ECLI:DE:BGH:2017 :270417BPATANWZ1.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS PatAnwZ 1/17 vom 27. April 2017 in der verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssache wegen Anrechnung von Ausbildungszeiten - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Patentanwaltssachen, hat am 27. April 2017 durch den V orsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , den Richter Dr. Grabinski und die Richterin Gra ßnack und die Patentanwälte Dr. Becker und Dr. Herzog beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Patentanwaltssachen de s Oberlandesg e- richts München vom 22. September 2016 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. t- gesetzt. Gründe: I. Die Parteien streiten darum, ob bei der Berechnung der für die Zula s- sung zur Patentanwaltsprüfung gemäß § 8 PAO erforderlichen Ausbildungsze i- ten Tätigkeiten des Klägers aus der Zeit vor dessen Zulassung zur Ausbildung gemäß § 7 PAO zu berücksichtigen sind. Der Kläger schloss 2006 das Studi um der Physik mit der Diplomprüfung ab; anschließend promovierte er auf diesem Gebiet. 2012 schloss er das Stud i- um der Rechtswissenschaften mit der ersten Staatsprüfung ab. 1 2 - 3 - Am 1. Dezember 2012 begann er eine Tätigkeit in der Patent - und Rechtsanwaltskan zlei B . Z . , zunächst im Umfang von 40 Wochenstunden, ab Januar 2013 von 12,5 Wochenstunden und von Januar bis Mai 2014 von 24 Wochenstunden. Am 2. Januar 2013 trat der Kläger als Rechtsreferendar in den juristischen Vorbere itungsdienst ein und war vom 2. Januar bis zum 1. Mai 2013 einer Patentstreitkammer am Landgericht F . - zugeteilt. Sein en Antrag, ihn zum 1. Dezember 2012 zur Ausbildung auf dem G e- biet des gewerblichen Rechtsschutzes nach § 7 PAO zuzulassen mit dem Ziel, die Patentanwaltsstation in Nebentätigkeit parallel zum Rechtsreferendariat a b- zuleisten, wies die Beklagte mit Bescheid vom 14. März 2013 und den Wide r- spruch des Klägers mit Widerspruchsb escheid vom 10. Juni 2013 zurück. Die gegen den Ablehnungsbesch eid in Gestalt des Widerspruchsbescheids geric h- tete Klage des Klägers wurde vom Oberlandesgericht M . , Senat für P a- tentanwaltssachen, mit Urteil vom 21. November 2013 abgewiesen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung blieb ohne Erfolg . Mit Schreiben vom 1. August 2014 beantragte der Kläger - soweit für das vorliegende Verfahren von Interesse - , ihn zur Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes zum 1. Oktober 2014 zuzulassen (Hilfsantrag zu i) und seine bereits absolviert en Ausbildungszeiten vom 1. Dezember 2012 bis zum 31. Mai 2014 in der Kanzlei B . Z . sowie in der Zeit vom 2. Januar bis zum 1. Mai 2013 am Landgericht F . anzuerke n- nen und auf die Dauer der Patentanwaltsstation d er Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes gemäß § 7 PAO im Umfang von 20 Ausbi l- dungsmonaten, hilfsweise im Umfang von 18 Ausbildungsmonaten, höchs t- 3 4 5 - 4 - hilfsweise in größtmöglicher Zahl an Ausbildungsmonaten anzurechnen (Hilf s- antrag zu ii) . Mit Bescheid vom 22. September 2014 ließ die Beklagte den Kläger u n- ter Ablehnung der Anträg e im Übrigen mit Wirkung zum 1. Oktober 2014 zur Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes zu. Den Wide r- spruch des Klägers wies die Beklagte m it Wid erspruchsbescheid vom 12. Februar 2015 zurück. Nach Verweisung der vom Kläger am 13. März 2015 beim Verwaltung s- gericht M . erhobenen Klage an das Oberlandesgericht M . , Senat für Patentanwaltssachen, welche der Bayerische Verwaltungsge richtshof best ä- tigt hat, hat der Kläger zunächst angekündigt, die von der Beklagten im B e- scheid vom 22. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheid s vom 12. Februar 2015 zurückgewiesenen Anträge gemäß seinem Hilfsantrag zu ii) weiter zuv erfolgen. N achdem der Kläger mit Schreiben vom 30. November 2015 beantragt hatte, ihn ab dem 1. Juni 2016 zur Ausbildung beim Deutschen Patent - und Markenamt sowie beim Bundespatentgericht zuzulassen, die Beklagte diesen Antrag mit Bescheid vom 14. März 2016 abgelehn t und den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2016 zurückgewiesen hatte, hat der Kläger als weiteren Antrag angekündigt, festzustellen, dass dieser Able h- nungsbescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtswi d- rig w ar. Mit Bescheid der Beklagten vom 20. Ju ni 2016 wurde der Kläger zum 1. Oktober 2016 zur Ausbildung beim Deutschen Patent - und Markenamt und beim Bundespatentgericht zugelassen. 6 7 8 9 - 5 - Der Kläger hat zuletzt beantragt f estzustellen, dass 1. die Beklagte ver pflichtet war, die absolvierten Ausbildungsze i- ten des Klägers an der 6. Zivilkammer des Landgerichts F . (Gericht für Patentstreitsachen) vom 2. Januar bis zum 1. Mai 2013 als zwei Ausbildungs m onate in der Patent - und Rechtsanwaltskanz lei B . Z . vom 1. Dezem ber 201 2 bis zum 31. Dezem ber 2012 (40 Wochenstunden) als einen Ausbildungsmonat, vom 1. J a- nuar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 als zwölf Aus bildung s- monate, hilfsweise 3,75 Ausbildungs monate (als Äquivalent für 12, 5 Wochenstunden ), vom 1. Ja nuar 2014 bis zum 31. Mai 2014 als fünf Ausbildungsmonate, hilfsweise als drei Ausbildungsmonate ( als Äqu ivalent für 24 Wochenstunden ), höchst hilfsweise als 1,56 Ausbildungs monate (als Äquivalent für 12,5 Wochenstunden ), weiterh in hilfsweise jeweils als größtmögliche Zahl an Ausbildungsmonaten auf die Dauer der Anwaltsstation der Ausbildung des Klägers zum Patentassessor anzurechnen; 2. die Beklagte verpflichtet war, den Ausbildungsbeginn des Kl ä- gers gegenüber dem 1. Oktober 2014 um die unter 1. f estg e- stellte Anzahl anzurechnender Ausbildungsmonate in die Ve r- gangenheit zu verlegen; 3. die Beklagte den Kläger mit Wirkung zum 1. Juni 2016 zur Au s- bildung beim Deutschen Patent - und Markenamt sowie beim Bundespatentgericht zulassen mus ste; 4. der Bescheid der Beklagten vom 22. September 2014 in Gestalt des Widerspruchbescheid s vom 12. Februar 2015 rechtswidrig 10 - 6 - war, soweit darin der Hilfsantrag zu ii) des Klägers abgelehnt wurde; 5. der Bescheid der Beklagten vom 14. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Mai 2016 rechtswidrig war; hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, die bereits absolvierten Ausbildungszeiten des Klägers v om 1. Dezember 2012 bis zum 31. Mai 2014 in der Patent - und Rechtsanwaltskanzlei B . Z . sowie vom 2. Januar 2013 bis zum 1. Mai 2013 an der 6. Zivilkammer des Landgerichts F . anzuerkennen und auf die Dauer der An waltsstation der Ausbildung zum P a- tentassessor gemäß § 7 PAO anzurechnen als in Summe 20 Ausbildungsm onate , hilfsweise als mindestens 18 Ausbi l- dungsmonate, höchst hilfsweise als größtmögliche Zahl von Ausbildungsmonaten; hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Das Oberlandesgeric ht M . , Senat für Patentanwaltssachen, hat die Klage mit diesen Anträgen mit Urteil vom 22. September 2016 abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Dagegen richtet sich der Antrag des Kl ä- gers. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung de r Berufung ist statthaft (§ 94b Abs. 1 Satz 1, § 94d PAO i.V.m. § 124, § 124a Abs. 4 VwGO), bleibt jedoch ohne Erfolg, weil ein Zulassungsgrund nach § 124 VwGO nicht gegeben ist. 11 12 - 7 - 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefoc h- t enen Entscheidung (§ 94d Satz 2 PAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Z u- lassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfGE 110, 77, 83; B VerfG, NVwZ 2000, 1163, 1164; NVwZ - RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; BGH, Beschl üsse vom 13. Oktobe r 2014 - PatAnwZ 1/14, NJW - RR 2015, 382 Rn. 7; vom 6. Juli 2012 - PatAnwZ 1/11, NJW - RR 2013, 177 Rn. 9; BVerwG, NVwZ - RR 2004, 542, 543; vgl. auch Kilimann in Feu erich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 112e BRAO Rn. 20 f. i.V.m. Reinhard in Feuerich/Weyland, § 94d PAO Rn. 5 ). Dies ist nicht der Fall . a) Soweit der Kläger die Ausführungen des Oberlandesgerichts angreift, das in den Klageanträgen zu 1. u nd 2. z um Ausdruc k kommende Klageb ege h- ren habe zulässig nur im Rahmen einer Verpflichtungsklage auf Zulassung zur Prüfung verfolgt werden können, handelt es sich um nicht tragende Erwägu n- gen, auf denen die angefochtene Entscheidung nicht beruht. b) Ohne Erfolg wendet si ch der Kläger gegen die Ablehnung der Anrec h- nung von Ausbildungszeiten, die er vor der Zulassung zur Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes abgeleistet hat , und die Ablehnung einer Vorverlegung des Ausbildungsbeginns im Hinblick auf die seiner Auffa s- sung nach anrechenbaren Ausbildungszeiten. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird zunächst Bezug genommen. Eine Anrechnung von Ausbildungszeiten, die vor der Zulassung zur Au s- bildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes nach § 7 PAO oder vor dem von dem Präsidenten des Deutschen Patent - und Markenamts festg e- legten Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung (§ 14 Abs. 1 PatAnwAPO) abg e- leistet werden, findet nicht statt. Für die Berechnung der in § 7 Abs. 1 PAO vo r- 13 14 15 16 - 8 - geschriebenen Ausbil dungszeit ist gemäß § 14 Abs. 2 PatAnwAPO der Zei t- punkt des Beginns der Ausbildung maßgebend . Soweit nach § 7 Abs. 1 Satz 2 PAO eine Anrechnung einer Ausbildung bei einem Gericht für Paten t- streitsachen bis zu zwei Monaten auf die Ausbil dung zum Patentanwalt möglich ist, betrifft dies lediglich Ausbildungszeiten, die nach Beginn der Ausbildung abgeleistet werden. Der vom Kläger gestellte Antrag, ihn zum 1. Dezember 2012 zur Ausbi l- dung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes nach § 7 PAO zuzula s- sen, ist rechtskräftig abgelehnt worden. Eine Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes gemäß § 7 PAO kann nach der Rechtsprechung des Senats nicht neben der Tätigkeit als Rechtsreferendar im Rahmen einer Nebentätigkeit abge leistet werden (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2014 - PatAnwZ 1/14, NJW - RR 2015, 382 Rn. 9). Eine Anrechnung der vom Kläger nach diesem Zeitpunkt bis zu der auf seinen Antrag hin erfolgten Zulassung zur Ausbildung zum 1. Oktober 2014 neben seiner Tä tigkeit als Rechtsreferendar abgeleisteten Ausbildungszeiten bei der Patent - und Rechtsanwaltskanzlei B . Z . und bei der 6. Zivilkammer des Landgerichts F . ( Kammer für Patentstreitsachen) sowie eine Verlegung des Ausbildung s- beginns vor den Zeitpunkt des 1. Oktober 2014 kommt danach nicht in Betracht. Darauf, ob der vor dem Beginn der Ausbildung bereits absolvierte Ausbildung s- abschnitt erfolgreich durchlaufen worden ist, kommt es in diesem Zusamme n- hang nicht an. Der hierin liegende Eingriff in die nach Art. 12 Abs. 1 GG g e- wäh r leistete Freiheit der Berufswahl des Klägers ist, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, durch