ECLI:DE:BGH:2017:070817BPATANWZ1.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS PatAnwZ 1/17 vom 7. August 2017 in der verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssache wegen Anrechnung von Ausbildungszeiten - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Patentanwaltssachen, hat am 7. A u- gust 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , den Richter Dr. Grabinski und die Richterin Gra ßnack und die Patentanwälte Dr. Herzog und Thielmann beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 6. Juni 2017 gegen die Patentanwäl te Dr. B . und Dr. H . als ehrenamtliche Richter wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen. Der Antrag des Klägers auf Berichtigung des Tatbestands des Beschlusses des Senats vom 27. April 2017 wird zurückgewi e- sen. Die Anhörungsrüge des Klägers vom 6. Juni 2017 gegen den Beschluss des Senats vom 27. April 2017 wird auf dessen Ko s- ten als unbegründet zurückgewiesen. Gründe : I. Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die ehrenamtlichen Richter Dr. B . und Dr. H . ist rechtsmissbräuchlich un d damit unzu lässig. 1 - 3 - Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist. Ein in dieser Weise begründetes Ablehnungsgesuch steht rechtlich einer Richterablehnung gleich, die überhaupt k eine Begründung aufweist. In diesem Sinne völlig u n- geeignet ist eine Begründung, wenn sie die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht zu belegen vermag, wenn also für die Ve rwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das e i- gene Verhalten des abgelehnten Richters selbst entbehrlich ist . Bei der A b- lehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Besorgnis der Befangen heit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfe r- tigen, die in persönlichen Beziehungen des Richters zu den Parteien oder der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 - IV ZA 3/17, juris Rn. 1; Beschluss vom 25. Apr il 2017 - VIII ZA 1/ 1 7, juris Rn. 12 ; Be schluss vom 19. September 2016 - IX ZA 37/15, juris Rn. 1; Be schluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 18/12, juris Rn. 1 m.w.N.). Solche Umstände zeigt der Kläger nicht auf. Eine Gruppenbetroffenheit oder die berufli che Stellung eines ehrenamtlichen Richters stellen ebenso wenig einen Ablehnungsgrund dar wie die Tatsache, dass der ehrenamtliche Richter Anteilseigner einer Patentanwaltskanzlei und selbst Arbeitgeber von Patentanwaltsbewerbern ist (vgl. Zöller/Vollkomme r, ZPO, 3 1 . Aufl., § 42 Rn. 30 m.w.N.). Über unzulässige Ablehnungsgesuche entscheidet der Senat in der r e- gulären Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter ( BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 - IV ZA 3/17, juris Rn. 2; Beschluss vom 19. September 2 016 - IX ZA 37/15, juris Rn. 1 m.w.N. ). Die Einholung einer 2 3 4 - 4 - dienstlichen Stellungnahme nach § 44 Abs. 3 ZPO ist in diesen Fällen en t- beh r lich (BVerfGE 11, 1, 3; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW - RR 2012, 61 Rn. 11). II. Der Tatbestand des Beschlusses des Senats vom 27. April 2017 ist nicht in dem vom Kläger bea ntragten Umfang zu berichtigen, weil er sich nicht als fehlerhaft erweist. Soweit der Kläger die Formulierung, er habe die Patentanwaltsstation in Nebentätigkeit parallel zum R echtsreferendariat angestrebt, mit der Begrü n- dung angreift, sein Ziel sei es gewesen, die Patentanwaltsstation in Form von Ausbildungsabschnitten im Rahmen des Referendariats bei der 6. Zivilkammer des Landgerichts F . (Kammer für Patentstreitsac hen) sowie der Rechts - und Patentanwaltskanzlei B . Z . und während der ü b- rigen Dauer des Rechtsreferendariats in Nebentätigkeit abzuleisten, soll die angestrebte Berichtigung des Tatbestands lediglich der Rechtsauffassung des Kläg ers Rechnung tragen. Eine Unrichtigkeit der tatbestandlichen Feststellu n- gen wird dagegen nicht aufgezeigt. Die Wiedergabe des vom Kläger in erster Instanz zuletzt gestellten A n- trags bedarf ebenfalls keiner Berichtigung. Sie entspricht inhaltlich vollstän dig der Formulierung seines Antrags im angefochtenen Urteil des Oberlandesg e- richts M . vom 22. September 2016. Der Umstand, dass die im angefoc h- tenen Urteil des Oberlandesgerichts verwendete Formatierung des Antrags im Senatsbeschluss nicht vollstä ndig übernommen worden ist , macht den Tatb e- stand nicht inhaltlich fehlerhaft. 5 6 7 - 5 - I II. Die Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers in der Streitsache in vollem Umfang zur Kenntnis genommen, j e- doch nicht für durchgreifend e rachtet. Kayser Grabinski Graßnack Herzog Thielmann Vorinstanzen: OLG München, Entscheidung vom 22.09.2016 - PatA - Z 1/15 - 8
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