BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL PatAnwZ 1/12 Verkündet am: 29. November 2013 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja PatAnwO § 6 Abs. 1 Satz 1 Fa chhochschulen sind keine wissenschaftlichen Hochschulen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 PatAnwO. BGH, Urteil vom 29. November 2013 - PatAnwZ 1/12 - OLG München - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Patentanwaltssachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 2 9. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Hubert und Dr. Grabinski sowie die Patentanwälte von Rohr und Lasch für Recht erkannt: D ie Berufung gegen das Urteil des Senats für Patentanwaltss a- chen des Oberlandesgerichts München vom 27. September 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht zu e r- statten. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000 Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Im Jahr 2005 schloss der Kläger den Studiengang Medizintechnik und sportmedizinische Technik an der Fachhochschule K . mit einem Diplom ab. Danach absolvi erte er an d erselben Fachhochschule den Studiengang " Applied Physics " , den er im Februar 2008 mit dem akademischen Grad eines " Master of Science (M.Sc.) " abschloss. Am 9. November 2011 schloss der Kl ä- ger ein an der Universität K . - L . betriebenes Pr omotionsstudium im Fachgebiet Physik mit der Erlangung des Doktorgrades ab. Bereits a m 2. Juni 2009 begann der Kläger eine Ausbildung auf dem G e- biet des gewerblichen Rechtsschutzes bei einem Patentanwalt, der den Ausbi l- dungsbeginn zuvor bei der Beklag te n angezeigt hatte. Am 24. September 2009 beantragte der Kläger bei der b eklagten Präsidentin des Deutschen Patent - und Markenamtes die Zulassung zur Ausbildung zum Patentanwalt. Mit Bescheid vom 11. November 2011 hat die Beklagte den Kläger zur Ausbildun g auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes zugelassen und den Beginn der Ausbildung auf den 9. November 2011 festgesetzt. Den Wide r- spruch des Klägers gegen die Festsetzung des Beginns der Ausbildung hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Ja nuar 2012 zurückgewiesen. Die vom Kläger erhobene Klage mit dem Antrag, den Bescheid der B e- klagten dahin abzuändern, dass d er Ausbildungsbeginn auf den 2. Ju ni 2009, hilfsweise auf den 24. September 2009 festgesetzt wird, hat das Oberlandesg e- richt abgewi esen. Mit der dagegen gerichteten vom Oberlandesgericht zugelassenen Ber u- fung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlich gestellten Anträge weiter . 1 2 3 4 5 - 4 - Die Beklagte und die vom Senat beigeladene Patentanwaltskammer b e- antragen die Zurückweisung der Berufung . Entscheidungsgründe: Die Ber ufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die zulässige Klage ist u n- begründet. I. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, dass die Beklag te den Beginn der Ausbildung des Klägers zutreffend auf den 9. November 2011 festgesetzt habe, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 6 Abs. 1 PatAnw O erst erfüllt gewesen seien, nachdem der Kläger sein Promotionsstudium an der Universität K . - L . erfolgreich abgeschlossen habe. Die Fachhoch - schule K . , an der der Kläger bereits früher ein Diplom - und Masterstudium absolviert habe, sei keine wissenschaftliche Hochs chule im Sinne des § 6 Abs. 1 PatAnw O, der nur Universitäten und Technische Hochschulen mit Pr o- motionsrecht erfasse. Das gesetzliche Erfordernis des Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule habe die Aufgabe, die