ECLI:DE:BGH:2018:160518BPATANWST.R.1.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS PatAnwSt (R) 1/18 vom 16. Mai 2018 in dem patentanwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Berufspflichtverletzung hier: Richterablehnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Patentanwaltssachen , hat am 16. Mai 2018 durch d en Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter i n- nen Graßnack und Dr. Bußmann beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 9. Februar 2018 gegen di e Beisitzer Patentanwälte F . und R . wird für unbegründet erklärt. Das Ablehnungsgesuch gegen di e Beisi tzer Patentanwälte L . , T . und H . wird als unzulässig verwo r- fen. Gründe: I. Dem Antragsteller ist durch Urteil des Landgerichts M . vom 3. Dezember 2 015 wegen Berufspflichtverletzung als Patentanwalt ein Verweis erteilt und eine Geldbuße von 6 Seine hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht M . durch Urteil vom 28. September 2017 als unbegründet verworfen; die Revision gegen diese Entscheidung hat es nicht zugelassen (§ 127 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 PAO ). Gegen dieses Urteil hat der Patentanwalt R e- vision eingelegt . Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2018 hat d er Antragsteller sämtliche ehrenamtlichen Beisitzer des Patentanwaltssenats wegen der Besorgnis 1 2 - 3 - der Befangenheit abgelehnt, weil diese der D . (G . ) angehörten, mit der er seit Jahren beruflich im Streit liege . Wegen der Einzelheiten der Antragsbegründung wird im Übrigen auf den Inhalt dieses Schri ftsatzes Bezug genommen. Nachdem ihm die dienstlichen Äußerungen der Be i- sitzer Patentanwalt F . und Patentanwalt R . zur Kenntnis g e- bracht worden waren, hat sich der Antragsteller mit Schrift satz vom 12. April 2018 zu seinem Ablehnungs gesuch ergänzend da hin geäußert, dass die Stellungnahmen beider Patentanwälte falsche Angaben enthie l- ten und er deswegen Strafanzeige gegen diese erstatten wolle . Paten t- anwalt F . sei bekannt, dass einer seiner Kanzleikollegen sich in e i- nem Fachbuch kritisc h über die Position eines früheren Mandanten des Antragstellers in einem markenrechtlichen Rechtsstreit geäußert habe. Patentanwalt R . kenne den Antragsteller, da er von diesem in e i- nem früheren berufsgerichtlichen Verfahren erfolgreich wegen de r B e- sorgnis der Befangenheit abgelehnt worden sei. II. Das Ablehnungsgesuch gegen die ehrenamtlichen Beisitzer des Patentan waltssenats F . und R . ist zulässig, aber nicht b e- gründet. 1. Nach den hier gemäß § 98 Satz 2 PAO sinngemä ß anzuwe n- denden Vorschriften der Strafprozessordnung gelten für die Ablehnung ehrenamtlicher Richter im Wesentlichen dieselben Vorschriften wie für die Ablehnung von Berufsrichtern (§ 31 Abs. 1 StPO). Danach findet die Ablehnung eines ehrenamtlichen Beisit zers des Patentanwaltssenats, der in seiner Rechtsstellung einem Schöffen im Strafverfahren vergleic h- bar ist (vgl. Reinhard in Feuerich/Weyland , BRAO, 9 . Aufl., § 92 PAO 3 4 - 4 - Rn. 1), wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vo r- liegt, der geeig net ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rech t- fertigen (§ 24 Abs. 2 StPO). Dies ist dann der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine Haltung e innimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflu s- sen kann. Maßge bend sind hierbei der Standpunkt eines vernünftigen Ablehnenden und die Vorstellungen, die sich ein geistig gesunder, bei voller Vernunft befindlicher Prozessbetei ligter bei der ihm zumutbaren ruhigen Prüfung der Sachlage machen k ann (vgl. Schmitt in Meyer - Goß - ner /Schmitt , StPO, 60 . Aufl., § 24 Rn. 8 mwN). 