BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS PatAnwZ 1/14 vom 13. Oktober 201 4 in de r verwaltungsrechtlichen Patenta nwaltssache wegen Zulassung zur Ausbildung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Patenta nwalts s achen, hat durch d en Vorsi t- z enden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Dr. Eick und Dr. Grabinski und die P a tentanwälte Dr. Becker und Dr. Weller am 13. Oktober 201 4 beschlossen: D er Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Patentanwaltssachen d es Oberlandesg e- richts München vom 21. November 2013 wird abgelehnt . Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streit wert für das Zulassungsverfahren w ird auf 5 .000 t- gesetzt. Gründe: I. Die Parteien streiten darum, ob die Au sbildung bei einem Patentanwalt gemäß § 7 Abs. 1 PAO i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 PatAnwAPO als Nebenbeschä f- tigung zu einer T ä tigkeit als Rechtsreferendar durchgeführt werden kann. Der Kläger schloss 2006 das Studium der Physik mit einer Diplompr ü- fung ab; ans chließend promovierte er auf diesem Gebiet. 2012 schloss er das Studium der Rechtswissenschaften mit der ersten Staatsprüfung ab. Seit Jan u- ar 2013 ist der Kläger Rechtsreferendar im juristischen Vorbereitungsdienst in H . . 1 2 - 3 - Der Kläger beabsichtigt, di e Patentanwaltsstation der Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes nach § 7 Abs. 1 PAO parallel zu m Rechtsr e ferendariat abzuleisten. Er beantragte am 29. November 2012 bei der Beklagten, ihn zum 1. Dezember 2012 zur Ausbildung nach § 7 PA O zuz u- lassen. Vom Präsidenten des Oberlandesgerichts F . hat er eine Nebe n- tätigkeitsgenehmigung für die Patentanwaltsausbildung und ein Studium der Ph i losophie im Umfang von maximal 50 Stunden im Monat erhalten. Die Beklagte hat den Antrag auf Zulassung zur Ausbildung auf dem G e- biet des gewerblichen Rechtsschutzes mit Bescheid vom 14. März 2013 z u- rückgewiesen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers hat sie mit Bescheid vom 10. Juni 2013 zurückgewiesen. Die vom Kläger am 10. Juli 2013 erhobene Klage auf Aufhebung des A b- lehnungsbescheides und Verurteilung zur Zulassung zur Ausbildung hat das Oberlandesgerichts München mit Urteil vom 21. November 2013 ab gewi e sen und die Berufung nicht zugelassen. Dagegen richtet sich der Antrag des Kl ä- ger s . II. D er Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist statthaft (§ 94b Abs. 1 Satz 1, § 94d PAO i.V.m. § 124, § 124a Abs. 4 VwGO), bleibt jedoch ohne E r folg , weil ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO nicht gegeben ist . 1. Es bestehen kein e ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefoc h- tenen Entscheidung ( § 94d Satz 2 PAO , § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Z u- lassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine 3 4 5 6 7 - 4 - erhebliche Ta t sachenfeststellung mit schlüssigen Arg umenten in Frage gestellt wird ( BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163, 1164; NVwZ - RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; BGH, Beschluss vom 6. Juli 2012 PatAnwZ 1/11, NJW RR 2013, 177 Rn. 9 ; BVerwG , NVwZ - RR 2004, 542, 543 ; vgl. auch Böhnlein in Feuerich/ Weyl and, BRAO, 8. Aufl., § 112e BRAO Rn. 10 i.V.m. Feue rich in Feue r ich/Weyland, § 94d PAO Rn. 6 ). Daran fehlt es hier . Der Kläger wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Oberla n- desgerichts, die 26 monatige Tätigkeit beim Ausbildungspatentanwalt nach § 7 Abs. 1 PAO müsse in Vollzeit geleistet werden, so dass die Beschränkung der Nebentätigkeitsgenehmigung auf 50 Stunden monatlich und die parallel laufe n- de Rechtsreferendarausbildung der Zulassung entgegenstehen. Auf die zutre f- fenden Gründe der angefochte nen Entscheidung wird zunächst Bezug geno m- men. Auch der erkennende Senat geht davon aus, dass es sich bei der Au s- bildung beim Patentanwalt um eine Tätigkeit handelt , die im Umfang deutlich über eine Nebentätigkeit hinausgeht (vgl. Senat, Be schlüsse vom 22. März 1999 PatAnwZ 10/98, NJW - RR 1999, 1073 , 1074 und P atAnwZ 11/98, NJW - RR 1999, 1072, 1073 ). Daran vermag sich auch dann nichts zu ändern, wenn der Kläger im Rechtsreferendariat den Schwerpunkt seiner Au s bildung in den gewerblichen Rechtsschutz le g en möchte. Nur die intensive Fal l befassung beim Ausbildungspatentanwalt vermag die nach der PatAnwAPO erforderlichen Kenntnisse und die Vertrautheit mit der praktischen Arbeit eines Patentanwalts zu vermitteln. Das erfordert eine Befassung mit der Materie mit der vollen A r- beitskraft innerhalb der gesamten vorgeschrieben en Ausbildung s zeit. Das ist während und parallel zum Rechtsreferendariat in einer Nebentäti g keit in einem Umfang von nur 50 Monatsstunden nicht durc h führ bar. 8 9 - 5 - 2. Die Rechtssache hat auch k eine grundsätzliche Bedeutung (§ 94d Satz 2 PAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine solche kommt einem Rechtsstreit nur dann zu, wenn dieser eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmte n Vie l- zahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allg e- meinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts b e- rührt (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2012 PatAnwZ 1/11 , aaO Rn. 24 m.w.N. ). D a ran fehlt es hier. Wie d argelegt, ist in der Rechtsprechung des Senats vorausgesetzt, dass die Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes beim Patentanwalt über eine Nebentätigkeit deutlich hinausgeht . Die dazu vom Kl ä- ger in seinem konkreten Fall aufgeworfenen Rech tsfragen werden weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum kontrovers diskutiert, noch gibt es Anhalt s- punkte dafür, dass sich diese zukünftig in einer unbestimmten Vielzahl von Fä l- len stellen werden. Der Rechtssache kommt daher keine grundsätzliche Bed e u- tung zu. 3. Auch ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler ( § 94d Satz 2 P AO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist nicht dargelegt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Klägers in erster Instanz nicht falsch zitiert ; denn er ist im Tatbestand richt ig erwähnt und durch Verweis auf Anlagen in Bezug genommen. Es hat ihn auch nicht entscheidungserheblich missverstanden, sondern nur allgemein erwogen, ob dem Begehren des Kl ä- gers auch durch Verlängerung der Ausbildung nachgekommen werden kann. In diesem Z usammenhang hat es zu R echt fest gestellt , dass der Kläger einen so l- chen Antrag bislang nicht gestellt hat. 10 11 12 13 - 6 - Übergangenen Tatsachenvortrag, den das Oberlandesgericht pflichtwi d- rig nicht zur Kenntnis genommen hat, vermag der Kläger nicht aufzuzeigen. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessb e- te i ligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot rech t- lichen Gehörs ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Grun d- sätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht die Ausführungen der Pr o- zessbeteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die G e- richte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen der Partei en in den En t- scheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 13. April 2005 IV ZR 62/04, NJW - RR 2005, 1051 , 1052 ; BVerfG, NJW 1994, 2279). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nur anzunehmen, wenn b e- sondere Umstände darauf sc hließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen e i- nes Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. dazu BGH , Beschluss vom 27. März 2003 V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 300; BVerfG, NJW 200 9, 1584 und NJW - RR 2002, 68, 69). Das Prozess grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG gibt jedenfalls keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem Vorbri n- gen einer Partei in der Weise auseina n dersetzt, die sie für richtig hält. Nach diesen Maßstäben liegt der Beurteilung des Oberlandesgerichts kein Verstoß gegen das Verfahrens grundrecht des Klägers aus Art. 103 Abs. 1 GG zugrunde. Es hat dessen wesentliche Argumente gesehen und g e- wichtet und letztlich für nicht durchgreifend erachtet. Insbesondere die vom Kläger vorgelegte und erläuterte parallele Detailplanung seiner beiden ang e- strebten Ausbildungen hat es zur Kenntnis genommen, aber aus Rechtsgrü n- den unberücksichtigt gelassen, weil auch auf diese Weise die erforderliche Vollzeitausbildung nicht gewäh rlei s tet worden wäre. 14 15 - 7 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 94 b Abs. 1 Satz 1 PAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Gegenstan dswerts auf § 147 Abs. 1 PAO, § 52 GKG. Kayser Eick Grabinski Becker Weller Vorinstanz: OLG München , Urteil vom 21.11.2013 - Pat A - Z 2/2013 16
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