für die Ausübung der Tätigkeit eines Paten t- anwalts erforderliche technische Befähigung sicherzustellen. Daran müsse sich die Auslegung des Begriffs der wissenschaftlichen Hochschule orientieren. Au f- gaben und Tätigkeiten des Patentanwalts im Bereich der technischen Schut z- rechte erforderten in weitem Umfang die Beurteilung des Verständnisses des Durchschnittsfachmanns, wie etwa bei der Prüfung, ob die Lösung eines tec h- nischen Problems auf einer erf inderischen Tätigkeit beruhe. In vielen Bereichen entspreche die technische Befähigung des Durchschnittsfachmanns zumindest 6 7 8 9 - 5 - dem Niveau einer auf die praktische Anwendung technischen Wissens bez o- genen - Fachhochschulausbildung. Um das Verständnis des Durc hschnitt s- fachmanns zutreffend zu erfassen und zu beurteilen, bedürfe es eines im Ve r- gleich dazu überlegenen Verständnisses. Zwangsläufig müsse deshalb vom Patentanwalt eine über ein Fachhochschulstudium hinausgehende technische Ausbildung verlangt werden. Hierfür komme nur die grundlagenorientierte Au s- bildung an einer Universität oder Technischen Hochschule in Betracht, bei d e- nen das Promotionsrecht Ausdruck der über die bloße Anwendungsbezoge n- heit hinausgehenden wissenschaftlichen Durchdringung sei. Diese Auslegung stehe auch in Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 und Art. 12 Abs. 1 GG. II. Diese Beurteilung hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren im Wesentlichen stand. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Festsetzung eines früheren Zei t- punkts des Beginns der Ausbildung als er im angegriffenen Bescheid bestimmt ist . D ie Voraussetzungen für eine Festsetzung des Ausbildungsbeginns auf den 2. Juni 2009 oder auf den 24. September 2009 liegen nicht vor , weil es dem Kläger bis zum 9. November 2011 an der notwendigen technischen Befähigung fehlte . a) Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 P atAnw O findet die Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes erst nach dem Erwerb der techn i- schen Befähigung statt, die auch eine der Voraussetzungen für die Zu lassung als Patentanwalt nach § 5 PatAnw O ist . Die technische Befähigung hat n ach § 6 Abs. 1 S atz 1 PatAnw O er wor ben, wer sich im Geltungsbereich der Paten t- anwaltsordnung als ordentlicher Studierender einer wissenschaftl ichen Hoc h- schule dem Studium naturwissenschaftlicher oder technischer Fächer gewidmet 10 11 12 - 6 - und dieses Studium durch eine staatliche oder akademische Prüfung mit Erfolg abgeschlossen hat. Die derart erlangten und nachgewiesenen naturwisse n- schaftlichen und techni schen Kenntnisse bilden die Grundlage für die Ausübung des Berufs eines Pa tentanwalts. Im Zusammenwirken mit den erforderlichen Rechtskenntnissen befähigen sie den Patentanwalt, sich im Bereich des g e- werblichen Rechtsschutzes in den Dienst der Rechtspflege zu stel len (vgl. BT - Drucks. V/276, S. 48). b) Wissenschaftliche Hochschulen im Sinn e des § 6 PatAnw O sind alle Universitäten und ihnen gleichgestellte Hochschulen wie technische und lan d- wirtschaftliche Hochschulen oder Bergakademien . Fachhochschulen fa llen nicht darunter. aa) Nicht beantwortet werden muss die Frage, ob Fachhochschulen schon au s den Erwägungen des Oberlandesgerichts zum patentrechtlichen B e- griff des Durchschnittsfachmanns als wissenschaftliche Hochschulen im Sinn des § 6 Abs. 1 Satz 1 PatAnw O ausscheiden . Zutreffend führt das Oberlande s- gericht zwar aus, dass die Aufgaben und Tätigkeiten des Patentanwalts im B e- reich der technischen Schutzrechte in weitem Umfang die Beurteilung des Ve r- ständnisses eines (Durchschnitts - )Fachmanns erfordern . So gilt beispielsweise eine Er findung nach Art. 56 EPÜ oder § 4 PatG als auf einer erfinderischen T ä- tigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Ob für die Fähigkeit zur Beurteilung solch er Rechtsfragen entscheidend ist, dass der Patentanwalt über eine Hochschulbi l- dung verfügt, die über diejenige des Durchschnittsfachmanns hina usgeht, b e- gegnet jedoch Bedenken, weil unberücksichtigt bleibt , dass die gesetzlich g e- forderte technische Befähigu ng des Patentanwalts nicht in jedem Einzelfall über der des maßgeblichen Fachmanns liegen muss ( vgl. etwa BGH, Urteil vom 13 14 - 7 - 3. Mai 2001 X ZR 168/97, BGHZ 147, 306 , 315 = GRUR 2001, 813, 816 Ta xol). bb ) Die Beschränkung auf Universitäten und ihnen im v orgenannten Si n- ne gleichgestellte Hochschule folgt aber aus der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Zugangsbeschränkung. Der Begriff der " wissenschaftlichen Hochschule " ist mit der Patenta n- waltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557 ) in die Regelung zur technische n Befähigung n ach § 6 PatAnw O aufgenommen worden. B is dahin war im Zulassungsrecht der Patentanwälte die ausdrückliche Aufzählung der Universitäten, technischen Hochschulen und Bergakademien in § 4 des Paten t- anwaltsgesetzes vom 28. September 1933 ( RGBl. I S. 669 ; vgl. Bl PMZ 1933, 254 ff . ) und der Vorgängerregelung in § 3 des Gesetzes betreffend die Paten t- anwälte vom 21. Mai 1900 ( PatAnwG 1900, RGBl. S. 233; vgl. BlPMZ 1900, 3 ff . ) maßgeblich . Nach dem bis 1966 geltenden Beruf srecht zählten die dam a- ligen Vorgänger der späteren Fachhochschulen (Polytechnika, Ingenieursch u- len ) nicht zu den Einrichtungen, an denen die technische Befähigung zum P a- tentanwalt zu erlangen war. Der Grund dafür war, dass der Patentanwalt nicht nur die e rforderlichen technischen Kenntnisse, sondern auch auf Grund seiner Ausbildung die Fähigkeit besitzen sollte, der weiteren Entwicklung der Technik zu folgen, mit dem notwendigen Überblick zu beraten sowie den Kern von E r- findungen zu erfassen , und zwar vor dem Hintergrund der Vielzahl der dabei betroffenen Fachgebiete und Aufgaben (vgl. die Begründung zu § 3 Pat AnwG 1900, BIPMZ 1900, 9 f . ). Mit de m 1966 in die Patentanwaltsordnung eingeführten Begriff der " wi s- senschaftliche n Hochschulen " hat der Gesetzgeb er an die Stelle der Aufzä h- lung wissenschaftlicher Einrichtungen eine am früheren Regelungsgehalt orie n- 15 16 17 - 8 - tierte abstrakte Formulierung gesetzt. Er hat damit zum Ausdruck ge bracht, dass nicht jede Hochschule den besonderen Erfordernissen genügt. Dass der Gese tzgeber die Qualifikation der zu diesem Zeitpunkt bestehenden unte r- schiedlichen Hochschulen mit Blick auf ihre Eignung, die wissenschaftlich - technischen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausbildung zum Patentanwalt und die Ausübung dieses Berufs zu vermit teln, durch die Neure gelung in § 6 PatAnw O grundsätzlich ändern wollte, ist nicht ersichtlich. Hätte der Gesetzg e- ber den Berufszugang au ch Absolventen von Polytechnika, Ingenieur - oder Fachhochschulen eröffnen wollen, hätte er den Kreis der geeigneten Hoch sch u- len nicht durch das Wort " wissenschaftlich " eingeschränkt . Ein Hochschuls tud i- um technischer Fächer sollte deshalb weiterhin nur genügen, wenn es an einer wissenschaftlichen Hochschule erfolgt war. Demzufolge ist der Begriff der " wissenschaftlichen H ochschule " in § 6 PatAnw O in der Folgezeit stets dahin verstanden worden, dass damit alle Un i- versitäten, technischen und landwirtschaftlichen Hochschulen sowie Bergak a- demien zusammengefasst sind, die Hochschulcharakter im Sinne der Hoc h- schulverfassung der Bundesrepublik Deutschland haben ( vgl. Kelbel , PatAnw O, § 6 PatAnw O , Rn. 2; Feu e rich/Weyland, BRAO, 8. Aufl. , § 6 PatAnw O, Rn. 2). Fachhochschulen waren danach im Anwendungsbereich der Patentanwaltsor d- nung nicht als wissenschaftliche Hochschulen an zu sehen, weil diese sich hi n- sichtlich ihrer gesetzlich vorgegebenen Aufgaben und Zielsetzungen von jenen unterschieden. Während die wissenschaftlichen Hochschulen nach der damal i- gen Hochschulordnung eine umfassende vertiefte wissenschaftliche Ausbildung vermitteln sollten, die den Studenten befähigte, einen Beruf seiner Wahl ausz u- üben, lag der Schwerpunkt der Ausbildung an den Fachhochschulen auf der Vorbereitung für eine bestimmte berufliche Tätigkeit, deren Ausübung (lediglich) die Anwendung wissenschaftlicher Er kenntnisse und Methoden erforderte 18 - 9 - (BVerfGE 64, 323, 355 m . w . N . ; vg l. auch BVerfGE 61, 210, 244 ff . ). Diese eher praktisch e und nicht wissenschaftliche Ausrichtung der Fachhochschulen hatte zur Folge, dass nicht bereits mit dem erfolgreichen Abschluss eine s techn i- schen oder naturwissenschaftlichen Studiums an einer Fachhochschule , so n- dern erst mit dem Abschluss eines solchen Studiums an einer wissenschaftl i- chen Hochschule, wie etwa einer Universität oder einer technischen Hochsch u- le, die technische Befähigu ng für die Zulassung zum Beruf eines Patentanwalts erworben wurde. Diese Auslegung entspricht dem unverändert fortgeltenden Sinn der Z u- lassungsbeschränkung, eine hohe Qualität der Dienste des Patentanwalts in s- besondere im Interesse der Rechtsuchenden zu gewährleisten. Die dabei zu stellenden Anforderungen sind dadurch geprägt, dass der Patentanwalt zu einer abstrahierenden Erfassung an ihn herangetragener Erfindungen in der Lage sein muss, deren Gehalt mit möglichst weitreichend zu formulierenden Patent - oder Gebrau c hsmusteransprü chen zu schützen ist, also hinter dem einzelnen das Grundsätzliche zu erfassen (Mayer, GRUR 1951, 12), ohne dabei die Erte i- lung oder de n Rechtsbestand des Schutzrechts zu gefährden . Dies verlangt vom Patentanwalt in besonderem Ma ße Abstraktionsvermögen und die Fähi g- keit zur selbständige n , systematische n und antizipierende n Vertiefung in ihm oft unbekannte technische und im Übrigen rechtliche Zusammenhänge. cc ) An diesem Verständnis des Rechtsb egriffs der wissenschaftliche n Hoch schule in § 6 Abs. 1 Satz 1 PatAnw O hat die Fortentwicklung der Hoc h- schulverfassung im Zuge des sogenannten Bologna - Prozesses nichts geändert. (1) D ie Hochschulverfassung hat allerdings in den vergangenen Jahren Änderungen unter anderem dadurch erfahren , dass der Bundes - und die La n- desgesetzgeber Universitäten und Fachhochschulen in mancher Hinsicht e i- 19 20 21 - 10 - nander angenähert haben. Das Hochschulrahmengesetz und die Landeshoc h- schulgesetze unterscheiden grundsätzlich nicht mehr zwischen solchen Reg e- lungen, die a llein für Universitäten Geltung beanspruchen, und solchen Reg e- lungen, die auf andere Hochschularten anwendbar sind , wie aus § 1 Satz 1 HRG und den Vorschriften des Landesrechts hervorgeht . Die wesentlichen Au f- gaben und Bildungsziele werden vielmehr für all e Hochschularten einheitlich festgelegt, die Freiheit von For schung und Lehre wird auch für Fachhochsch u- len garantiert und auch den Fachhoch schulen sind