BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS PatAnwZ 1/11 vom 6. Juli 201 2 in de r verwaltungsrechtlichen Pate n tan waltssache wegen Feststellung, Unterlassung und Auskunftserteilung - 2 - De r Bundesgerichtshof, Senat für Patenta nwalts s achen, hat durch d e n Vo rsi t- zenden Richter Prof. Dr. K a yser , die Richter Prof. Leupertz und Dr. Grabinski und die Patent anwäl te Schaafhausen und Lasch am 6. Juli 2012 beschlossen: D er Antrag des Klägers auf Zulassung der B erufung gegen das Urteil des Senats für Patentanwaltssachen des O berlandesg e- richts München vom 12. Mai 2011 wird abgelehnt . Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Ge schäfts wert für das Zulassungsverfahren w ird auf 15 .000 festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist Patentanwalt und Mitglied de r beklagten Patentanwalt s- kammer. Deren Vorstand ist Herausgeber der Zeitschrift " Mitteilungen der deu t- schen Patentanwälte " (nachfolgend: " Mitteilungen " ). Im April 2009 übersandte der Kläger der Redaktion der " Mitteilungen " e i- nen Fachaufsatz, zu dem diese mitteilte, dass eine Veröffentlichung frühestens ab März 2010 in Betracht komme. Der Kläger bot den Aufsatz einer ander e n Fachzeitschrift an, die diesen in ihrem Heft 11/2009 veröffentlichte. 1 2 - 3 - In den " Mitteilungen " 2010, Seiten 64 ff., wurde ein Beitrag zu einer " Focussing " genannten Methode der Vorbereitung auf die Eignungsprüfung des Europäischen Patentamtes in Form eines Interviews mit dem schweizerischen und liechtensteinischen Patentanwalt R. veröffentlicht. Darin heißt es unter anderem: " ... rechtfertigt sich der markenrechtliche Schutz um somit auch eine gewisse Exklusivität ... für die Weiterverbreitung dieser Methode siche r- zustellen. " Auf der 96. Versammlung der Beklagten am 22. März 2011 erwähnte die Präsidentin der Beklagten, dass die " Mitteilungen " auf der Grundlage eines mit Wirkung zum 1. Januar 1994 geschlossenen Vertrages herausgegeben würden. Der Kläger ist der Ansicht, der Schriftleiter der " Mitteilungen " habe die Veröffentlichung seines Aufsatzes grundlos verzögert, obwohl de r Platz in der Zeitschrift nicht für Beiträge von Mitgliedern gebraucht worden sei. Der Beitrag zur Vorbereitung auf die Eignungsprüfung des Europäischen Patentamtes sei kein Interview gewesen, sondern eine von dem angeblichen Interviewpartner R. vo rformulierte Werbung für dessen Vorbereitungsmethode, deren Aussage zum markenrechtlichen Schutz der Methode zudem irreführend sei. Die Veröffentlichung des Beitrags in Interviewform ohne zugrunde liegendes Interview stelle eine Verletzung der Pflichten d er Beklagten aus § 54 PAO dar. Aus § 54 PAO und aus § 6 der Satzung der Beklagten, nach der die Beschlüsse des Vorstands den Mitgliedern der Kammer schriftlich mitzuteilen sind, sei die Beklagte auch verpflichtet, den Kläger als Mitglied der Beklagten Ausk unft über die vertraglichen Grundlagen der Herausgabe der " Mitteilungen " zu erteilen. Der Kläger hat folgende Anträge gestellt: " 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte, soweit sie oder ihr Vo r- stand eine Fachzeitschrift herausgibt, die Beiträge und E ntsche i- 3 4 5 6 - 4 - dungen zu aktuellen Fragen des Gewerblichen Rechtsschutzes und des Berufsrechts der Patentanwälte zum Gegenstand hat, verpflichtet ist, von ihren Mitgliedern erstellte Aufsätze, die Beitr ä- ge und Entscheidungen zu aktuellen Fragen des Gewerblichen Re chtsschutzes und des Berufsrechts der Patentanwälte zum G e- genstand haben, im Verhältnis zu nicht von Mitgliedern erstellten Aufsätzen bevorzugt zu veröffentlichen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte, soweit sie oder ihr Vo r- stand eine Fachzeitsch rift herausgibt, die Beiträge und Entsche i- dungen zu aktuellen Fragen des Gewe r