BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS PatAnwZ 1 / 10 vom 14. Dezember 2011 in dem Verfahren wegen Feststellung des Nichtvorliegens von Hinderungsgründen gegen die Zulassung zur Patentanwaltschaft gemäß § 16 Abs. 2 i.V.m. § 52g Abs. 2 und 5 PAO a.F. - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Patentanwaltssachen, hat durch die Vorsi t- zende Richterin Dr. Kessal - Wulf, die Richter Bauner und Dr. Grabinski sowie die P a tentanwälte Dr. Weller und Dipl. - Ing. Dr. Becker am 14. Dezember 2011 beschlossen : Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der B e- schluss des Senats für Patentanwaltssachen bei dem Oberla n- desgericht München vom 22. Februar 2010 abgeändert. Es wird festgestellt, dass der von dem Vorstand der Antragsge g- nerin im Gutachten vom 20. Juli 2009 (Az.: IV ) in Ziffer II. 2 angeführte Grund für eine Versagung der Zulassung der Antra g- stellerin als Patentanwaltsgesellschaft nicht vorliegt. Die in dem Gutachten unter Ziffer II. 3 bis 5 angeführten Versagungsgründe liegen vor. Im Üb rigen wird die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin z u- rückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den B e- schluss des Senats für Patentanwaltssachen bei dem Oberla n- desgericht München vom 2 2 . Februar 2010 wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin 3/4, die Antragsgegnerin 1/4 zu tragen. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 - 3 - Gründe: I. 1. Die Antragstellerin wurde am 8. Januar 2009 von den Patentanwälten Dr. M . und Dipl. - Ing. K . sowie dem Rechtsanwalt S . gegründet und zur Eintragung in das Handelsregister ang e- meldet. Jeder der drei Gesellschafter übernahm einen Geschäftsanteil mit e i- nem Nennbetrag von 8.500 Dr. M . , K . und S . zu einzelvertr e- tungsberechtigten G e schäftsführern bestellt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Satzung der Antragstellerin enthält unter anderem folgende Besti m- mungen: " § 2 Zweck der Gesellschaf t und Gegenstand des Unternehmens (1) Zweck der Gesellschaft ist die gemeinschaftliche Berufsau s- übung als Patent - und Rechtsanwälte. (2) Gegenstand des Unternehmens ist a) d ie Übern ahme und Ausführung von Aufträgen, die zur B e- rufstä tigkeit von Patentanwälten gehören, sowie alle damit im Zusa m menhang stehenden Angelegenheiten; b) die Übernahme und Ausführung von Aufträgen, die zur B e- rufst ä tigkeit von Rechtsanwälten gehören, insbesondere die Beratung und Vertr e tung in Rechtsangelegenheiten; 1 2 - 4 - § 3 Gesellschafter (1) Gesellsch after der M . S . Patentanwalts - und Rechtsanwaltsgesellschaft mbH können nur Mitglieder der P a- tenta n waltskammer oder der Rechtsanwaltskammer sowie die übrigen in § 52 e Abs. 1 Satz 1 Pat A nw O genannten Personen oder eine Gesel l schaft bürgerl ichen Rechts sein, deren Zweck ausschließlich das Halten von Anteilen an der M . S . Patentanwaltsgesellschaft mbH ist. (2) (3) Die Beteiligung an einer anderen Berufsausübungsgesel l- schaft bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversam m- lung. Die Beteiligung an der M . Patentanwaltsgesel l- schaft mbH, der M . Patentanwälte Rechtsanwälte Par t- nerschaftsgesellschaft und der M . Holding Gesellschaft bürgerlichen Rechts, jeweils mit Sitz in Mü . , bedarf ke i- ner Genehmi gung. § 4 Stammkapital (1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 25.500 ,00 (in Wo r ten: Euro f ünfundzwangigtausendfünfhundert). - 5 - (2) Hierauf übernehmen die Gründungsgesellschaft er Geschäft s- a nteile wie folgt: a) Herr Dr. M . , Patent anwalt, einen Geschäftsa n- teil mit einem Nennbetrag von 8.500 ,00 EUR b) Herr K . , Patentanwalt, einen Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag von 8.500 ,00 EUR c) Herr S . , Rechtsanwalt, einen Geschäftsa n- teil mit einem Nennbetrag von 8.500 ,00 EUR § 8 Geschäftsführung und Vertretung (1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt er die Gesellschaft a l- lein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die G e- sellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich vertr e- ten. Die Gesellschafterver sammlung ist berechtigt, G eschäft s- führe r n Einzelvertretungsberechtigung zu erteilen. Sie kann von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien. (2) Zu G eschäftsführ ern können nur Patentanwälte oder Recht s- anwälte bestellt werden. - 6 - § 10 Veräußerung und Belastung von Geschäftsanteilen (1) Jede Veräußerung eines Geschäftsanteils oder des Teils e i- nes G e schäftsanteils bedarf zur Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschaft und aller Gesellschafter. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Erwerber zu den in § 3 Abs. 1 dieses Vertrages bezeichneten Pe r sonen gehört. " 2. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 19. Februar 2009 bei der Präsidentin des Deutschen Pa tent - und Markenamtes unter Vorlage ihrer Grü n- dungsurkunde die Zulassung zur Patentanwaltschaft als Patentanwaltsgesel l- schaf t beantragt. Unter dem 20. Juli 2009 hat der Vorstand der Antragsge g nerin ein Gutachten dahin erstattet, dass die Zulassungsvorausse t zungen des § 52 d Nr. 1 PAO nicht erfüllt seien . Das hat er unter II. 2 bis 5 seines Gutac h tens wie folgt begründet: 2. Der Zweck der Gesellschaft, die gemeinschaftliche Berufsau s- übung als Patent - und Rechtsanwälte, und der dies verdeutl i- chende Gege n stand des Unternehmens seien mit § 52c Abs. 1 PAO nicht verei n bar. 3. § 3 Abs. 3 der Satzung gehe unter Verstoß gegen § 52c Abs. 2 PAO von der Zulässigkeit der Beteiligung an einer anderen B e- rufsau s übungsgesellschaft aus. 4. Die Regelung der Geschäftsführung und Vertretung in § 8 der Satzung sei nicht konform mit § 52f Abs. 1 PAO. 3 - 7 - 5. In § 10 Abs. 1 der Satzung sei im Widerspruch zu § 52e Abs. 3 PAO nicht berücksichtigt, dass bei der Veräußerung eines G e- sellschaftsanteils oder eines Teils davon die Mehrheit der G e- schäftsanteile und der Stimmrechte bei den Patentanwälten verbleiben müsse. 3. Dem hiergegen gerichteten Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung, der am 31. August 2009 eingegangen ist, hat das Oberlandesg e- richt zum überwiegenden Teil s tattgegeben. Es hat festgestellt, dass die vom Vorstand der Antragsgegnerin in seinem Gutachten angeführten Gründe für die Versagung der Zulassung mit Ausnahme des Versagungsgrundes gemäß § 52f Abs. 1 PAO (oben 4.) nicht vorliegen. Zur Begründung hat es au sgeführt: Maßstab für die Beurteilung der Zulassungsfähigkeit der Antragstellerin sei nicht nur die Satzung, auf deren Prüfung sich die Antragsgegnerin b e- schränkt habe, sondern seien auch die im Gesellschaftsvertrag verbindlich g e- troffenen Regelungen. Au f dieser Grundlage könne die Zulassung nicht gleic h- sam im Wege einer "Gefahrenabwehr" von vorn e herein mit der Begründung ve r sagt werden, die Satzung der Antragstellerin sichere nicht die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und/oder erfülle die Möglich keit, diese zu umg e- hen. Ein Verstoß gegen § 52c Abs. 1 PAO liege nicht vor. Diese Bestimmung stelle keine abschließende Regelung hinsichtlich des Unternehmensgege n- standes dar. Sie habe vielmehr d ie Bedeutung, dass jedenfalls d i ejenigen G e- sellschaften, de r en Unternehmensgegenstand u nter a nderem die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten im Sinne von § 3 Abs. 2 und 3 PAO sei, als Patentanwaltsgesellschaften zugelassen werden könnten. 4 5 6 - 8 - § 52c Abs. 2 PAO sei ebenfalls nicht tangiert. Ausweislich des G esel l- schaftsvertrag e s und aufgrund fehlender sonstiger Anhaltspunkte stehe eine B e teiligung der Antragstellerin an Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung gegenwärtig nicht im Raum. Dieselbe Überlegung gelte hinsichtlich des von der An tragsgegnerin a n- genommenen Widerspruchs von § 10 Abs. 1 der Satzung zu § 52e Abs. 3 PAO. Nach gegenwärtigem Stand stünden zwei der drei Geschäftsanteile Patenta n- wälten zu. Unbegründet sei der Antrag allerdings, soweit die Antragsgegnerin die Zulassungsf ähigkeit der Antragstellerin im Hinblick auf § 8 der Satzung verneint habe. Nach dem Gesellschaftsvertrag sei der zum Geschäftsführer bestellte Rechtsanwalt S . einzelvertretungsberechtigt und könne daher ohne Z u- stimmungsvorbehalt der beiden Patent anwälte die Gesellschaft allein veran t- wortlich führen. Das widerspreche § 52f Abs. 1 Satz 1 PAO. Diese Bestimmung verst o ße entgegen der Ansicht der Antragstellerin weder gegen Art. 3 GG noch gegen Art. 12 GG. 4. Gegen diesen Beschluss haben beide Partei en sofortige Beschwerde eingelegt. Die Antragsgegnerin erstrebt die vollständige Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung. Die Antragstellerin meint, dass auch der vom Oberlandesgericht bestätigte Versagungsgrund nicht vorlieg e . Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Pa r- teien hierauf verzichtet haben, § 161 Abs. 3, § 38 Abs. 6 Satz 1, § 36 Abs. 2 Satz 2 PAO a.F. 7 8 9 10 11 - 9 - II. 1. Beide Beschwerden sind statthaft und auch im Übrigen zulässig, § 161 Abs. 3, § 38 Abs. 1, 3 u nd 4 PAO a.F. 2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist teilweise begründet. Auch die von ihrem Vorstand in seinem Gutachten unter Ziffer II. 3 und 5 angeführten Gründe für die Versagung der Zulassung liegen vor. a) Unbegründet ist die Beschwerde al lerdings hinsichtlich des Vers a- gungsgrundes I I. 2. Der Zweck der Antragstellerin und ihr Unternehmensg e- genstand stehen in Einklang mit § 52c Abs. 1 PAO. aa) Nach dieser Vorschrift können Gesellschaften mit beschränkter Ha f- tung, deren Unternehmensgegens tand die Beratung und Vertretung in Recht s- angelegenheiten im Sinne von § 3 Abs. 2 und 3 PAO ist, als Patentanwaltsg e- sellschaften zugelassen werden. In § 3 Abs. 2 und 3 PAO wird der berufliche Wirkungskreis näher umschrieben, in dem ein Patentanwalt tätig w erden darf. § 52c Abs. 1 PAO entspricht § 59c Abs. 1 BRAO, wonach Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Ve r- tretung in Rechtsangelegenheiten ist, als Rechtsanwaltsgesellschaften zug e- lassen werden können. bb) Ob diese Umschreibung des Unternehmensgegenstandes einen über den Gesetzestext hinausgehenden Unternehmensgegenstand verbietet, ist in der Literatur umstritten. Nach Zuck, Anwalts - GmbH, § 59c BRAO Rn. 25, Kempter/Kopp, BRAK - Mit t . 1998 S. 254 und wohl a uch Feuerich/Weyland, BRA O, 7. Aufl., § 52c PAO Rn. 1 und 2 sowie § 59c BRAO Rn. 2 und 3 handelt es sich bei § 52c Abs. 1 PAO bzw. bei § 59c Abs. 1 BRAO u m abschließende Regelung en . Die herrschende Meinung steht dagegen auf dem Standpunkt, 12 13 14 15 16 - 10 - dass jedenfalls im Rah men der nach § 52a PAO bzw. § 59a BRAO zulässigen interprofessionellen Zusammenarbeit der Unternehmensgegenstand auf das Tätigkeitsfeld der dort genannten sozietätsfähigen Berufe erstreckt werden kann (Gaier/Wolf/Göcken/Bormann, Anwaltliches Berufsr echt, § 59c BRAO Rn. 27; Hartung/Römermann, Berufs - und Fachanwaltsordnung, 4. Aufl., § 59c BRAO Rn. 3; Henssler/Prütting - Henssle r, BRAO, 3. Aufl., § 59c Rn. 7; Jessnitzer/Blumberg, BRAO, 9. Aufl., § 59c Rn. 2; Kleine - C osack, BRAO, 6. Aufl., § 59c Rn. 3; Kraus/Senft in Kraus, Kunz u.a., Sozietätsrecht, 2 . Aufl., § 15 Rn. 61; Pluskat, DSt R 2004, 58, 62). cc) Die herrschende Meinung trifft zu. (1) Für sie spricht zunächst der systematische Zusammenhang mit § 52e Abs. 1 PAO bzw. § 59e Abs. 1 BRAO. Dana ch dürfen Gesellschafter einer P a- tentanwalts - bzw. Rechtsanwaltsgesellschaft auch Angehörige der dort im Ei n- zelnen aufgeführten anderen Berufe sein. Sie müssen in der Patentanwalts - bzw. Rechtsanwaltsgesellschaft sogar beruflich tätig sein , § 52e Abs. 1 Sa tz 2 PAO, § 59e Abs. 1 Satz 2 BRAO. Den Unternehmensgegenstand allein am G e- setzestext auszurichten, würde zu einem Wertungswiderspruch zu diesen Vo r- schriften führen. Dieser kann nur durch eine weite Auslegung von § 52c Abs. 1 PAO bzw. § 59c Abs. 1 BRAO ver mieden werden. Des Weiteren sind § 52c Abs. 1 PAO bzw. § 59c Abs. 1 BRAO im Lichte der durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsfrei heit aus zulegen . D ieses Grundrecht darf nicht über Gebühr einge schränk t w e rd en . Die Bestimmung des Unternehmensgegensta ndes gehört zur Berufsausübung einer Patentanwalts - bzw. Rechtsanwaltsgesellschaft. Diese beiden Gesichtspunkte lassen es nicht zu, § 52c Abs. 1 PAO bzw. § 59c Abs. 1 BRAO einengend so zu verstehen, dass Patentanwalts - bzw. 17 18 19 20 - 11 - Rechtsanwaltsgesellschaften n ur die dort genannten Unternehmensgegenstä n- de haben dürfen. Es steht einer Zulassung nicht entgegen, wenn sich der U n- ternehmensgegenstand daneben auch auf die als sozietätsfähig anerkannten Berufe erstreckt. Wegen des in der Satzung der Antragstellerin festgelegten Unterne h- mensgegenstandes kann dieser die Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft daher nicht versagt werden. Der Gesellschafter S . darf als Rechtsanwalt gemäß § 52e Abs. 1 PAO Gesellschafter der Antragstellerin sein. Das erlaubt die en t sprechende Ausdehnung des Unternehmensgegenstandes. (2) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin führt die Zulassung der Antragstellerin mit dem von ihr gewählten Unternehmensgegenstand als P a- tentanwaltsgesellschaft nicht zu einer Kompetenzüberschreitu ng bei der A n- tragsgegnerin. Es geht im vorliegenden Verfahren nur um die Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft. Unabhängig von der Regelung des Unternehmen s- gegenstandes in der Satzung darf sie im Falle der Zulassung nicht über den Tätigkeitsbereich eines Patentanwalts hinaus rechtsbesorgend tätig werden. Ob der Unternehmensgegenstand der Antragstellerin deshalb gegen den Grun d- satz der Gegenstandswahrheit (vgl. dazu MünchKommGmbHG - J. Ma yer, § 3 Rn. 13) verstößt, ist vom Registergericht und nicht von der An tragsgeg nerin zu prüfen (vgl. MünchKomm GmbHG - Wicke, § 9c Rn. 7). Fehl geht auch die Ansicht der Antragsgegnerin, jedenfalls § 52c Abs. 1 PAO sei, auch wenn man der herrschenden Ansicht zu § 59c Abs. 1 BRAO fo l- gen wolle, enger auszulegen. Der Gesetzgeber hat sich bei den Vorschriften zur Patentanwaltsgesellschaft weitestgehend und nahezu wortgleich an denen zur Rechtsanwaltsgesellschaft orientiert (vgl. BT - Drucks. 