Forschungsaufgaben übe r- tragen worden . Danach kann es auch Aufgabe einer Fachhochschule sein, i h- ren Stud ierenden wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden zu vermitteln sowie sie zu wissenschaftlicher Arbeit zu befähigen (BVe rfG, NVw Z 2010, 1285, Rn. 44 f . mit Nachweisen zu den einschlägigen Vorschriften der Land e s- hochschulgesetze) . Nach Ansicht des Bundes verfassungsgerichts (aaO Rn. 48) lässt sich ein Wille des Gesetzgeber s , dass neben Universitäten auch Fac h- hochschulen als wissenschaftliche Ausbildungsstätten angesehen werden so l- len, auch darin erkennen, dass alle Hoch schulen nach § 19 Abs. 1 HRG Stud i- eng änge einrichten können, die bei einheitlicher Regelstudienzeit zu einem B a- chelor oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master - oder Magistergrad füh ren. (2) Eine umfassende rechtliche Gleichsetzung der Universitäten und technischen Hochschulen einerseits u nd der Fachhochschulen andererseits sowie der dort jeweils angebotenen Bachelor - und Masterstudiengänge (zu Di p- lomstudiengängen vgl. ferner § 18 Abs. 1 HRG) folgt daraus indessen nicht . Den einschlägigen bundesrechtlichen Regelungen ist sie schon deshalb n icht zu entnehmen, weil diese auf der - inzwischen abgeschafften - Rahmengeset z- gebungskompetenz nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a GG a . F . beruhen . Die abgesehen von den Fragen der Hochschulzulassung und der Hochschula b- schlüsse (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 33 G G) allein maßgeblichen Gesetze der Lä n- 22 - 11 - der füllen die im Grundsatz identischen Anforderungen an die verschiedenen Hochschularten mit unterschiedlichen Inhalten aus. So weis t etwa das baden - württembergische Landesrecht in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BWLHG (im We sentl i- chen übereinstimmend mit dem bayerischen Landesrecht in Art. 2 Abs. 1 Satz 6 BayHSchG) den Fachhochschulen die Aufgabe zu, durch anwendungsbezog e- ne Lehre und Weiterbildung eine Ausbildung zu vermitteln, die zu selbstständ i- ger Anwendung wissenschaftli cher Erkenntnisse und Methoden oder zu küns t- lerischen Tätigkeiten in der Berufspraxis befähigt; im Rahmen ihrer Aufgaben sollen sie anwendungsbezogene Forschung und Entwicklung betreiben. Den Universitäten hingegen obliegt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BWLH G in der Ve r- bindung von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung die Pflege und En t- wicklung der Wissenschaften. Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 4 BayHSchG dienen Universitäten vornehmlich der Forschung und Lehre und verbinden diese zu einer vorwiegend wissensch aftsbezogenen Ausbildung. Ähnliche Bestimmu n- gen treffen die Gesetze anderer Länder (vgl. etwa § 5 Abs. 1 Sächs H S F G; § 3 Abs. 1, 2 NWHG; § 2 Abs. 1 Satz 3, 4 RPHochSchG; § 4 Abs. 3 Satz 3, 4 BerlHG ) . Ungeachtet der durch die geschilderte Rechtsentwicklun g ausgelösten Annäherung von Universitäten und Fachhochschulen bleibt danach eine stärker an der wissenschaftlichen eigenständigen Vertiefung und Methodik orientierte A usrichtung des Universitätsstudiums im Vergleich z ur mehr auf die praktischen Anwendung im Beruf ausgerichteten Ausbildung an der Fachhochschule best e- hen (vgl. Wissenschaftsrat, Empfehlungen zur Rolle der Fachhochschulen im Hochschulsystem vom 2. Juli 201 0 , S. 5, 23) . Einer Unterscheidung zwischen den wissenschaftlichen Hochschulen und den so nstigen Hochschulen im Ra h- men der Regelung der technischen Befähigung zum Patentanwalt ist somit nicht die