BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS PatAnwSt (B) 1/11 vom 14. August 2012 in dem patentanwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung der patentanwaltlichen Berufspflichten; hier: Gegenvorstellung - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Patentanwa ltssachen , hat durch den Vorsitzende n Richter Prof. D r. K ayser, die Richter Hubert und Dr. Grabinski sowie die Patentanwälte Dr. Becker und Dr. Weller am 14. August 2012 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Patentanwalts gegen den Senatsb e- schluss vom 16. Dezember 2012 über dessen Beschwerde g e- gen die Nichtzulassung der Revision wird auf Kosten des Patentanwalts zurückgewiesen. Gründe: I. Dem Antragsteller ist durch Urteil des Landgerichts München I vom 1. Juni 2010 wegen Berufspflichtverletzung als Patentanwalt ein Verweis erteilt und eine Geldbuße von 4.000 Berufung hat das Oberlandesgericht München durch Urteil vom 3. Februar 2011 als unbegründet verworfen; die Revision gegen diese Entscheidung hat es nicht zugelassen (§ 127 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 PAO). Die dagege n gerichtete B e- schwerde (§ 127 Abs. 3 PAO) des Patentanwalts hat der Senat mit einstimm i- gem Beschluss vom 16. Dezember 2012, dem Patentanwalt zugestellt am 9. Februar 2012, gemäß § 127 Abs. 5 PAO zurückgewiesen. 1 - 3 - Dagegen richtet sich die m it am 3. März 20 12 eingegangenem Schrif t- satz vom 28. Februar 2012 erhobene " Gegenvorstellung " des Patentanwalts. Zur Begründung macht er insbesondere geltend, an der angefochtenen S e- natsentscheidung hätten - in Person des Ri chters am Bundesgerichtshof Dr. Grabinski und de s patentanwaltlichen Beisitzers Patentanwalt Dr. Weller - Richter mitgewirkt, die den Weisungen des Vizepräsidenten der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. (nachfolgend GRUR), unterstünden. Mit dieser Vereinigung liege der Patentanwalt seit Ja h- ren beruflich im Streit. Ein im Zusammenhang mit der Gegenvorstellung ausgesprochenes A b- lehnungsgesuch gegen Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grabinski hat der Senat zurückgewiesen. II. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. 1. Auf die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits geä u- ßerten Bedenken gegen die Statthaftigkeit eines solchen Rechtsbehelfs (vgl. dazu etwa BGH, Beschlüsse vom 13. März 2012 - 2 StR 19/12 m.w.N.; vom 20. Januar 2012 - AnwZ (Brfg) 23/11, j uris Rn. 2 ) und gegen die Möglichkeit der Abänderung rechtskräftiger Entscheidungen (vgl. dazu etwa BGH, Beschlüsse vom 6. März 2012 - 3 StR 22/12, juris Rn. 2 m.w.N.; vom 21. März 2011 - AnwZ (B) 95/09, juris Rn. 2 m.w.N.) kommt es dabei nicht an. Das Vo rbringen des Patent anwalts gibt dem Senat jedenfalls keinen Anlass zu einer abwe i- chenden Beurteilung in der Sache. 2 3 4 5 - 4 - 2. Die Eingabe des Patentanwalts könnte auch keinen Erfolg haben, wol l te man sie als - statthafte - Anhörungsrüge gemäß § 98 Abs. 1 Satz 2 PAO, § 356a StPO deuten. Als solche wäre sie schon unzulässig, da der Patenta n- walt die Frist des § 356a Satz 2 StPO nicht gewahrt hat. Darüber hinaus ist e ine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung weder aufgezeigt noch in der S a- che gegeben. Kayser Hubert Grabinski Becker Weller Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 01.06.2010 - Pat 3/05 (X PatEV 5/2004) - OLG München, Entscheidung vom 03.02.2011 - PatA - St 2/10 - 6
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