BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS PatAnwSt (B) 1/11 vom 6. Dezember 2011 in dem patentanwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung der patentanwaltlichen Berufspflichten; hier: Richterablehnung - 2 - Der Bundesgerichtshof - Senat für Patentanwal tssachen - hat durch die Vorsi t- zende Richterin Dr. Kessal - Wulf sowie die Richter Hubert und Dr. Grabinski am 6. Dezember 2011 beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 3. Mai 2011 gegen die Beisitzer Patentanwälte Dr. Weller und Dr. Bec ker wird für unbegründet erklärt. Das Ablehnungsgesuch gegen die Beisitzer Patentanwälte von Rohr, Schaafhausen und Lasch wird als unzulässig verworfen. Gründe: I. Dem Antragsteller ist durch Urteil des Landgerichts München I vom 1. Juni 2010 wege n Berufspflichtverletzung als Patentanwalt ein Verweis erteilt Berufung hat das Oberlandesgericht München durch Urteil vom 3. Februar 2011 als unbegründet verworfen; die Revision ge gen diese Entscheidung hat es nicht zugelassen (§ 127 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 PAO). Mit seiner Beschwerde (§ 127 Abs. 3 PAO) vom 2. März 2011 erstrebt der Patentanwalt die Zulassung der Revision. 1 - 3 - Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2011 hat der Antragsteller - neben der Richt e- rin am Bundesgerichtshof M . - sämtliche ehrenamtlichen Beisitzer des Patentanwaltssenats wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil diese der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urhebe r- recht (GRUR) angehört en, mit der er seit Jahren beruflich im Streit liege. W e- gen der Einzelheiten der Antragsbegründung wird im Übrigen auf den Inhalt dieses Schriftsatzes Bezug genommen. Nachdem ihm die dienstlichen Äuß e- rungen der Beisitzer Dr. Becker und Dr. Weller zur Kennt nis gebracht worden waren, hat sich der Antragsteller mit Schriftsatz vom 12. Juli 2011 zu seinem Ablehnungsgesuch gegen diese Beisitzer ergänzend dahin geäußert, dass die beiden Patentanwälte weiterhin abgelehnt würden; auf den Inhalt dieses Schriftsatzes wird ebenfalls Bezug genommen. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Ablehnungsgesuch als u n- begründet zu verwerfen. II. Das Ablehnungsgesuch gegen die ehrenamtlichen Beisitzer des Paten t- anwaltssenats Dr. Weller und Dr. Becker ist zulässig, abe r nicht begründet. 1. Nach den hier gemäß § 98 Satz 2 PAO sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der Strafprozessordnung gelten für die Ablehnung ehrenamtlicher Richter im Wesentlichen dieselben Vorschriften wie für die Ablehnung von B e- rufsrichtern (§ 31 Abs. 1 StPO). Danach findet die Ablehnung eines ehrenamtl i- che n Beisitzers des Patentanwaltssenats, der in seiner Rechtsstellung einem Schöffen im Strafverfahren vergleichbar ist (vgl. Feuerich/Weyland, 8. Aufl., § 92 PAO Rn. 1), wegen der Besorgnis der Bef angenheit statt, wenn ein Grund 2 3 4 5 - 4 - vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfert i- gen (§ 24 Abs. 2 StPO). Dies ist dann der Fall, wenn der Ablehnende bei ve r- ständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine Haltung einnimmt, die seine Unparte i- lichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgebend sind hierbei der Standpunkt eines vernünftigen Ablehnenden und die Vorste l- lungen, die sich ein geistig gesu nder, bei voller Vernunft befindlicher Prozes s- beteiligter bei der ihm zumutbaren ruhigen Prüfung der Sachlage machen kann (vgl. Meyer - Goßner, StPO, 54. Aufl., § 24 Rn. 8 m . w . N . ). 