Grundlage entzogen . Denn auch nach der Umgestaltung des Hoc h- 23 - 12 - schulrechts unterscheidet sich der Inhalt eines Studiums an einer Universität oder gleich gestellten Hochschule von dem eines Studiums an einer Fachhoc h- schul e . ( 3 ) Maßgeblich für die Auslegung des Begriffs der wissens chaftlichen Hochschule in § 6 PatAnw O und seine Anwendung in der heutigen Hochschu l- landschaft ist letztlich der in seinem Rege lungszusammenhang zu sehende, vom Normgeber festgelegte Sinn und Zweck der Vorschrift . Dass insoweit das Studium an einer Fachhochschule auf Grund der jüngeren rechtlichen und ta t- sächlichen Entwicklungen in der Regel heute dieselben, vom Gesetzgeber mit de m Zusatz " wissenschaftlich " bewusst geforderten Fähigkeiten wie dasjenige an einer Universität oder ihr gleichgestellten technischen Hochschule garantiert, ist nicht ersichtlich. Unter dem Gesichtspunkt der technischen Befähigung zum Patentanwalt ist eine Differenzierung zwischen solchen Hochschulen, deren Aufgabe in besonderem Ausmaß in der Vermittlung wissenschaftliche r Inhalte liegt, und Fachhochschulen, deren Zielsetzung in größerem Ausmaß in der praktischen Vorbereitung für eine bestimmte berufliche Tä tigkeit liegt, weiterhin geboten. Nicht entscheidend ist demgegenüber, dass nach den H ochschulg e- setzen der Länder auch Fachhochschulabsolventen die Zulassungsvorausse t- zungen für den Beginn eines (wissenschaftlichen) Promotionsstudiums an einer Universität erfüllen können (dazu Pau t sch, NVwZ 2012 , 674, 675 m . w . N . ). D ie Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. April 2010 (aaO) steht hierzu nicht in Widerspruch. S ie bejaht die Frage, ob die Tätigkeit des Fachhochschullehrers unter den Schutz der W issenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG fällt , befasst sich aber nicht damit, in welchem Ausmaß sich auch heute das Studium an einer Universität von dem an einer Fachhochschule zumindest unter dem Aspekt der Gewichtung wissenschaftlicher Inhalte und 24 25 - 13 - Met hoden unterscheidet. Unter dem Gesichtspunkt des berufsrechtlichen Z u- lassungsrechts kommt es vielmehr entscheidend darauf an, ob ein Studium an einer Hochschule rechtlich und tatsächlich - bei der gebotenen generalisiere n- den Betrachtungsweise - eine für di e patentanwaltliche Ausbildung und Beruf s- praxis hinreichend wissenschaftliche Befassung mit einem technischen Fach oder einer Naturwissenschaft und das Erlernen wissenschaftlicher Arbeitstec h- niken beim Umgang mit unbekannten Problemen und Materien garantie rt. ( 4 ) Der Gesetzgeber hat auch an keiner Stelle, insbesondere nicht im Rahmen der Umgestaltung der Hochschulverfassung , zu erkennen gegeben, dass er die speziell für die Anforderungen des Patentanwaltsberufs geschaff e- nen Zulassungsvoraussetzungen mit Blick auf die Annährung von Universitäten und Fachhochschulen ändern wollte. Die Definition des Hochschulbegriffs in § 1 HRG hat der Gesetzgeber ausdrücklich auf " Hochschulen im Sinne dieses G e- setzes " beschränkt. Dies legt die Annahme fern, er habe in jede m erdenklichen Zusammenhang sämtliche Hochschulformen gleichstellen wollen und lediglich übersehen, dass hierfür in § 6 Abs. 1 Satz 1 PatAnw O eine Anpassung des G e- setzeswortlauts angezeigt wäre. dd) Eine Fachhochschulen einbeziehende Auslegung des Begri ffs der " wissenschaftlichen Hochschulen " im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 PatAnw O ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten. (1) Die nach Art. 5 Abs. 3 GG garantierte Freiheit der Wissenschaft, Fo