2. Nach diesen Maßstäben liegen Ablehnungsgründe gegen die Beisitzer F . und R . nicht vor. a) Dies gilt zunächst für die Behauptung des Antragstellers, die Beisitzer seien wegen ihrer Mitgliedschaft in der G . ihm gegenüber befangen. Die Beisitzer haben bestätigt, Mitglieder der G . zu sein. Die einfache Mitgliedschaft in einer Ver einigung ist indes für sich nicht geeignet, die Besorgnis der Voreingenommenheit zu begründen (vgl. Schmitt , aaO Rn. 9; Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 42 Rn. 11, 32 ; so bereits Senatsbeschluss vom 23. Juli 2012 PatAnwSt (B) 1/11, juris Rn. 9 ) . D er Antragsteller behauptet nicht, dass die Beisit zer mit dem vom Patentanwalt angeführten Streit mit dieser Vereinigung b efasst gewesen wären . b) Gleiches gilt aber auch mit Blick auf die Umstände, die der A n- tragsteller in sein em Schriftsatz vom 12. Apri l 2018 zur weiteren Begrü n- dung seines Ablehnungsgesuchs vorgetragen hat. 5 6 7 - 5 - aa) Soweit er darin eine Strafanzeige gegen die Beisitzer wegen uneidlicher Falschaussage aufgrund ihrer dienstlichen Äußerungen zum Ablehnungsgesuch ankündigt, begründet dieses Verhalten des Antra g- stellers keine Besorgnis der Befangenheit der Beisit zer . Die bloße Ta t- sache der Anzeigeerstattung kann keinen Ablehnungsgrund bilden, so n- dern allein der in ihr enthaltene Sachverhalt und rechtliche Vor wurf ( BGH, Urteil vom 19. Januar 19 62 3 StR 41/61 , NJW 1962, 748, 749). Ein Verfahrensbeteiligter hätte es sonst in der Hand, sich nach Belieben jedem Richter zu entziehen. bb ) D er Inhalt der angekündigten Strafanzeige bietet keinerlei ta t- sächlichen Anhalt dafür, dass dienstlichen Äuß erungen der Beisitzer u n- richtige Tatsachenangaben enthielten. (1) Die dienstliche Äußerung des Beisitzers Patentanwalt F . beschrä nkt sich darauf, dass er einfaches Mitglied der G . sei. Dies wird auch vom Antragsteller nicht in Frage gestel lt. Sein Einwand, der Beisitzer habe wahrheitswidrig behauptet, mit einem Rechtsstreit des ehemaligen Mandanten des Antrag stellers nichts zu tun gehabt zu h a- ben, trifft bereits deswegen nicht zu, weil d er Beisitzer Patentanwalt F . sich in seine r dienstlichen Erklärung dazu nicht geäußert hat. S o- weit der Antragsteller weiter geltend macht, eine Verbindu ng des Beisi t- zers Patentanwalt F . zu jenem Rechtsstreit ergebe sich dar aus, dass sich einer von dessen Kanzleikollege n in ei nem Fachbuch kritisch über die Position des Mandanten des Antragstellers in jene r Rechtss a- che geäußert habe, begründet dies ebenfalls keinen Anlass für den A n- tragsteller, an der Unbefangenheit des Beisitzers zu zweifeln. Ungeac h- tet dessen, dass sogar eigene wissenschaf tliche Äußerungen eines Ve r- 8 9 10 - 6 - fahrensbeteiligten zu einer für das Verfahren bedeutsamen Rechtsfrage für sich genommen kein Befangenheitsgrund sein können ( vgl. BVer fGE 95, 189 , 191 ) , fehlt es hier bereits an einer Äu ßerung des Beisitzers selbst. (2) Ent gegen der Darstellung des Antragstellers hat d er Beisitzer R . nicht wahrheitswidrig behauptet, den Antragsteller nicht zu kennen. Er hat vielmehr erklärt, außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter niemals etwas mit dem Antragsteller zu tun gehabt zu haben. Dies steht nicht im Widerspruch zu den Angaben des Antragstel lers, der geltend macht, dass er den Beisitzer als ehrenamtl i- chen Richter in einem gegen ihn gerichteten berufsgerichtlichen Verfa h- ren im Jahr 1999 erfolgrei ch abgelehnt habe . Eine über diesen berufl i- chen Zusammenhang hinausgehende Bekanntschaft behauptet auch er nicht. III . Das gegen die ehrenamtlichen Beisitzer des Patentanwaltsse - n ats L . , T . und H . gerichtete Ablehnungsgesuch ist u n- z u lässig. Die abgelehnten Richter sind nach dem Geschäftsverteilungsplan des Senat s an dem vorliegenden Revisions verfahren nicht beteiligt. Nachdem wegen der Unbegründetheit des Ablehnungsgesuchs gegen die zur Entscheidung beruf enen Beisitzer F . und R . eine B e- teiligung der anderen abgelehnten ehrenamtlichen Richter nicht in B e- tracht kommt, ist deren Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit unzulässig. 11 12 13 - 7 - IV. Die Besetzung des Senats ergibt sich aus § 98 Satz 2 PAO i .V.m. § 31 Abs. 2 Satz 2 StPO. Kayser Graßnack Bußmann Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 03.12.2015 - Pat 1/15 - OLG München, Entscheidung vom 28.09.2017 - PatA - St 1/16 - 14
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