögen des Rückerstattungspflichtigen erfährt keine Veränderung, die zu einem Härtefall im Sinne von
Art. 47 Abs. 1 AHVG führen könnte, weshalb die Frage des Erlasses nicht zu prüfen ist. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht später entschieden hat, handelt es sich dabei um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts, der stets angewendet werden muss, wenn der Erlass einer verrechnungsweise geltend gemachten Rückforderung zu prüfen ist (BGE 122 V 226 Erw. 5c mit Hinweisen).
Damit kann der an sich glaubhafte Einwand der Beschwerdeführerin nicht gehört werden, sie sei heute nicht bereichert, weil sie alle ihr zugeflossenen Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigungen vollständig für die Pflege ihrer Mutter verbraucht habe. Die Erlassvoraussetzung der grossen Härte ist demnach nicht erfüllt, was zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt.
4.- Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 152 OG) ist stattzugeben. Die Bedürftigkeit ist aktenkundig, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht aussichtslos und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten (Art. 124 V 309 Erw. 6).
Die Beschwerdeführerin wird indessen darauf hingewiesen, dass sie gemäss Art. 153 Abs. 3 OG der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Markus Peyer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehrwertsteuer) von Fr. 2500.-- ausgerichtet.
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 2. März 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichts-
der II. Kammer: schreiber: