BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS PatA n wZ 3/11 vom 1 6 . Dezember 2011 in de r verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssache - 2 - Der Bundesgerichtshof - Senat für Patentanwaltssachen - hat durch die Vorsi t- zende Richterin Dr. Kessal - Wulf, die Richter Hubert und Dr . Grabinski sowie die Patentanwälte Schaafhausen und Dr. Becker am 16. Dezember 2011 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 21. Juli 2011 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kos ten des Zulassungsverfahrens zu tr a- gen. festgesetzt. Gründe: I. Das Oberlandesgericht München hat durch Urteil vom 21. Juli 2011 - PatA - Z 2/11 - die Klage des Antragstellers gegen die Pate ntanwaltskammer auf Herausgabe einer "aktuellen Mitgliederliste des Vereins Deutsche Verein i- gung für gewerblichen Recht s schutz und Urheberrecht e.V. (GRUR)" abgewi e- sen und die Berufung gegen diese Entscheidung nicht zugelassen. Der Kläger 1 - 3 - hat mit seinen Sc hriftsätzen vom 2. August 2011 und vom 24. August 2011 die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil beantragt und seinen Antrag mit Schriftsatz vom 23. September 2011 begründet. Nach Ansicht des Klägers we i- se das Urteil formale und sachliche Mängel auf. Er rügt einen "heimlichen Ric h- terwechsel", eine "rechtswidrige Beklagtenvertretung" durch Frau Rechtsanwä l- tin R . sowie ein "Anfüttern des Vorsitzenden Richters" des erkennenden Senats des Oberlandesgerichts München. Weiterhin trägt er vor, dass das G e- bot der Gleichbehandlung aller Patentanwälte auch für ihn einen Anspruch auf Einsicht in die Mitgliederliste der GRUR begründe. Dieses ergebe sich auch aus der Mithaftung aller Patentanwälte für Schäden, die durch die GRUR veru r- sacht würden. Wegen der Ei nzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes Bezug genommen. Die Beklagte und Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag auf Zula s- sung der Berufung kostenpflichtig als unzulässig zu verwerfen. II. Der Antrag des Klägers auf Zulass ung der Berufung ist statthaft (§ 94b Abs. 1 Satz 1, § 94 d PAO i.V.m. § 124, § 124a Abs. 4 VwGO). Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Mit Blick auf die Darlegungserfordernisse des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bestehen bereits Zweifel an der Zulässigkeit des Ant rags; denn die Da r- legung erfordert mehr als einen nicht näher spezifizierten Hinweis auf das Vo r- liegen eines der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO. Daher bedarf es regelmäßig einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen 2 3 4 - 4 - Entscheidung. Eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags genügt hingegen grundsätzlich nicht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl . , § 124a Rn. 48 ff . ). Der Antrag ist indes jedenfalls unbegründet. Der Antragsteller zeigt das Vorliegen eines der Zulassungsg ründe des § 124 Abs. 2 VwGO nicht auf. In s- besondere ergeben sich aus seiner Antragsbegründung keine ernstlichen Zwe i- fel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; vgl. BGH, B e- schluss vom 6. September 2011 - AnwZ (Brfg) 5/11 m . w . N . ); auch ein Verfa h- rensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könnte (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), ist nicht dargetan. 5 - 5 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO in Verbi n- dung mit § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 1 47 Abs. 1 PAO in Verbindung mit § 52 GKG. Kessal - Wulf Hubert Grabinski Schaafhausen Becker Vorinstanzen: OLG München, Entscheidung vom 21.07.2011 - PatA - Z 2/11 - 6
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