BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS PatAnwSt (B) 1/11 vom 16. Dezember 2011 in dem patentanwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung der patentanwaltlichen Berufspflichten; hier: Richterablehnung - 2 - Der Bundesgerichtshof - Senat für Patentanwa ltssachen - hat durch die Vorsi t- zende Richterin Dr. Kessal - Wulf, die Richter Hubert und Dr. Grabinski sowie die Patentanwälte Dr. Becker und Dr. Weller am 16. Dezember 2011 beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 3. Mai 2011 g e- gen Ric hterin am Bundesgerichtshof M . wird als unzulässig verworfen. Gründe: I. Dem Antragsteller ist durch Urteil des Landgerichts München I vom 1. Juni 2010 wegen Berufspflichtverletzung als Patentanwalt ein Verweis erteilt und eine Geldbuße von 4.000 auferlegt worden. Seine hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht München durch Urteil vom 3. Februar 2011 als unbegründet verworfen; die Revision gegen diese Entscheidung hat es nicht zugelassen (§ 127 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 PAO). Mit seine r Beschwerde (§ 127 Abs. 3 PAO) vom 2. März 2011 erstrebt der Patentanwalt die Zulassung der Revision. Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2011 hat der Antragsteller sämtliche ehre n- amtlichen Beisitzer des Patentanwaltssenats im Wesentlichen deshalb wegen Besorgni s der Befangenheit abgelehnt, weil diese der Deutschen Vereinigung 1 2 - 3 - für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR) angehörten, mit der er seit Jahren beruflich im Streit liege. Zugleich hat er auch Richterin am Bu n- desgerichtshof M . wegen Besorg nis der Befangenheit abgelehnt und dies damit begründet, dass diese vor einigen Jahren den amtlichen Faxanschluss des Bundesgerichtshofs zur privaten Kontaktaufnahme mit GRUR - Mitgliedern missbraucht habe. Auf seine Beschwerde hin, dass dieser Faxanschluss nicht durch private GRUR - Mitteilungen blockiert werden dürfe, sei der BGH mit einer neuen Faxnummer ausgestattet worden. Richterin am Bundesgerichtshof M . sei deshalb "nicht besonders gut" auf seine Person zu sprechen. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das gesamte Ablehnungsg e- such als unbegründet zu verwerfen. II. Das gegen die Richterin am Bundesgerichtshof M . gerichtete A b- lehnungsgesuch ist unzulässig. 3 4 - 4 - Dies ergibt sich schon daraus, dass diese Richterin nicht Mitglied des Pate ntanwaltssenats und daher an dem vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht beteiligt ist. Kessal - Wulf Hubert Grabinski Becker Weller Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 01.06.2010 - Pat 3/05 (X PatEV 5/2004) - OLG München, Entscheidung vom 03.02.2011 - PatA - St 2/10 - 5
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