blichen Rechtsschutzes und des Berufsrechts der Patentanwälte zum Gegenstand hat, d a- für Sorge zu tragen hat, - dass ein eingereichter Beitrag nicht in Form von Interviews ve r- öffe ntlicht wird, wenn ein Interview durch die Beklagte oder e i- nen Beauftragten der Beklagten nicht stattfand (wie geschehen in Mitt. 2010, 64 ff. durch ein angeblich geführtes Interview mit Herrn R. ) - dass ein veröffentlichter Beitrag keine irreführend en Angaben enthäl t (wie geschehen in Mitt. 2010, 71: markenrechtliche sicherzustellen ); hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, selbst oder durch ihren Vorstand eine Fachzeits chrift herauszugeben, die Beiträge und Entscheidungen zu aktuellen Fragen des Gewerblichen Rechtsschutzes und des B erufsrechts der Patentanwälte z um G e- genstand hat, - soweit darin ein eingereichter Beitrag in Form eines Interviews veröffentlicht wird, wenn ein Interview durch die Beklagte oder einen Beauftragten der Beklagten nicht stattfand (wie gesch e- - 5 - hen in Mitt. 2010, 64 ff. durch ein angeblich geführtes Interview mit Herrn R. ) - soweit darin ein Beitrag veröffentlicht wird, der irreführende A n- gabe n enthält (wie geschehen in Mitt. 2010, 71: markenrechtl i- e- thode sicherzustellen ); äußerst hilfsweise (allen vorstehenden Anträgen der Nr. 2 nac h- rangig): Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, wer I n- terview - Partner des Interviews in Mitt. 2010, 64 ff. mit Herrn R. war. 3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erte i- len, welche Verträge sie hinsichtlich der Publikation Mitteilungen der deutschen Patent anwälte mit dem H . Verlag, L . Straße 449, K . geschlossen hat, insbesonde - re den Vertrag vom 1. Januar 1994 (Anlage K 9) offenzulegen. " Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Dagege n richtet sich der Antrag des Klägers. II. Der nach § 94d Satz 2 P AO , § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe lie gen nicht vor . 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit d es angefochtenen Urteils (§ 94d Satz 2 P AO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. D ieser Zulassung s- grund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebl i- 7 8 9 - 6 - che Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage g estellt wird ( BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163, 1164; NVwZ - RR 2008, 1 ; NJW 2009, 3642 ; BGH, Beschluss vom 2 3 . März 2011 AnwZ (Brfg) 9/10 Rn. 3, NJOZ 2012, 852 ; BVerwG, NVwZ - RR 2004, 542 f.; vgl. auch Böhnlein in Feu e rich/Weyland, BRAO, 8. Auf l., § 112e BRAO Rn. 10 i . V . m . Feu e rich in Feu e rich/ Weyland, § 94d PA O Rn . 6; Deckenbrock in Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 112e Rn. 10). Daran fehlt es hier. a) Die Frage, ob die auf Festst ellung gerichteten Anträge zu 1 und 2 (Hauptantrag) zul ässig sind, konnte das Oberlandesgericht offen lassen, weil jedenfalls keine ernstlichen Zweifel daran bestehen, dass es über diese Anträge in der Sache zutreffend entschieden hat. b) Das gilt zunächst hinsichtlich des Antrags zu 1. (1) En tgegen der Ansicht des Klägers ergeben sich Zweifel an der Ric h- tigkeit des Urteils nicht daraus , dass sich das Oberla ndesgericht im Ausgang s- punkt seiner Ausführungen zum Antrag zu 1 auf den Beschluss de s Senats vom 18. Dezember 1995 - PatAnwZ 3/95 (NJW 1996, 1899, 1 900) bezogen ha t. In dieser Entscheidung hat der Senat ausgeführt, dass der Beklagten durch § 54 PAO die Aufgabe zugewiesen ist, die Belange des Berufsstandes zu wahren und die Einhaltung der Berufspflichten zu überwachen , und dass Maßnahmen der Beklagten mit Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar sind und auch sonst keine Rechte eines Mitglieds verletzen, wenn sie innerhalb dieses Aufgabenbereiches liegen sowie erforderlich und angemessen sind, um diese Aufgaben zu fördern und zu wahren (BGH, aaO) . Wenngleich der Sena t d iese Grundsätze seinerzeit im Hinblick auf die Mitgliedschaft der Beklagten im " Bundesverband der freien B e- rufe " und in der " Fédération Internationale des Conseils en Propriété Industrie l- les " aufgestellt hat, gelten sie doch gleichermaßen auch für die v om Kläger im Antrag zu 1 begehrte n Feststellung . Denn auch insoweit kommt es darauf an, 10 11 12 - 7 - ob Verhaltensweisen der Beklagten, nämlich die Veröffentlichungspraxis von Fachaufsätzen in den von ihr herausgegebenen " Mitteilungen " , der angeme s- senen Förderung und W ahrung von Aufga ben dienen, die der Beklagten g e- set z lich übertrag en worden, und ob gegebenenfalls Rechte des Klägers verletzt sind . (2 ) Entgegen der Ansicht des Klägers erwächst einem Mitglied der B e- klag ten ein Anspruch auf die gegenüber Nichtmitglieder n bevorzugte Publikat i- on von Aufsätzen auch nicht aus dessen Pflicht mitgliedschaft. Zwar können Mitglieder öffentlich - rechtlicher Verbände mit Pflichtmitgliedschaft - wie der Kl ä- ger im Verhältnis zur Beklagten - verlangen, dass der Verband die Grenzen einh ält, die seinem Tätigwerden durch die gesetzlich normierte Aufgabenste l- lung gezogen sind. Denn die Pflichtzugehörigkeit zu einer öffentlich - rechtlichen Körperschaft und der darin liegende Eingriff in das Grundrecht der Pflichtmi t- glieder aus Art. 2 Abs. 1 G G ist allein durch die - nach der maßgeblichen Ei n- schätzung des Gesetzgebers im öffentlichen Interesse liegende und deshalb notwendige Wahrnehmung dieser gesetzlichen Aufgaben gerechtfertigt ( BVerfGE 15, 235; NVwZ 2002, 335; BVerwG , NJW 1982, 1300 ; NJW 1 987, 337, 338 ; NVwZ - RR 2010, 882 Rn. 21 ; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. D e- zember 1995 PatAnwZ 3/95, NJW 1996, 1899 ). Die Herausga be einer Fac h- zeitschrift wie den " Mittei lungen " stellt jedoch keinen Eingriff in die Handlung s- freih eit des Klägers als eine s Mitglieds der Beklagten dar, auch wenn diese r bei der Auswahl der zu veröffentlichenden Aufsätze gegenüber Nichtmitgliedern nicht bevorzugt behan delt wird . Vielmehr rechtfertigt sich d ie Herausgabe der " Mitteilungen " bereits dadurch, dass es mit dieser P ublikation Patentanwälten ermöglicht wird , sich über Umstände zu informieren, die für deren Berufsau s- übung von Bedeutung sind und darüber in einen Meinungsaustausch zu treten , wie bereits das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat . D urch die Berei t- ste llung eines solchen Forums fördert die Beklagte die Belange des Beruf s- standes und nimmt damit die ihr in § 54 PAO gesetzlich zugewiesenen Aufg a- 13 - 8 - ben wahr. D ie zusätzliche Verpflichtung, gegenüber Beiträgen anderer Autoren bevorzugt Aufsätze von Mitgliedern d er Be klagten zu veröffentlichen, ist für die Verwirklichung dieses Ziels nicht erforderlich , so dass der Kläger dies von der Beklagten auch nicht im Hinblick auf seine Zwangsmitglied schaft verlangen kann. (3 ) Für die Richtigkeit der beanstandeten Entsc heidung des Oberlande s- gerichts kommt es auch nicht darauf an, ob der Aufsatz des Beklagten " verö f- fentlichungswürdig " gewesen ist oder nicht. Denn der Antrag des Klägers zu 1 ist auf die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten gerichtet gewesen, Au f- sät ze allein deshalb bevorzugt zu veröffentlichen, weil diese von Mitgliedern verfasst worden sind. Daher bedurfte es - entgegen der Ansicht des Klägers - auch keiner weiteren Ausführungen des Oberlandesgerichts dazu, ob der Au f- satz des Klägers veröffentlichu ngswürdig gewesen ist . Im Übrigen führt das Oberlandesg ericht zutreffend aus, dass der Beklagten im Hinblick auf die g e- setzlichen Aufgabe n der Beklagten, die sie mit der Herausgabe