BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS PatAnwSt (B) 1/11 vom 23. Juli 2012 in dem patentanwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung der patentanwaltlichen Berufspflichten; hier: Richterablehnung vom 24. / 25. Februar 2012 - 2 - Der Bundesgerichtsho f , Senat für Patentanwaltssachen , hat durch den Vorsitzende n Richter Prof. D r. K ayser, die Richter Hubert und Dr. Schäfer sowie die Patentanwälte Dr. Becker und Dr. Weller am 23. Juli 2012 beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 24 . / 25. Februar 201 2 gegen Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grabinski wird für unbegründet erklärt. Gründe: I. Dem Antragsteller ist durch Urteil des Landgerichts München I vom 1. Juni 2010 wegen Berufspflichtverletzung als Patentanwalt ein Verweis erteil t und eine Geldbuße von 4.000 Berufung hat das Oberlandesgericht München durch Urteil vom 3. Februar 2011 als unbegründet verworfen; die Revision gegen diese Entscheidung hat es nicht zugelassen (§ 127 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 PAO). Die dagege n gerichtete B e- schwerde (§ 127 Abs. 3 PAO) des Patentanwalts hat der Senat mit einstimm i- gem Beschluss vom 16. Dezember 2012, dem Patentanwalt zugestellt am 9. Februar 2012, gemäß § 127 Abs. 5 PAO zurückgewiesen. 1 - 3 - Mit am 3. März 2012 eingegangenem Schrift satz vom 28. Februar 2012 hat der Patentanwalt " Gegenvorstellung " gegen den Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2012 erhoben. Im Hinblick auf die Entscheidung über die G e- genvorstellung hat er bereits mit Schreiben vom 24. und 25. Februar 2012 die Richte r am B undesgerichtshof Hubert und Dr. Grabinski wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Auf deren dienstliche Stellungnahmen vom 9. Mai 2012 hin hat er das Ablehnungsgesuch gegen Richter am Bundesgerichtshof Hubert zurückgezogen. Zur - mit Schriftsatz vom 21. Mai 2012 ergänzten - Begründung der A b- lehnung von Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grabinski macht der Patenta n- walt insbesondere geltend: Der abgelehnte Richter unterhalte seit Jahren engste Kontakte zur Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rech tsschutz und Urheberrecht e.V. (nachfolgend GRUR), mit welcher der Patentanwalt seit Ja h- ren beruf lich im Streit liege. Der Abgelehnte habe in einer vom Patentanwalt vor dem Bundesgerichtshof als Berufungsgericht geführten verwaltungsrechtlichen Patentanwal tssache ( PatAnwZ 3/11 ) , in der der Patentanwalt die Patenta n- waltskammer auf Herausgabe einer L iste der Mitglieder der GRUR in Anspruch genommen hat, rechtswidrig mit dem patentanwaltlichen Senatsmitglied Schaafhausen zusammengearbeitet, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass es sich um den Vizepräsidenten der GRUR handele. Soweit der abgelehnte Ric h- ter diese Kenntnis in seiner dienstlichen Stellungnahme bestreite, trage er die Unwahrheit vor und sei auch aus diesem Grund befangen. Patentanwalt Schaafhausen ha be in vom Bundesgerichtshof entschiedenen Verfahren Ei n- fluss auf zur Entscheidung berufene Mitglieder der GRUR genommen. Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grabinski hat in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 9. Mai 2012 ausgeführt, er sei nicht Mitglied der GRUR. Er habe bisher lediglich an einer Ausschusssitzung der GRUR teilgenommen und 2 3 4 - 4 - im Übrigen bei Veranstaltungen der GRUR Vorträge gehalten. Dass Patenta n- walt Schaafhausen Vizepräsident der GRUR sei, sei ihm bislang nicht bekannt gewesen, sondern led iglich , dass es sich bei diesem um den Vorsitzenden e i- ner Bezirksgruppe der GRUR handele. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Ablehnungsgesuch als u n- begründet zu verwerfen. II. Das Ablehnungsgesuch gegen Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grabinsk i ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Nach der hier gemäß § 98 Abs. 1 Satz 2 PAO sinngemäß anzuwe n- denden Vorschrift des § 24 Abs. 2 StPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der g e- eig net ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des Sachve r- halts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgebend sind hierbei der Standpunkt eines ve r- nünftigen Ablehnenden und die Vorstellungen, die sich ein geistig gesunder, bei voller Vernunft befindlicher Prozessbeteiligter bei der ihm zumutbaren ruhigen Prüfung der Sachlage machen kann (vgl. Meyer - Goßner, StPO, 54. Aufl., § 24 Rn. 8 m.w.N.). Dafür genügt es, dass die Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben, weil es bei den Vorschriften der B e- fangenheit von Richtern darum geht, bereits den bösen Schein einer möglic h- erweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden. Die Vorschriften über die Richterablehnung dienen zugleich der Verwirklichung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Ans pruchs der Parteien, nicht vor einem 5 6 7 - 5 - Richter stehen zu müssen, dem es an der gebotenen Neutralität fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10 m.w.N.). 2. Nach diesen Maßstäben liegen Ablehnungsgründe gegen Richter a m Bundesgerichtshof Dr. Grabinski nicht vor. a) Dass dieser - entgegen der ursprünglichen Behauptung des Paten t- anwalts - nicht Mitglied der GRUR ist , hat der Patentanwalt nicht mehr bestri t- ten. Eine solche einfache Mitgliedschaft in einer Vereinigung ist im Übrigen o h- nehin für sich nicht geeignet, die Besorgnis der Voreingenommenheit zu b e- gründen (vgl. Meyer - Goßner, aaO Rn. 9; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 42 Rn. 11, 32 m.w.N. ; so bereits Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2011 - PatAnwSt (B) 1/11, j uris Rn. 7). Nichts anderes gilt für die Teilnahme an einer Ausschusssitzung der GRUR und die bei Veranstaltungen der Vereinigung g e- halten en Vortr ä g e des abgelehnten Richters (vgl. Vollkommer, aaO Rn. 32 m . w . N . ) . Dass dieser dabei mit dem vom Patentanwalt angeführten Streit mit der Vereinigung konkret be fasst gewesen wäre, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Unerheblich ist insoweit der Hinweis des Beschwerdeführers, der abgelehnte Richter trage durch sein - allgemein gehaltenes und knappes - Lob an einem Markenrechtskommentar wesentlich zur " Verbreitung von GRUR - Fälschungen " bei. b) Ein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Abgelehnten zu rechtfertigen, ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Klägers zur Mitwir kung des patentanwaltlichen Senatsmitglieds Sch aafhausen im Verfahren PatAnwZ 3/11 . Der hier abgelehnte Richter hatte weder die Mö g- lichkeit noch Anlass diese Mitwirkung zu verhindern. B is zum Abschluss jenes Verfahrens hatte kein Ablehnungsgesuch gegen Pat entanwalt Schaafhausen vorgelegen . Zudem war dem hier abgelehnten Richter am Bundesgerichtshof 8 9 10 - 6 - Dr. Grabinski die Stellung von Patentanwalt Schaafhausen als Vizepräsident der GRUR nicht be kannt, so dass sich aus seiner Sicht die Frage nach einer angeblichen Rechtswidrigkeit der Mitwirkung des Vizepräsidenten der GRUR nicht stellen konnte. Der Patentanwalt hat auch keine Umstände aufgezeigt, die aus Sicht e i- nes vernünftigen Prozessbeteiligten Anlass zu der Annahme geben könnten , Richter am Bundesgerichtsho f Dr. Grabinski habe entgegen seiner dienstlichen Äußerung von dieser Stellung des patentanwaltlichen Senatsmitglieds Kenntnis gehabt. Auch ein Vortrag des abgelehnten Richters bei der Jahrestagung 2011 der GRUR, in deren Rahmen Patentanwalt Schaafhausen z um neuen Vize pr ä- sidenten gewählt worden ist , rechtfertigt diesen Schluss nicht . c) Dem Ablehnungsgesuch verhilft danach auch die nicht belegte B e- hauptung des Patentanwalts , der abgelehnte Richter habe sich in seiner diens t- lichen Äußerung wahrheitswidrig erklärt, nicht zum Erfolg . d) Ebenso wenig begründet die bloße Behauptung des Beschwerdefü h- rers einen Ablehnungsgrund, Patent anwalt Schaafhausen habe in vom Bu n- desgerichtshof entschiedenen Verfahren Einfluss auf richterlich mitwirkende 11 12 13 - 7 - Mitglieder der GRUR genommen. Dabei ist auch nicht erkennbar, welche B e- deutung dies für die Unbefangenheit de s abgelehnten Richters haben sollte. Kayser Hubert Schäfer Becker Weller Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 01.06.2010 - Pat 3/05 (X PatEV 5/2004) - OLG München, Entscheidung vom 03.02.2011 - PatA - St 2/10 -
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