13/9820 S. 20). Zwar ist in § 52e Abs. 1 Satz 1 PAO der Kreis der möglichen Gesellschafter g ege n- 21 22 23 - 12 - über § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO eingeschränkt. Das bedeutet aber nicht, dass für die Auslegung von § 52c Abs. 1 PAO andere Grundsätze zu gelten hätten als für die von § 59c Abs. 1 BRAO. b) Begründet ist die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hin sich t- lich des Versagungsgrundes II . 3. § 3 Abs. 3 Satz 1 der Satzung ist nicht ve r- einbar mit § 52c Abs. 2 PAO und steht daher einer Zulassung der Antragstell e- rin entgegen. aa) Die genannte Satzungsbestimmung stellt es der Antragstellerin frei, vorbehal tlich der Zustimmung der Gesellschafterversammlung sich an jeder beliebigen Berufsausübungsgesellschaft zu beteiligen. Nach § 52c Abs. 2 PAO ist die Beteiligung von Patentanwaltsgesellschaften an Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung unzu lässig. Dieses Verbot dient dazu, mehrstöckige Gesellschaften und die damit verbundene Gefahr von Abhängi g- keiten und Einflussnahmen zu vermeiden (BT - Drucks. 13/9820 S. 20, 13). bb) Weder die Antragstellerin noch das Oberlandesgericht stellen in Fr a- ge, d ass § 3 Abs. 3 Satz 1 der Satzung im Widerspruch zu § 52c Abs. 2 PAO steht . Der Ansicht des Oberlandesgerichts, gleichwohl sei die Zulassung zu e r- teilen, kann nicht gefolgt werden. Die Zulassungsfähigkeit ist anhand der ei n- schlägigen Bestimmungen der Satzu ng zu prüfen. Ob eine unzulässige Beteil i- gung der Antragstellerin derzeit im Raum steht, spielt dabei keine Rolle. Nach § 52d Nr. 1 PAO ist die Z ulassung als Patentanwaltsgesellschaft u nter a nderem zu erteilen, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Ant ragste l- lung den Erfordernissen des § 52c Abs. 2 PAO entspricht. Die se Prüfung erfolgt somit zu einem Zeitpunkt, in dem die Gesellschaft noch nicht zugelassen und regelmäßig auch noch nicht im Handelsregister eingetragen ist. Es besteht nur eine Vorgesellsc haft, die als Patentanwaltsgesellschaft noch nicht am Recht s- 24 25 26 27 - 13 - verkehr teilnimmt (vgl. Zuck, Anwalts - GmbH, § 59d BRAO Rn. 5; Henss ler/ Prütting - Henssler, BRAO, 3. Aufl., § 59d Rn. 3). Gesicherte Grundlage für d ie Prüfung kann in diesem Stadium daher nur de r G esellschaftsvertrag sei n, der dementsprechend dem Zulassungsantrag beizufügen ist, § 52g Abs. 1 Satz 2 PAO. Die Satzung, die die dauernde Grundordnung der Gesellschaft darstellt, ist Teil des Gesellschafts vertrages (MünchKomm GmbHG - J. M a yer, § 2 Rn. 4). Ein e Satzungsbestimmung, die einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften ermöglicht, kann nicht mit dem Argument außer Betracht gelassen werden, ein solcher Verstoß sei derzeit nicht beabsichtigt. Im Übrigen legt die Antragstell e- rin auch nicht dar, warum sie an einer derartigen Regelung festhalten will. c) Aus denselben Überlegungen ist die sofortige Beschwerde auch hi n- sich tlich des Versagungsgrundes II. 5 begründet. aa) § 10 Abs. 1 der Satzung ermöglicht es den Gesellschaftern, durch die Veräußerung v on Geschäftsanteilen oder