BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSPatAnwZ 1/02 vom4. November 2002in dem Verfahren - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Patentanwaltssachen, hat durch die Vorsit-zende Richterin Dr. Deppert, den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, den Rich-ter Prof. Dr. Jestaedt sowie die Patentanwälte Dipl. Ing. Prof. Gramm undDipl. Phys. von Rohrnach mündlicher Verhandlungam 4. November 2002beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschlußdes Senats für Patentanwaltssachen bei dem OberlandesgerichtMünchen vom 21. Januar 2002 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zutragen.Der Geschäftswert wird auf 25.000 nrGründe: I.Der Antragsteller wurde am 10. Mai 1990 mit Kanzleisitz in S. in die Li-ste der Patentanwälte in der früheren DDR eingetragen. Derzeit ist der An-tragsteller in A. wohnhaft. - 3 -Laut Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis erging gegen den An-tragsteller am 10. Dezember 1999 Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichenVersicherung. Im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfah-rens, das zu einem Strafverfahren gegen den Antragsteller vor dem AmtsgerichtS. mit dem Vorwurf der Untreue wegen Nichtweiterleitung von Mandanten-geldern an das Patentamt geführt hat, wurden am 13. und 15. September 2000Räumlichkeiten des Antragstellers in S. und in Z. durchsucht. ImDurchsuchungsbericht wurde unter Beifügung von Lichtbildern unter anderemfestgehalten, daß sich zahlreiche private und die patentanwaltliche Tätigkeit desAntragstellers betreffende Unterlagen in ungeordnetem und "chaotischem" Zu-stand befanden, darunter auch ungeöffnete Briefe des Patentamts.Mit Bescheid vom 5. Juli 2001 hat der Antragsgegner die Zulassung desAntragstellers zur Patentanwaltschaft unter Berufung auf § 21 Abs. 2 Nr. 7 undNr. 8 PAO widerrufen. Zur Begründung wurde angeführt, der Antragsteller sei inVermögensverfall geraten, was im Hinblick auf seine Eintragung im Schuldner-verzeichnis zu vermuten sei. Ferner habe er seine Kanzlei im Geltungsbereichdes Gesetzes aufgegeben, da ein Kanzleibetrieb, der den ordnungsgemäßenVerkehr mit den Rechtsuchenden sowie mit Gerichten und Behörden gewähr-leiste, ersichtlich nicht mehr unterhalten werde.Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat dasOberlandesgericht M. im angefochtenen Beschluß, der dem Antragstelleram 22. Februar 2002 zugestellt wurde, zurückgewiesen. Es hat insbesondereausgeführt:Der Antragsteller habe nichts vorgetragen, was die auf seiner Eintragungin das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts S. mit Haftanordnung beru-hende Vermutung, er sei in Vermögensverfall im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 8 - 4 -PAO geraten, entkräften könne. Nach den getroffenen Feststellungen könneauch nicht ausgeschlossen werden, daß die Interessen der Rechtsuchendengefährdet seien; dies werde durch die Ergebnisse der gegen den Antragstellerwegen Untreueverdachts geführten Ermittlungen bestätigt.Auch die Widerrufsvoraussetzung des § 21 Abs. 2 Nr. 7 PAO sei erfüllt.Schon die Tatsache, daß ihm Schriftverkehr an seine Wohnanschrift im BereichA. zugeleitet werden solle, lasse darauf schließen, daß er keineKanzlei mehr in S. (oder dem benachbarten Z. ) führe. Er habenichts zu einer Verlegung oder einem Neuaufbau seiner Kanzlei dargelegt. Imübrigen zeige das Ergebnis der Durchsuchungen vom 13. und 15. September2000, daß keine Räumlichkeiten des Antragstellers anzutreffen gewesen seien,die den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kanzlei auch nur annähe-rungsweise genügten.Mit seinem am 7. März 2002 beim Oberlandesgericht eingegangenen,als sofortige Beschwerde zu behandelnden "Einspruch" gegen diesen Beschlußverfolgt der Antragsteller sein Begehren auf Aufhebung des Widerrufs seinerZulassung weiter. Eine schriftliche Begründung seines Rechtsmittels in der Sa-che hat er innerhalb der ihm hierzu gesetzten, zuletzt bis zum 20. Juli 2002verlängerten Frist nicht vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Se-nat wurde er zu seiner Beschwerde angehört.II.Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§ 38 Abs. 1Nr. 4 PAO). Sie ist in der Sache jedoch nicht begründet. Der Widerruf der Zu-lassung des Antragstellers zur Patentanwaltschaft und die hierzu im angefoch- - 5 -tenen Beschluß des Oberlandesgerichts angestellten Überlegungen begegnenkeinen rechtlichen Bedenken.1. Zutreffend hat der Antragsgegner den Widerruf der Zulassung desAntragstellers auf § 21 Abs. 2 Nr. 8 PAO gestützt, da aufgrund des gegen ihnam 10. Dezember 1999 ergangenen Haftbefehls des Amtsgerichts S. zur Ab-gabe der eidesstattlichen Versicherung (§ 901 ZPO) eine Eintragung in dasgemäß § 915 ZPO zu führende Schuldnerverzeichnis erfolgt ist und daher derVermögensverfall des Antragstellers zu vermuten ist. Eine Widerlegung dieserVermutung hätte einer umfassenden Darlegung der Einkommens- und Vermö-gensverhältnisse des Antragstellers bedurft, insbesondere einer Aufstellungaller gegen ihn erhobener Forderungen und seiner laufenden Einkünfte (vgl.dazu Feuerich, PAO, Rdn. 7 zu § 21; siehe auch BGH, Beschl. v. 25. März1991 - AnwZ (B) 80/90 - NJW 1991, 2083 betreffend die entsprechende Rege-lung für Rechtsanwälte). Obwohl der Antragsteller im Verfahren mehrfach, zu-letzt auch im vorliegenden Beschwerderechtszug, auf dieses Erfordernis hin-gewiesen wurde, ist er diesen Darlegungs- und Mitwirkungspflichten (vgl. § 32 aAbs. 2 PAO) nicht nachgekommen. Daher verbleibt es bei der Vermutung desVermögensverfalls; Anhaltspunkte dafür, daß ausnahmsweise die Interessender Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (vgl. hierzu Feuerich, PAO, aaO), sindnicht ersichtlich.2. Das Oberlandesgericht hat auch zu Recht den Widerrufsgrund des§ 21 Abs. 2 Nr. 7 PAO bejaht.Dabei mag dahinstehen, ob - wie im angefochtenen Beschluß ausgeführtist - bereits deshalb anzunehmen ist, daß der Antragsteller seine Kanzlei inS. (oder im benachbarten Z. ) aufgegeben hat, weil er im vorliegen-den Verfahren um Zusendung des Schriftverkehrs an seinen jetzigen Wohnsitz - 6 -(zunächst G. bei A. , nunmehr A. selbst) gebe-ten und eine Verlegung oder einen Neuaufbau der Kanzlei nicht behauptet hat.Denn eine Kanzleiaufgabe liegt auch dann vor, wenn die formell weiter-bestehende Kanzlei (hier etwa in S. ) die an sie zu stellenden Mindestanforde-rungen nicht mehr erfüllt (vgl. Feuerich, PAO, Rdn. 6 zu § 21 mit Hinweis aufBGH, Beschluß vom 27. Juni 1983, AnwZ (B) 8/83, BRAK-Mitt. 1983, 190). DasOberlandesgericht hat zutreffend auf der Grundlage der über die Durchsuchun-gen in den Räumlichkeiten des Antragstellers in S. und Z. am 13.und 15. September 2000 erstellten Berichte (einschließlich der gefertigtenLichtbilder) festgestellt, daß von einer Einrichtung und Ausstattung, die denAnforderungen an eine ordnungsgemäße Patentanwaltskanzlei auch nur annä-herungsweise genügen könnte, angesichts des als "chaotisch" bezeichnetenZustandes nicht mehr die Rede sein konnte. Allerdings gebietet es der Grund-satz der Verhältnismäßigkeit, vor einem Widerruf den Patentanwalt zunächstmit geringeren Maßnahmen (wie zum Beispiel einer Belehrung nach § 69Abs. 2 Nr. 1 PAO) zur Erfüllung seiner Kanzleipflicht zu bewegen (vgl. BVerfG,Beschluß vom 12. Februar 1986 - 1 BvR 1770/83 - NJW 1986, 1801 f.= BVerfGE 72, 26 ff.). Insoweit ist vorliegend aber zu bedenken, daß der An-tragsteller, der bereits mit Schreiben des Patentamts vom 29. März 2001 einge-hend auf die in Rede stehende Problematik hingewiesen wurde, weder im be-hördlichen Widerrufsverfahren noch im Rahmen seines Antrags auf gerichtlicheEntscheidung und auch nicht im vorliegenden Beschwerderechtszug zu dengenannten erheblichen Mängeln Stellung genommen hat, wegen deren von derUnterhaltung einer den zu stellenden Anforderungen entsprechenden Kanzlei- auch unter Berücksichtigung seiner Erklärungen in der mündlichen Verhand-lung - nicht mehr ausgegangen werden kann. Es ist in keiner Weise zu ersehen,daß der Antragsteller in der Lage ist, seinen diesbezüglichen Pflichten künftig - 7 -nachzukommen. Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen eines Wi-derrufs gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 7 PAO erfüllt.3. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers war daher mit derKostenfolge entsprechend § 153 Abs. 1 PAO zurückzuweisen.DeppertDresslerJestaedtGrammRohr
Full & Egal Universal Law Academy