der Zeitschrift erfüllt, bei den Anforderungen an die sachliche und stilist ische Qualität der zu veröffentlichenden Beiträge ein sehr weiter Beurteilungsspielraum zukommt. (4 ) Soweit der Kläger beanstandet, dass das Oberlandesgericht in se i- nem Be schluss vom 22. September 2009 - PatA - Z 1/09 ( Mitt. 2010 , 42 ), in dem es in einem vorangegangenen Verfahren zwischen den Parteien unter anderem den Antrag des Klägers auf Feststellung betreffend die Ablehnung von Aufsä t- zen in den " Mitteilungen " als unstatthaft verworfen hat, auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu anwaltlichen Verf ahren verwiesen hat, die nicht die hier streitgegenständlichen Fragen beträfen, kann dies schon deshalb keine rel e- vanten Zweifel an der Richtigkeit des hier angegriffenen Urteils begründen, weil diese Entscheidungen darin zur Begründung nicht herangezogen worden sind. 14 15 - 9 - (5 ) Die von dem Kläger mit Antrag zu 1 erbetene Feststellung folgt schließlich nicht aus dem Zeitschriftentitel " Mitteilungen der deutschen Paten t- anwälte " . Das Oberlandesgericht hat auch insoweit zutref fend ausgeführt , dass dem Titel keine Selbstverpflichtung der Beklagten zur Bevorzugung von Paten t- anwälten bei der Veröffentlichung von Beiträgen entnommen werden kann. c ) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des beanstandeten Urteils best e- hen auch nicht im Hinblick auf den Antrag zu 2. (1) Der auf Feststellung gerichtete Antrag zu 2 betrifft in seinem ersten Teil (erster Spiegelstrich) die Zulässigkeit der Veröffentlichung von Beiträgen in Form von Interviews in den " Mitteilungen " , wenn ein Interview durch die Bekla g- te oder einen Beau ftragten der Beklagten gar nicht stattgefunden hat. Das Oberlandesgericht hat insoweit zu Recht ausgeführt, dass die Veröffentlichung eines Beitrags in Form eines Interviews auch dann nicht die der Beklagten durch ihre gesetzlichen Aufgaben vorgegebenen Gr enzen überschreitet, wenn ein solches tatsächlich gar nicht durchgeführt wurde. Denn der Beklagten ist es grundsätzlich freigestellt, fachbezogene Beiträge unabhängig von ihrer stilist i- schen Form zu veröffentlichen. Entsprechend ergibt sich aus dem gesetzl ichen Auftrag der Beklagten auch kein Grund, ihr die Veröffentlichung eines Beitrag s in Gestalt eines fiktiven Interviews zu einem fachbezogenen Thema zu vers a- gen. Demgegenüber bedurfte es keiner Entscheidung des Oberlandesgerichts zu der Frage, ob der Kläger von der Beklagten verlangen kann, die Veröffentl i- chung von Beiträgen mit (verdecktem) Werbecharakter zu unterlassen. D enn eine en tsprechende Feststellung war durch den Antrag des Klägers nicht vera n- lasst , wie das Oberlandesgericht gleichfalls zut re ffend erkannt hat . Entgegen der Berufung erübrigten sich daher in dem angegriffenen Urteil auch Ausfü h- rungen zu dem Vor bringen des Klä gers, wonach Herr R. eine Gegenleis - 16 17 18 19 - 10 - tung für die Veröffentlichung des in dem Antrag zu 2 genannten Interviews e r- bra cht habe, indem er das PCT - Buch des Schriftleiters der " Mitteilungen " verö f- fentlicht habe, was nach Ansicht des Klägers darauf hindeute n soll , dass es sich bei dem Interview um eine getarnte Anzeige handele. (2) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils best e- hen auch nicht hinsichtlich des zweiten Teils des Antrags zu 2 (zweiter Spiege l- strich). Entgegen der Berufung hat das Berufungsgericht in der Äußerung ( " rechtfertigt sich der markenrechtliche Schutz, um somit auch eine gewi sse E x- " ) zu Recht keine irreführende Angabe gesehen, weil diese sich lediglich auf die M o- tivation des sich Äußernden für die Inanspruchnahme markenrechtlichen Schutzes bezieht. (3) Die vorstehenden Gründe zu (1) u nd (2) gelten gleichermaßen für den als ersten Hilfsantrag