Teilen hiervon an Personen, die keine Patentanwälte sind, andere als die in § 52e Abs. 3 Satz 1 PAO vorges e- hene n Mehrheitsverhältnisse herzustellen. Dieser durch die Satzung geschaff e- ne Rechtszustand kann bei der Prüfung der Zulas sung nicht außer Betracht bleiben. Dass derzeit die Voraussetzungen des § 52e Abs. 3 Satz 1 PAO vo r- liegen, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Die Antragstellerin muss die Zulassungsvoraussetzungen nicht nur im Zeitpunkt der Antragstellung, so n- dern auch in Zukunft erfüllen. bb) Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht hat die Antragstellerin die Ansicht vertreten, § 52e PAO sei wegen mehrfacher Verstöße gegen das Grundgesetz verfassungswidrig und nichtig. Dem folgt der Senat nicht und sieht deshalb von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ab, Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG. Im Verfahren der von der Antragstellerin auch betriebenen 28 29 30 - 14 - Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft hat der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs im U rteil vom 10. Okto ber 2011 ( AnwZ (Brfg) 1/10 , zur Ve r- öffentlichung bestimmt ) im Einzelnen dargelegt, dass die § 52e PAO entspr e- chende Bestimmung des § 59e BRAO nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Dem schließt sich der Senat an und nimmt auf die dortigen Ausführungen B e- zug . Für § 52e PAO kann nichts anderes gelten. 3. Die Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. D as Oberla n- desgericht hat zu Recht angenommen, dass § 8 der Satzung gegen § 52f PAO verstößt. a) Gemäß § 52f Abs. 2, § 52e Abs. 1 Satz 1 PAO könne n Rechtsanwälte Geschäftsführer einer Patentanwaltsgesellschaft sein. Die Patentanwaltsgesel l- schaft muss jedoch von Patentanwälten verantwortlich geführt werden. Die G e- schäftsführer müssen mehrheitlich Patentanwälte sein, § 52f Abs. 1 PAO. Von den drei Geschäftsführern der Antragstellerin sind zwar zwei P a- tentanwälte; nur einer ist Rechtsanwalt. Auch dieser ist aber - wie auch die be i- den anderen - einzelvertretungsberechtigt. Damit ist nicht sichergestellt, dass die Antragstellerin von Patentanwälten ver antwortlich geführt wird. Eine Patentanwaltsgesellschaft wird dann von Patentanwälten veran t- wortlich geführt, wenn sichergestellt ist, dass die maßgeblichen Geschäftsfü h- rungsentscheidungen von Patentan wälten verantwortet werden. Das ist etwa dann der Fa ll, wenn alle geschäftsführenden Patentanwälte zur Einzelvertr e- tung befugt sind und die Geschäftsführer, die nicht Patentanwälte sind, die G e- sellschaft nur gemeinsam mit Pate ntanwälten vertreten können (BT - Drucks. 13/9820, S. 20, 15). Geschäftsführern, die nicht Patentanwälte sind, kann danach allenfalls Gesamtvertretu ngsmacht zusammen mit paten t- anwa ltl i chen Geschäftsführern eingeräumt werden , die ein alleiniges Handeln 31 32 33 34 - 15 - des berufsfremden Geschäftsführers verhindern können, nicht jedoch Einze l- vertretungsmac ht ( vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2011, aaO ; Gaier/Wolf/ Göcken/Bormann, Anwaltliches Berufsrecht, § 59f BRAO Rn. 6, 7). Diese V o- rausse t zungen liegen hier nicht vor. b) Die Antragstellerin meint, § 59f Abs. 1 Satz 1 PAO regele nur die G e- schäftsführun g im Innenverhältnis, nicht aber die Vertretung der Gesellschaft nach außen. Diese werde allenfalls insoweit betroffen, als sichergestellt sein müsse, dass die Gesellschaft auch ohne Mitwirkung sonstiger Berufe vertreten werden könne. Dem kann nicht gef olgt werde n. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbH G wird die Gesellschaft von den Geschäftsführern gerichtlich und außergerichtlich ve r- treten. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass § 52f Abs. 1 Satz 1 PAO diesen Grundsatz in dem von der Antragstellerin gewünschten Sinne einschränken wollte. Die Gesetzesmaterialien belegen, dass nach dem Willen des Gesetzg e- bers den Patentanwälten auch im Außenverhältnis die ausschlaggebende En t- scheidungsgewalt zustehen soll, dass auch im Außenverhältnis die Patenta n- waltsgesellschaft verantwortlich durch Pa tentanwälte geführt werden soll (BT - Drucks. 13/9820 S. 20, 15). Das wird auch in der Literatur einhellig so g e- sehen (Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 59f BRAO Rn. 6; Kleine - Cosack, BRAO, 6. Aufl., § 59f Rn. 5, 6; Henssler/Prütting - Henssler, BRAO, 3. Aufl., § 59f Rn. 6 ff.; Zuck, Anwalts - GmbH, § 59f BRAO Rn. 15). c) Die Antragstellerin ist weiter der Ansicht, § 52f Abs. 1 Satz 1 PAO sei erweiternd dahin auszulegen, dass die Patentanwaltsgesellschaft sowohl von Patentanwälten als auch von Rechtsanwälten verantwortlich geführt werden dürfe. Der Gesetzgeber habe bei der Transformation des § 59f Abs. 1 Satz 1 BRAO in den § 52f Abs. 1 Satz 1 PAO übersehen, dass die dem Rechtsanwalt 35 36 37 - 16 - nach § 3 BRAO zugesprochene Kompetenz zur Beratung und Vertretung in a l- len Rechtsangelegenheiten die Tätigkeit eines Patentanwalts umfasse und da r- über hinausgehe. Auch das geht fehl. Voraussetzungen für die Zulassung als Patentanwalt sind ein technisches oder naturwissenschaftliches Hochschulstudium (§ 6 A bs. 1 Satz 1 PAO), ein Jahr praktische technische Tätigkeit (§ 6 Abs. 1 Satz 2 PAO) sowie eine mindestens 34 Monate dauernde Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 7 PAO) mit Absolvierung einer entspr e- chenden juristischen Prüfung (§ 8 PAO). Der Patentanwalt übt somit einen B e- ruf eigener Art aus. Kennzeichnend für ihn ist die Verbindung von technischen oder naturwissenschaftlichen Kenntnissen, die er durch das Studium erworben hat, mit juristischen Kenntnissen, die er durch die Ausbildu ng in der Praxis e r- langt hat (Feuerich/Weyland, aaO, § 1 PAO Rn. 2). Dieses spezifische Beruf s- bild des Patentanwalts rechtfertigt es, den Patentanwälten in einer Patenta n- waltsgesellschaft den entscheidenden Einfluss auf die Geschicke der Gesel l- schaft zukom men zu lassen und steht der von der Antragstellerin befürworteten erweiternden Auslegung von § 52f Abs. 1 Satz 1 PAO entgegen. d) Schließlich macht die Antragstellerin noch geltend, wenn man ihrer Au slegung von § 52f Abs. 1 Satz 1 PAO nicht folge, sei die Norm wegen mehr e- rer Grundrechtsverstöße nichtig. Das ist nicht der Fall. Auch insoweit nimmt der Senat auf die entsprechenden Ausführungen des Senats für Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof in dem genannten Ur teil vom 10. Oktober 2011 zu § 59f Abs. 1 Satz 1 BRAO Bezug. Sie gelten in gleicher Weise für § 52f Abs . 1 Satz 1 PAO. 38 39 - 17 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 3, § 153 Abs. 1 PAO a.F., die Festsetzung des Geschäftswerts auf § 161 Abs. 3, § 15 4 Abs. 2 PAO a.F. i.V.m. § 30 Abs. 2 Kosten ordnung. Kessel - Wulf Bauner Grabi n ski Weller Becker Vorinstanzen: OLG München, Entscheidung vom 22.02.2010 - PatA - Z 2/09 - 40
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