BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS PatAnwZ 1/06 vom 30. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Patentanwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Bauner und Asendorf sowie die Patent-anw344lte Dipl.-Phys. von Rohr und Dipl.-Chem. Dr. Bunke am 30. Oktober 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesge-richts M374nchen, Senat f374r Patentanwaltssachen, vom 21. M344rz 2006 wird auf Kosten des Antragstellers zur374ckgewiesen. Gesch344ftswert: 25.000,- 200 Gr374nde: I. Der Antragsteller ist am 27. Februar 1992 als Patentanwalt zugelassen worden. Laut Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts L. ist am 12. April 2001 und laut Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts F. am 10. M344rz 2005 gem344337 247 901 ZPO Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gegen den Antragsteller ergan-gen. Mit Bescheid vom 25. Mai 2005 widerrief der Antragsgegner die Zulassung 1 - 3 - des Antragstellers zur Patentanwaltschaft nach 247 21 Abs. 2 Nr. 8 PAO. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung ge-stellt, den das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 21. M344rz 2006, der dem Antragsteller am 24. M344rz 2006 zugestellt worden ist, zur374ckgewiesen hat. 2 Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 5. April 2006 beim Oberlan-desgericht eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der die-ser sein Begehren auf Aufhebung des Widerrufs der Zulassung als Patentan-walt weiter verfolgt. Der Antragsgegner ist der sofortigen Beschwerde entge-gengetreten. Beide Parteien haben auf eine m374ndliche Verhandlung verzichtet. II. Die statthafte (247 38 Abs. 1 Nr. 4 PAO) und in zul344ssiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde (247 38 Abs. 4 PAO) ist unbegr374ndet. Der Widerruf der Zu-lassung des Antragstellers zur Patentanwaltschaft und die Ausf374hrungen des Oberlandesgerichts hierzu in dem angefochtenen Beschluss begegnen keinen rechtlichen Bedenken. 3 1. Der Antragsgegner hat den Widerruf des Antragstellers zur Patentan-waltschaft zutreffend auf 247 21 Abs. 2 Nr. 8 PatAnwO gest374tzt. Da der An-tragsteller aufgrund der gegen ihn am 12. April 2001 und 10. M344rz 2005 ergan-genen Haftbefehle zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach 247 901 ZPO in die Schuldnerverzeichnisse der Amtsgerichte in L. und F. eingetragen worden ist (247 915 ZPO), ist der Verm366gensverfall des An- tragstellers nach der gesetzlichen Regelung zu vermuten. Eine Widerlegung dieser Vermutung h344tte einer umfassenden Darlegung der Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse des Antragstellers bedurft, insbesondere einer Aufstel- 4 - 4 - lung aller gegen ihn erhobener Forderungen und seiner laufenden Eink374nfte (vgl. dazu Sen.Beschl. v. 4.11.2002 - PatAnwZ 1/02, BGH Report 2003, 580 m.w.N.). Obwohl der Antragsteller mehrfach, auch im vorliegenden Beschwer-derechtszug, auf dieses Erfordernis hingewiesen worden ist, ist er diesen Dar-legungs- und Mitwirkungspflichten (vgl. 247 32 a Abs. 2 PAO) weder im Verfahren 374ber den Widerruf der Zulassung zur Patentanwaltschaft noch im Verfahren 374ber den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nachgekommen. Im Widerrufsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt hat der Antragsteller auf die entsprechende Aufforderung nicht reagiert (Bescheid des Pr344sidenten des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Mai 2005, S. 2). Das Oberlandesgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zu den An-gaben des Antragstellers im Nachpr374fungsverfahren ausgef374hrt, seine Aufstel-lung enthalte keine Angaben 374ber seine laufenden Eink374nfte, die gegen ihn er-hobenen Forderungen seien in der Aufstellung nicht im Einzelnen aufgef374hrt, sondern nur pauschal mit ca. 15.000,-- 200 angegeben. Ob und wie gegebenen-falls der Antragsteller diese Forderungen erf374llen k366nne oder wolle, sei nicht er-sichtlich. Zudem best374nden erhebliche Zweifel daran, dass der Antragsteller die gegen ihn erhobenen Forderungen wenigstens in der Gesamtsumme zutreffend angegeben habe, da er j374ngst zur Zahlung von 10.000,-- 200 sowie weiterer 33.482,17 200 verurteilt worden sei. Ob diese Forderungen in seiner Aufstellung Ber374cksichtigung gefunden h344tten, sei nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Bank-verbindlichkeiten, die mit 650.000,-- 200 angegeben wurden, sei nicht dargelegt, welche monatlichen Verbindlichkeiten dem Antragsteller hieraus entst374nden und ob oder wie er diese bedienen k366nne. Soweit der Antragsteller angegeben habe, er verf374ge 374ber ein Immobilienverm366gen im Wert von 2 Millionen 200, sei seinen Angaben nicht zu entnehmen, ob es sich um unbelastetes Grundeigen-tum handle, dessen Wert zur Regulierung von Verbindlichkeiten einsetzbar sei. Aus dem Urteil des Landgerichts L. vom 24. November 2003 ergebe 5 - 5 - sich, dass die fragliche Immobilie 374berschuldet sei; soweit der Antragsteller Mit-eigent374mer einer weiteren Immobilie gewesen sei, habe er seinen Miteigen-tumsanteil an seine Ehefrau 374bertragen. Vor diesem Hintergrund seien die An-gaben des Antragstellers nicht geeignet, eine geordnete wirtschaftliche Situati-on zu belegen. Diese Ausf374hrungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen und wer-den von der Beschwerde nicht angegriffen. 6 2. Soweit der Antragsteller im vorliegenden Beschwerdeverfahren Ab-drucke von Rechnungslisten f374r die Jahre 2004 bis 2006 vorgelegt und eine Aufstellung von Rechtsstreitigkeiten vorgenommen hat, an denen er als Kl344ger oder Beklagter beteiligt ist, gen374gen diese Angaben nicht den Anforderungen, die an eine umfassende Darlegung der Einkommens- und Verm366gensverh344lt-nisse zu stellen sind. Es fehlen insbesondere Angaben zu den Betriebsausga-ben sowie Angaben zu seinem Verm366gen und seinen Verbindlichkeiten, insbe-sondere zu den Bankverbindlichkeiten, die aus ihnen resultierenden monatli-chen Belastungen und dazu, wie der Antragsteller diese laufenden Verbindlich-keiten zu bedienen gedenkt. Wie der Antragsgegner unwidersprochen erg344n-zend dargelegt hat, ist der Antragsteller zwischenzeitlich in vierzehn F344llen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufgefordert worden. Daher verbleibt es bei der Vermutung des Verm366gensverfalls. 7 3. Anhaltspunkte daf374r, dass ausnahmsweise die Interessen der Recht-suchenden nicht gef344hrdet sind (vgl. hierzu Feuerich, PAO, 247 21 Rdn. 7), sind nicht ersichtlich. 8 - 6 - 4. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers war daher mit der Kos-tenfolge entsprechend 247 153 Abs. 1 PAO zur374ckzuweisen. 9 Terno Bauner Asendorf von Rohr Bunke Vorinstanz: OLG M374nchen, Entscheidung vom 21.03.2006 - PatA - Z 1/05 -
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