BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS PatAnwZ 2/11 vom 27. September 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Patentanwaltssachen, hat durch die Vorsi t- zende Richterin Dr. Kessal - Wulf, die Richter Bauner und Dr. Grabinski und die Patenta nwälte von Rohr und Dr. Weller am 27. September 2011 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Patentanwaltssachen des Oberlandesg e- richts München vom 12. Mai 2011 wird als unzulässig verworfen. Der Klä ger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 t- gesetzt. Gründe: 1. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 11. Oktober 2010 in Form des W i- derspruchsbescheids vom 13. Dezember 2010 die vom Kläger begehrte Befre i- ung von der Kanzleipflicht im Inland versagt. Die Klage gegen diesen Bescheid hat das Oberlandesgericht mit dem Kläger am 23. Mai 2011 zugestelltem Urteil abgewiesen. Der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen . Dieser Antrag ist gemäß § 94d Satz 2 PAO in Verbindung mit § 124a Abs. 4 Satz 4 und § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil eine Antragsbegründung nicht innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist von zwei Monaten eingegangen ist. Dies e Frist begann mit der Zustellung des vol l- ständigen Urteils und lief am 25. Juli 2011 (Montag) ab. 1 2 - 3 - 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO in Ve r- bindung mit § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 147 Abs. 1 PAO in Verbin dung mit § 52 Abs. 2 GKG. Kessal - Wulf Bauner Grabi n ski von Rohr Weller Vorinstanzen: OLG München, Entscheidung vom 12.05.2011 - PatA - Z 1/11 - 3
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