BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS PatAnwZ 1/12 vom 8. Juli 2013 in der patentanwaltlichen Verwaltungssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Patentanwaltssachen, hat am 8. Jul i 2013 durch den Berichterstatter Richter Dr. Grabinski beschlossen : Die Patentanwaltskammer, Körperschaft des öffentlichen Rechts, T . 29, M . , vertreten durch ihre Präsidentin , wird beigeladen. Gründe : I. Im Jahr 2005 schloss der Kläger den Studiengang Medizintechnik und sportmedizinische Technik an der Fachhoc hschule K . mit einem Diplom ab. Danach absolvierte er an d erselben Fachhochschule den Studiengang " Applied Physics " , den er im Februar 2008 mit dem akademischen Grad eines " Master of Science (M.Sc.) " abschloss. Am 2. Juni 2009 begann der Kläger ei ne Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes bei einem Patentanwalt, der den Ausbildungsb e- ginn zuvor bei der Beklag ten angezeigt hatte. Am 24. September 2009 beantragte der Kläger bei der b eklagten Präs i- dentin des Patent - und Markenamtes die Zulassung zur Ausbildung zum P a- tentanwalt. Am 9. November 2011 schloss der Kläger ein neben seiner sonstigen Ausbildung an der Universität K . betriebenes Promotionsstudium im Fac hgebiet Physik mit der Erlangung des Doktorgrades ab. 1 2 3 4 - 3 - Mi t Bescheid vom 11. November 2011 hat die Beklagte den Kläger zur Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes zugelassen und den Beginn der Ausbildung auf den 9. November 2011 festgesetzt. Den Wide r- spruch des Klägers gegen die Festsetzung des Beginns der Ausbildung hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2012 zurückgewiesen. Die vom Kläger erhobene Klage mit dem Antrag, den Bescheid der B e- klagten dahin abzuändern, dass der Ausbildungsbeginn auf den 2. Juni 2009, hilfsweise au f den 24. September 2009 festgesetzt wird, hat das Oberlandesg e- richt abgewiesen . Die Patentanwaltskammer hat ihre Beiladung beantragt. II. Die Patentanwaltskammer wird gemäß § 94d Satz 2 PAO, § 65 Abs. 1, 4, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO beigeladen. Nac h § 65 A bs. 1 VwGO kann das Gericht , solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen , wenn deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden. Dies trifft auf die Patentanwaltskammer zu. Sie ist nach § 13 PAO verpflichtet, ein en Bewerber , der die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, auf Antrag als Patentanwalt zuzulassen, wodurch di e- ser nach § 53 Abs. 1 Satz 1 PAO Mitglied der Kammer wird . Der v orliegende Streit um die Berücksichtigung eines Fachhochschulstudiums bei der Festse t- zung des Ausbildungsbeginns betrifft danach auch die rechtlichen Interessen der Patentanwaltskammer. Unter anderem v om Zeitpunkt des Ausbildungsb e- ginns hängt es ab, wann e in Bewerber die nach § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 PAO zu r Zulassung berechtigende Befähigung für den Beruf des Patentanwalts e r- lang en kann . Die im Ermessen des Gerichts stehende einfache Beiladung ist im 5 6 7 8 9 - 4 - Streitfall insbesondere deshalb angezeigt, weil die vom Berufungsgericht ve r- neinte Frage, ob eine Fachhochschule als wissenschaftliche Hochschule im Sinn des § 6 Abs. 1 PAO anzusehen ist ( so dass ein dort absolviertes Studium den Ausbildungsbeginn ermöglicht ), von grundlegender Bedeutung für die B e- stimmung des Kreises der Berufszugangsberechtigten und damit der potentie l- len Mitglieder der Patentanwalts kammer ist, so dass auch deren rechtliche In - teressen betroffen sind Diese Entscheidung trifft nach § 94d Satz 2 PAO, § 87a Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Berichterstatter. Grabinski Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 27.09.2012 - PatA - Z 1/12 - 10
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