2. Nach diesen Maßstäben liegen Ablehnungsgründe gegen die Beisitzer Dr. W eller und Dr. Becker nicht vor. a) Dies gilt zunächst für die Behauptung des Antragstellers, die Beisitzer seien wegen ihrer Mitgliedschaft in der GRUR ihm gegenüber befangen. P a- tentanwalt Dr. Becker hat in seiner dienstlichen Äußerung zum Ablehnungsa n- t rag (§ 26 Abs. 3 StPO) mitgeteilt, dass er nicht Mitglied dieser Vereinigung ist. Damit ist diese Besorgnis des Antragstellers ausgeräumt (vgl. Meyer - Goßner, aaO, Rn. 8 a . E . ). Demgegenüber hat sich Patentanwalt Dr. Weller zwar dahin geäußert, dass er - ohn e in irgendwelchen Gremien oder Ausschüssen tätig zu sein - Mitglied der GRUR sei. Eine solche einfache Mitgliedschaft in einer Ve r- einigung ist indes für sich nicht geeignet, die Besorgnis der Voreingenomme n- heit zu begründen (vgl. Meyer - Goßner, aaO Rn. 9; Zöller/Vollkommer, ZPO, § 42 Rn. 11, 32). Dass der abgelehnte Beisitzer in dem vom Beschwerdeführer dargelegten Streit mit der Vereinigung beteiligt gewesen wäre, ist weder vorg e- tragen, noch sonst ersichtlich. 6 7 - 5 - b) Gleiches gilt aber auch mit Blick auf d ie Umstände, die der Antragste l- ler in seinem Schriftsatz vom 12. Juli 2011 zur weiteren Begründung seines Ablehnungsgesuchs vorgetragen hat. aa) Soweit er darin anführt, der Beisitzer Dr. Becker werde nicht gut auf ihn zu sprechen sein, weil er Verfahre n gegen seine Kollegen wegen " Doppe l- vertretungen " recherchiert habe sowie der ehrenamtliche Beisitzer sei selbst von dem " Problem der Doppelvertretung " zweier Firmen betroffen und verhalte sich deswegen ebenfalls nicht korrekt, äußert der Antragsteller led iglich Verm u- tungen und zeigt damit Tatsachen, die eine Besorgnis der Befangenheit des Beisitzers begründen könnten, nicht auf. Dies gilt auch für die Ankündigung, er werde " die Unterlagen zu dieser Doppelvertretung in Kürze der Münchner Staatsanwaltschaft zur Prüfung vorlegen " . bb) Soweit der Antragsteller eine Besorgnis der Voreingenommenheit des Beisitzers Dr. Weller damit begründet, dieser sei in einer Kanzlei mit dem Patentanwalt Dr. W . tätig, der als Vertreter der Patentanwaltskammer ein berufs gerichtliches Verfahren gegen ihn geführt habe, kann dies die Ablehnung des Beisitzers ebenfalls nicht begründen. Aus dem vom Antragsteller vorgele g- ten, von Patentanwalt Dr. W . unterzeichneten Schreiben der Patentanwalt s- kammer an ihn vom 27. Juli 1998 e rgibt sich die Durchführung eines berufsg e- richtlichen Verfahrens nicht; vielmehr enthält das Schreiben lediglich die Au f- forderung, zu Teilen eines Zeitungsartikels, indem der Antragsteller zitiert wu r- de, eine Stellungnahme abzugeben. Eine eigene Beteiligun g des abgelehnten Beisitzers Dr. Weller an der damaligen Angelegenheit ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Allein der Umstand, dass der ehrenamtliche Richter nunmehr - rund 13 Jahre später - derselben Kanzlei angehört wie - neben einer ganzen Reihe an derer Patentanwälte - Patentanwalt Dr. W . , kann die Besorgnis der 8 9 10 - 6 - Befangenheit nach den dargestellten Maßstäben nicht rechtfertigen. Dieser Umstand gibt mit Blick auf die Angelegenheit aus dem Jahre 1998 auch im Ü b- rigen keinen berechtigten Anlass, an d er Unvoreingenommenheit und Unparte i- lichkeit des Beisitzers Dr. Weller gegenüber dem Antragsteller zu zweifeln, z u- mal nicht vorgetragen oder ersichtlich ist, dass Patentanwalt Dr. W . oder di e- se Kanzlei am gegenständlichen berufsgerichtlichen Verfahren g egen den A n- tragsteller zu irgendeiner Zeit beteiligt oder mit diesem sonst befasst war. 3. Das gegen die ehrenamtlichen Beisitzer des Patentanwaltssenats von Rohr, Schaafhausen und Lasch gerichtete Ablehnungsgesuch ist unzulässig. Die abgelehnten R ichter sind nach dem Geschäftsverteilungsplan des Senats an dem vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht beteiligt. Nachdem wegen der Unbegründetheit des Ablehnungsgesuchs gegen die zur Entsche i- dung berufenen Beisitzer Dr. Becker und Dr. Weller eine Beteilig ung der and e- ren abgelehnten ehrenamtlichen Richter nicht in Betracht kommt, ist deren A b- lehnung wegen Besorgnis der Befangenheit unzulässig. 11 12 - 7 - Die Besetzung des Senats ergibt sich aus § 31 Abs. 2 Satz 2 StPO. Kessal - Wulf Hubert Grabinski Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 01.06.2010 - Pat 3/05 (X PatEV 5/2004) - OLG München, Entscheidung vom 03.02.2011 - PatA - St 2/10 - 13
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