BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS PatAnwZ 3/11 vom 14. August 2012 in der verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssache - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Patentanwaltssachen , hat durch den Vorsitzende n Richter Prof. D r. K ayser, die Richter Hubert und Dr. Grabinski sowie die Patentanwälte Dr. Becker und Lasch am 14. August 2012 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2012 über dessen Antrag auf Zulassung der Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgew iesen. Gründe: I. Das Oberlandesgericht München hat durch Urteil vom 21. Juli 2011 - PatA - Z 2/11 - die Klage des Antragstellers gegen die Patentanwaltskammer auf Herausgabe einer " aktuellen Mitgliederliste des Vereins Deutsche Verein i- gung für gewerbl ichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. (GRUR) " abgewi e- sen. De n Antrag des Klägers, die Berufung zuzulassen, hat der Senat mit B e- schluss vom 16. Dezember 2011 abgelehnt. An der Entscheidung haben unter anderem die Richter am Bundesgerichtshof Hubert und D r. Grabinski sowie der patentanwaltliche Beisitzer Patentanwalt Schaafhausen mitgewirkt. D agegen richtet sich die mit am 2 . März 2012 eingegangenem Schrif t- satz vom 28. Februar 2012 erhobene " Gegenvorstellung " des Klägers . Zur B e- 1 2 - 3 - gründung erhebt er Einwend ungen gegen die Senatsbesetzung. Er weist darauf hin, dass es sich bei dem patentanwaltlichen Senatsmitglied Patentanwalt Schaafhausen um den Vizepräsidenten der GRUR handele. Dieser habe in e i- gener Sache entschieden, die Mitgliederliste der GRUR geheim zu halten. Eine derartige Richterbesetzung sei rechtswidrig. Ferner habe in Person des Ric h- ters am Bundesgerichtshof Dr. Grabinski ein Senatsmitglied mitgewirkt, das den Weisungen des Vizepräsidenten der GRUR unterstün de . Ein im Zusammenhang mit der Gegen vorstellung ausgesprochenes A b- lehnungsgesuch gegen die Richter am Bundesgerichtshof Hubert und Dr. Grabinski hat der Senat zurückgewiesen. Die im Rahmen der Gegenvorste l- lung ausgesprochene Ablehnung des patentanwaltlichen Beisitzers Patenta n- walt Schaafhaus en hat der Senat für begründet erklärt. II. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. 1. Auf die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits geä u- ßerten Bedenken gegen die Statthaftigkeit eines solchen Rechtsbehelfs (vgl. dazu etwa BGH, Beschlüs se vom 13. März 2012 - 2 StR 19/12 m.w.N.; vom 20. Januar 2012 - AnwZ (Brfg) 23/11, juris Rn. 2 ) und gegen die Möglichkeit der Abänderung rechtskräftiger Entscheidungen (vgl. dazu etwa BGH, Be schlüsse vom 6. März 2012 - 3 StR 22/12, juris Rn. 2 m.w.N.; vom 21. März 2011 - AnwZ (B) 95/09, juris Rn. 2 m.w.N.) kommt es dabei nicht an. Das Vorbringen des Klägers gibt dem Senat auch nach nochmaliger Prüfung seines Antrags auf Zulassung der Berufung aus den schon im Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2011 aufgezei gten Gründen jedenfalls keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung in der Sache. 3 4 5 - 4 - Ohne dass es noch darauf ankäme, geht i m Übrigen der Hinweis des Klägers auf eine vermeintlich rechtswidrige Se natsbesetzung fehl . Denn Patentanwalt Schaafhausen, den der Kläger erst nach der angefochtenen En t- scheidung unter Hinweis auf seine Position in der Vereinigung GRUR abgele hnt hat, war nicht entsprechend § 94d Satz 2 PAO , § 125 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 VwGO, § 41 ZPO kraft Gesetzes von der Ausübung des Richter amts ausgeschlossen. Diese Vereinigung ist nicht am Verfahren beteiligt. 2. Die Eingabe des Klägers könnte auch keinen Erfolg haben, wollte man sie als - statthafte - Anhörungsrüge gemäß § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO, § 152a VwGO deuten. Als solche wäre sie sc hon unzulässig, da der Kläger die Wa h- rung der Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht glaubhaft gemacht hat. Darüber hinaus ist eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung weder au f- gezeigt noch in der Sache gegeben. Kayser Hubert Grabinski Becker L asch Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 21.07.2011 - PatA - Z 2/11 - 6 7
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