das Interesse der Allgemeinheit an einem hohen Niveau der patentanwaltlichen Beratung als b eson ders wichtigem Gemei n- schaftsgut gerechtfertigt . Die gesetzliche Regelung , aus der sich ergibt, dass die Ausbildung zum Patentanwalt nicht im Rahmen einer Nebentätigkeit neben der Tätigkeit als Rechtsreferendar im juristischen Vorbereitungsdienst absolv iert 17 - 9 - werden kann, ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich und u n- ter Abwägung der hiermit für den Kläger verbundenen Einschränkung seiner Berufswahlfreiheit , die darin besteht, dass eine Parallelausbildung ausg e- schlossen ist , auch verhältn ismäßig. Der Kläger kann die Berücksichtigung von vor dem 1. Oktober 2014 a b- geleisteter Ausbildungszeiten darüber hinaus nicht mit Erfolg auf die Entsche i- dung des Bundesverfassungsgerichts vom 25 . Juli 1996 (1 BvR 638/96, NVwZ 1997, 479) stützen. Anders als in dem dort zugrunde liegenden Fall ist seitens der Beklagten zugunsten des Klägers vor Ableistung der seiner Ansicht nach anzurechnenden Ausbildungszeiten kein Vertrauenstatbestand begründet worden, dass eine Zulassungsentscheidung zur Ausbildung als Patentanwalt zu seinen Gunsten ergangen oder in Aussicht gestellt worden war . 2. Der Kläger hat auch einen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler (§ 94d Satz 2 PAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht dargelegt. a) Das Oberlandesgericht hat nicht in e iner rechtswidrigen Besetzung entschieden, weil an der angefochtenen Entscheidung gemäß § 86 Abs. 2 PAO zwei Patentanwälte mitgewirkt haben. Zu Recht und mit zutreffender Begrü n- dung, auf die Bezug genommen wird, hat das Oberlandesgericht entschieden, dass Gründe, die die Unparteilichkeit der mitwirkenden ehrenamtlichen Richter im vorliegenden Fall in Frage stellen und die Besorgnis der Befangenheit rech t- fertigen könnten, nicht dargelegt oder ersichtlich sind. Entgegen der Auffassung des Klägers steht die Pa tentanwaltskammer den Bewerbern zur Ausbildung a ls Patentanwalt nicht als " Arbeitgeberverband " gegenüber, dessen Interesse d a- rauf gerichtet ist, die Zahl der Mitglieder zwecks Vermeidung von Konkurrenz niedrig zu halten. Die Zulassung zur Ausbildung zum Pa tentanwalt und zur Ausbildung beim Deutschen Patent - und Markenamt und beim Bundesp aten t- gericht wird nicht durch die Patent anwaltskammer, sondern gemäß §§ 3, 18 19 20 - 10 - 20 PatAnwAPO durch den Präsidenten des Deutschen Patent - und Marke n- amts getroffen. Ein Interessenk onflikt der an der angefochtenen Entscheidung als ehrenamtliche Richter mitwirkenden Patentanwälte kann daher nicht aus ihrer Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer abgeleitet werden. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass Entscheidungen eines Senates für Patentanwaltssachen stets auf der Grundlage von Erwägungen des beruflichen Wettbewerbs getroffen würden, sind nicht dargelegt oder sonst ersichtlich. Die Unabhängigkeit der Senate für Patentanwaltssachen wird vielmehr dadurch gewährleistet, dass die se gem äß § 86 Abs. 2 PAO mit drei Berufsrichtern b e- setzt sind und als Mitglied eines Senats für Patentanwaltssachen nach § 87 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 PAO ein Patentanwalt nicht ernannt werden darf, der dem Vorstand der Patentanwaltskammer angehört oder bei der Patentanwalt s- kammer im Haupt - oder Nebenberuf tätig ist (vgl. BVerfG, NJW 2006, 3049, 3050 zur Besetzung von Anwaltsgerichtshöfen ). Für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG oder einen Antrag an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 