BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS PatA n wZ 3/11 vom 1 6 . Dezember 2011 in de r verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssache - 2 - D er Bundesgerichtshof - Senat für Patentanwaltssachen - hat durch die Vorsi t- zende Richterin Dr. Kessal - Wulf, die Richter Hubert und Dr . Grabinski sowie die Patentanwälte Schaafhausen und Dr. Becker am 16. Dezember 2011 beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 12. September 2011 gegen Patentanwalt Dr. Weller wird als unzulässig verworfen. Gründe: I. Durch Urteil des Oberlandesgerichts München vom 21. Juli 2011 - PatA - Z 2/11 - ist die Klage des Antragstellers gegen die Patentanwaltska m- mer München auf Herausgabe einer "aktuellen Mitgliederliste des Vereins Deutsche Vereinigung für gewerblichen Recht s schutz und Urh eberrecht e.V. (GRUR)" abgewiesen worden. Der Kläger hat mit seinen Schriftsätzen vom 2. August 2011 und vom 24. August 2011 die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil beantragt und diesen Antrag mit Schriftsatz vom 23. September 2011 begründet. Mit Schriftsatz vom 12. September 2011 hat der Kläger und Antragste l- ler, "für den Fall, dass die Richterbesetzung in dem Verfahren PatAnwZ 3/11 1 2 - 3 - mit der Richterbesetzung in dem Verfahren PatAnwSt (B) 1/11 identisch sein sollte", die ehrenamtlichen Beisitzer de s Patentanwaltssenats Dr. Weller und Dr. Becker "vorsorglich als befangen" abgelehnt. Zur Begründung dieses G e- suchs hat er auf die Ablehnungsgründe in dem Verfahren PatAnwSt (B) 1/11 und das Schreiben vom 12. Juli 2011 hingewiesen, die gleichfalls für das vo r- liegende Verfahren PatAnwZ 3/11 gelten. Danach hat der Antragsteller den e h- renamtlichen Beisitzer Dr. Weller wegen der Besorgnis der Befangenheit im Wesentlichen deshalb abgelehnt, weil dieser der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR) angehöre, mit der er seit Jahren beruflich im Streit liege. Im Übrigen sei der Beisitzer mit dem Patenta n- walt Dr. W . in einer Kanzlei tätig, der im Jahre 1998 ein berufsgerichtliches Verfahren gegen ihn geführt habe. Wegen der Einzel heiten der Antragsbegrü n- dung wird im Übrigen auf den jeweiligen Inhalt der Schriftsätze vom 3. Mai 2011 und vom 12. Juli 2011 in dem Verfahren PatAnwSt (B) 1/11 Bezug g e- nommen. II. Das gegen den ehrenamtlichen Beisitzer des Patentanwaltssenats Dr. Wel ler gerichtete Ablehnungsgesuch ist unzulässig. 3 - 4 - Eine Beteiligung des abgelehnten Patentanwalts an dem vorliegenden Verfahren auf Zulassung der Berufung und dem Verfahren über die Ablehnung des Beisitzers Dr. Becker kommt nach dem Geschäftsverteilungspla n des S e- nats nicht in Betracht; seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit e r- weist sich daher als unzulässig. Kessal - Wulf Hubert Grabinski Sch aafhausen Becker Vorinstanzen: OLG München, Entscheidung vom 21.07.2011 - PatA - Z 2/11 - 4
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