zu 2 gestellten Unterlassungsantrag , so dass das Urte il des Oberlandesgerichts auch insoweit keine ernstlichen Bedenken hi n- sichtlich seiner Richtigkeit hervorruft. (4) Das Oberlandesgericht hat den als zweiten Hilfsantrag zu 2 gestellten Antrag auf Auskunftserteilung mit der Begründung abgewiesen, dass dieser für den Fall, dass es sich um ein fiktives Interview han dele, keinen Erfolg haben könne , und für den Fall, dass es ein reales Interview gewesen sei, ein rechtl i- ches Interes se fehle. E rnstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ur teils werden von der Berufung insoweit nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht e r- sichtlich. d) Schließlich begegnet es keinen ernstlichen Bedenken, dass das Obe r- landesgericht den auf Auskunft über von der Beklagten geschlossene Verträge betreffend die " Mitteilungen " gerichteten Antrag zu 3 abgewiesen hat. Zu Recht hat das Oberlandesgericht darauf abgehoben, dass sich dafür insbe sondere 20 21 22 23 - 11 - aus § 54 PAO keine Anspruchsgrundlage ergibt. Die Beklagte hält sich auch dann im Wirkungskreis der ihr durch § 54 PAO zugewiesenen Aufgabe, die B e- lange des Berufsstandes zu wahren und zu fördern sowie die Einhaltung der Berufspflichten zu überwach en, wenn sie einzelnen Mitgliedern nicht das Recht auf Auskunft über Verträge betreffend die " Mitteilungen " einräumt. Das folgt auch nicht aus § 6 der Satzung der Beklagten, der sich allein auf Vorstandsb e- schlüsse bezieht und daher nicht auch Verträge erfa sst, bei denen die Beklagte von ihrer Präsidentin vertreten wird (vgl. § 73 Abs. 1 PAO). 3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 94d Satz 2 PAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) . Eine solche kommt einem Rechtsstreit nur dann zu, wenn diese r eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vie l- zahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allg e- meinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhab ung des Rechts b e- rührt (BGH, Beschluss vom 1 5. April 2011 AnwZ (Brfg) 8/11 Rn. 3 ; BGH, B e- schluss vom 4. Juli 2002 V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 223 ). Daran fehlt es hier . Wie dargelegt, ist i n der höchstrichterlichen Rechtspre chung ge klärt, dass Zwang sm itglie der öffentlich - rechtlicher Verbände einen Anspruch darauf haben, dass der Verband bei seiner Tätigkeit die ihm gesetzlich gesetzten Grenzen einhält. Die sich darüber hinaus hier stellenden Rechtsfragen werden weder in der Rechtsprechung und im Schr ifttum kontrovers diskutiert , noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass sich diese zukünftig in einer unbestimmten Vie l- zahl von Fällen stellen werden . D er Rechtssache kommt daher keine grun d- sät z liche Bedeutung zu. 4. Den Zulassungsgrund der besonderen tats ächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten ( § 94d Satz 2 PAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ) macht die Ber u- 24 25 26 - 12 - fung zwar geltend, geht darauf aber nicht weiter ein. Ein solcher ist auch nicht erkennbar. 5. Die Zulassung der Berufung ist auch nicht wegen Divergenz (§ 94d Satz 2 PAO, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) geboten. Der Kläger zeigt nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, dass das angegriffene Urteil von eine r Entsche i- dung der anderen Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung be ruht. 27 - 13 - III. Die Kost enent scheidung beruht auf § 94b Abs. 1 Satz 1 P AO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzun g des Gegenstandswerts auf § 147 Abs. 1 P AO , § 52 GKG . Keyser Leupertz Grabinski Schaafhausen Lasch Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 12.05.2011 - PatA - Z 3/11 - 28
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