53 Abs. 3 VwGO zur Bestimmung des z u- ständigen Gerichts ist daher kein Raum. Der Einholung einer dienstlichen Ste l- lungnahme der an der Senatsentscheidung mitwirkenden Patentanwälte zu der Frage, ob sie vor ihrer Ernennung zu patentanwaltlichen Beisi tzern beim Bu n- desgerichtshof von der Patentanwaltskammer für Funktionen als Beisitzer beim Landgericht M . (Kammer für Patentanwaltssachen) oder beim Oberla n- desgericht M . (Senat für Patentanwaltssachen) vorgeschlagen wurden, bedarf es vor d iesem Hintergrund ebenfalls nicht. b) Eine fehlerhafte Besetzung des Oberlandesgerichts ergibt sich auch nicht daraus, dass an dem angefochtenen Urteil des Oberlandesgerichts M . vom 22. September 2016 an Stelle des zunächst entsprechend der Li ste der patentanwaltlichen Beisitzer für das Geschäftsjahr 2015 berufenen Paten t- anwalts F . als dessen bestellter Nachfolger ( der ) Patentanwalt V . 21 22 - 11 - mitgewirkt hat. Nach § 87 Abs. 4 Satz 3 PAO ist, wenn ein patentanwaltliches Mitglied vorzeit ig ausscheidet, für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger zu ernennen , der in die Rechtsstellung des ausgeschiedenen Mitglieds eintritt. D a- nach war für den zunächst als Beisitzer berufene Patentanwalt F . , der aufgrund seiner Ernennung als Beisit zer des Senat s für Patentanwaltssachen beim Bundesgerichtshof nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt e , unter denen er zum Mitglied des Senats für Patentanwaltssachen beim Oberlandesgericht M . bestellt werden könnte (§ 87 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. § 89 Abs. 1 Satz 1 PAO) , ein Nachfolger im Amt zu bestellen . Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung über die Bestimmung des Nachfolgers des ausgeschiedenen P a- tentanwalts F . in willkürlicher und eine Manipulation der Besetzung des erkennenden Senats für Patentanwaltssachen des Oberlandesgerichts M . zu besorgende r Weise ergangen ist, die einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG begründen könnte (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 2. Februar 2017 - 2 BvR 787/16, juris Rn. 33; BVer fGE 101, 331 , 359 f. m.w.N. ), sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. c) Der Kläger vermag außerdem nicht aufzuzeigen, dass die angefocht e- ne Entscheidung auf einem Verstoß gegen § 108 Abs. 2 VwGO beruht. Es kann dahinstehen, ob das Oberlandesgerich t, wie der Kläger geltend macht, in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien zur Erörterung des Umstands ve r- pflichtet gewesen ist , dass ein generelles wirtschaftliches Eigeni nteresse der Mitglieder der Patentanwaltskammer nicht anzuerkennen sei , weil zu den Mi t- gliedern in erheblichem Umfang auch angestellte Patentanwälte zähl en. Denn der Kläger hat mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung keine Tatsachen vorgetragen, die das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung aufgrund der nach Auffassung des Kläg ers gebotenen Erörterung ergänzend hätte berüc k- sichtigen müssen . D ie Annahme des Oberlandesgerichts, zu den Mitgliedern der Patentanwaltskammer zählten in erheblichem Umfang auch angestellte P a- 23 - 12 - tentanwälte, erweist sich zudem nicht deswegen als unzutreffend , weil im Vo r- stand der Patentanwaltskammer, wie der Kläger nunmehr darlegt , lediglich ein Mitglied als angestellter Patentanwalt tätig ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 147 Abs. 1 PAO, § 52 GKG. Kayser Grabins ki Graßnack Becker Herzog Vorinstanzen: OLG München, Entscheidung vom 22.09.2016 - PatA - Z 1/15 - 24
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