r- schung und Lehre ist nicht dadurch berühr t, dass Absolventen einer Fachhoc h- schule grundsätzlich keinen Zugang zum Beruf des Patentanwalts haben. Dem autonom auszulegenden Merkmal " wissenschaftlich " in § 6 Abs. 1 Sa tz 1 PatAnw O, das dem Schutz der Allgemeinheit und nicht der Ausprägung der Wissens chaftsfreiheit dient, muss nicht derselbe Inhalt beigelegt werden, wie 26 27 28 - 14 - dem der Wissenschaft in Art. 5 Abs. 3 GG . Im Übrigen wäre ein Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit aus den nachstehenden Gründen gerechtfertigt. (2) Die Zulassungsbeschränkung auf Universitätsabsolventen ist als Ei n- griff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) gerechtfertigt. Beschränkungen der Freiheit der Berufswahl durch s ubjektive Zulassungsvoraussetzungen sind statthaft , soweit dadurch ein überragendes Gemeinschaftsgut, das d er Freiheit des Einzelnen vorgeht, geschützt werden soll (vgl. BVerfGE 55, 185 , 196). Außerdem muss die Beeinträchtigung der Berufsfreiheit dem Verhältnismäßi g- keitsgrundsatz genügen und darf insbesondere für die Berufsträger keine u n- zumutbare Belastung dar stellen (vgl. BVerfGE 7, 377 , 406 f . ; BVerfG, NJW 2008, 1212, 1213 ). Die Bestimmungen über die technisch e Befähigung dienen der Sicherung einer hochwertigen Beratung der Rechtsuchenden sowie der Funktionsfähigkeit insbesondere des Patent - und Markenwesens und der Rechtspflege auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und damit überragend wichtigen Gemeinschaftsgütern (vgl. auch BGH, Beschlus s vom 21. Februar 2013 - AnwZ (Brfg) 69/12, juris Rn. 13 m . w . N . ; BVerfG, NJW 2008, 1212, 1213 m . w . N . ). Sie stehen auf Grund der bereits dargelegten Anforderu n- gen an die patentanwaltliche Praxis nicht außer Verhältnis zu der erforderlichen Beeinträchtigung der Berufsfreiheit und stellen auch angesichts der Härten abmildernden Ausnahmeregelung in § 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PatAnw O keine unzumutbare Belastung für die Betroffenen dar. (3) Schließlich begegnet die nach der Art der Hochschule differenziere n- de Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 PatAnw O auch unter dem Aspekt des Gleic h- behandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG auf Grund der verbleibenden und für die Befähigung zum Patentanwalt relevanten Unterschiede zwischen Universitäts - und Fachhochschulstudium keinen Bedenken. 29 30 - 15 - c) Nach alledem ermöglichte der von dem Kläger mit dem Grad eines " Master of Science " im Fe bruar 2008 an der Fachho chschule K . abge - schlossene Studiengang der " Applied Physics " den Beginn der Ausbildung zum Patentanwalt nicht, weil er die Voraussetzungen für die technische Be fähigung nach § 6 Abs. 1 PatAnw O nicht erfüllte . 31 - 16 - I I I. Die Ents cheidung über die Kosten folgt aus § 94b Abs. 1 Satz 1 PatAnw O, § 15 4 Abs. 2 , § 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat sieht davon ab, die Erstattung der Ausla gen der Beigeladenen anzuordnen . Da die auf eigenen A n- trag beigeladene Patentanwaltskammer ebenso wie die Bek lagte die Klärung und Einhaltung der rechtlichen Voraussetzungen für den Zugang zu Patenta n- waltsausbildung und Patentanwaltsberuf erstrebt, wäre es unbillig, den Kläger doppelt mit Kosten der anderen Beteiligte n zu belasten. Die Wertfestsetzung beruht auf § 147 Abs. 1 PatAnw O, § 52 Abs. 2 GKG. Kayser Hubert Grabinski von Rohr Lasch Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 27.09.2012 - PatA - Z 1/12 - 32
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