BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS PatAnwZ 3/11 vom 23. Juli 2012 in der verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssache - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Patentanwaltssachen , hat durch den Vorsitzende n Richter Prof. D r. K ayser, die Richter Pauge und Dr. Sch äfer sowie die Patentanwälte Dr. Becker und Lasch am 23. Juli 2012 beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Richter am Bundesgerichtshof Hubert und Dr. Grabinski wird für un b e- gründet erklärt. Das Ablehnun gsgesuch des Antragsteller s gegen den paten t- anwaltlichen Beisitzer Patentanwalt Schaafhausen wird für b e- gründet erklärt. Gründe: I. Das Oberlandesgericht München hat durch Urteil vom 21. Juli 2011 - PatA - Z 2/11 - die Klage des Antragstellers gegen die Patentanwaltskammer auf Herausgabe einer " aktuellen Mitgliederliste des Vereins Deutsche Verein i- gung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. (GRUR) " abgewi e- sen. De n Antrag des Klägers, die Berufung zuzulassen, hat der Senat mit B e- schluss vom 16. Dezember 2011 abgelehn t. An der Entscheidung haben unter 1 - 3 - anderem die R ichter am Bundesgerichtshof Hubert und Dr. Grabinski sowie der patentanwaltliche Beisitzer Patentanwalt Schaafhausen mitgewirkt. Mit am 2 . März 2012 eingegangenem Schriftsatz vom 28. Februar 2012 hat der Kl äger " Gegenvorstellung " gegen den Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2012 erhoben. Im Hinblick auf die Entscheidung über die G e- genvorstellung hat er bereits mit Schreiben vom 24. und 25. Februar 2012 die Richte r am Bundesgerichtshof Hubert und Dr. Grabinski wegen der Besorgnis der Befangenheit ausdrücklich abgelehnt. Zur Begründung macht der K l äger insbesondere geltend: Richter am Bundesgerichtshof Hubert und Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grabinski, welcher Mitglied der GRUR sei, hätten in der vorliegend en Sache rechtswidrig mit dem patentanwaltlichen Senatsmitglied Schaafhausen zusammengearbe i- tet. Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grabinski sei bekannt gewesen , dass es sich bei Patentanwalt Schaafhausen um den Vizepräsidenten der GRUR ha n- d e le. Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grabinski unterstehe dessen Fehlwe i- sungen. In seinen Schreiben wendet sich der Kläger im Übrigen generell gegen die Mitwirkung des patentanwaltlichen Senatsmitglieds Schaafhausen im vorli e- genden Verfahren. In seiner dienstlichen Äuß erung vom 9. Mai 2012 hat Richter am Bu n- desgerichtshof Hubert erklärt, ihm sei bislang nicht bekannt gewesen, dass Patentanwalt Schaafhausen Vizepräsident der GRUR sei. Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grabinski hat in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 9. Mai 2012 ausgeführt, er sei nicht Mitglied der GRUR. Er habe bisher lediglich an einer Ausschusssitzung der GRUR teilgenommen und im Übrigen bei Veranstaltungen der GRUR Vorträge gehalten. Dass Patenta n- walt Schaafhausen Vizepräsident der GRUR sei, s ei ihm bislang nicht bekannt 2 3 4 5 - 4 - gewesen, sondern lediglich , dass es sich bei diesem um den Vorsitzenden e i- ner Bezirksgruppe der GRUR handele. Der hierzu angehörte Kläger hat sich im vorliegenden Verfahren nicht weiter geäußert . II. Mit seinen im Zusammen hang mit der Gegenvorstellung gegen den S e- natsbeschluss vom 16. Dezember 2012 eingereichten Schreiben vom 24., 25. und 28. Februar 2012 hat der Klä ger nicht nur die Richter am Bundegerichts hof Hubert und Dr. Grabinski, sondern bei der gebotenen Auslegung s einer Eing a- ben auch das patentanwaltliche Senatsmitglied Patentanwalt Schaafhausen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er hat darin nämlich - neben der ausdrücklichen Ablehnung der genannten Berufsrichter - auch zum Ausdruck gebracht, dass er desse n Mitwirkung ablehnt, weil dieser Vizepräsident der jen i- gen Vereinigung ist, deren Mitgliederliste Gegenstand des Streits ist. Die A b- lehnungsgesuche haben nur teilweise Erfolg. 1. Nach der hier gemäß § 94d Satz 2 PAO , § 125 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 VwGO sinngemäß anzuwendenden Vorschrift des § 42 Abs. 2 Z PO fi n- det die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilic h- keit zu rechtfertigen. Dies ist dann der F all, wenn der Ablehnende bei verstä n- diger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abg e- lehnte Richter ihm gegenüber eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgeblich ist, o b aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände 6 7 8 - 5 - Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Februar 2011 - AnwZ (B) 13/10; Z öller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., Rn. 8 m.w.N.). Dafür genügt es, dass die Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben, weil es bei den Vorschriften der Befangenheit von Richtern darum geht, bereits den bösen Schein einer mög licherweise fehlenden Unvo r- eingenommenheit und Objektivität zu vermeiden. Die Vorschriften über die Richterablehnung dienen zugleich der Verwirklichung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs der Parteien, nicht vor einem Richter stehen zu müsse n, dem es an der gebotenen Neutralität fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10 m.w.N.). 2. Nach diesen Maßstäben liegen Ablehnungsgründe gegen die Richter am Bundesgerichtshof Hubert und Dr. Grabinski nicht vor, während die Able h- nung von Patentanwalt Schaafhausen Erfolg hat. a ) Das gegen Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grabinski gerichtete A b- lehnungsgesuch ist unbegründet. aa) Dass dieser - entgegen der ursprünglichen Behauptung des Klägers - nicht Mitglied der GRUR ist, hat der Kläger auf die dienstliche Äußerung hin jedenfalls nicht bestritten . Eine solche einfache Mitgliedschaft in einer Verein i- gung ist im Übrigen ohnehin für sich nicht geeignet, die Besorgnis der Vorei n- genommenheit zu begründen (vgl. Mey er - Goßner, aaO Rn. 9; Zöller/ Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 42 Rn. 11, 32 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2011 - PatAnwSt (B) 1/11, juris Rn. 7). Nichts anderes gilt für die Teilnahme an einer Ausschusssitzung der GRUR und die bei Veranstaltungen d er Vereinigung gehaltenen Vorträge des abgelehnten Richters (vgl. Vollko m- mer, aaO Rn. 32 m . w . N . ). Unerheblich ist insoweit der Hinweis des Klägers , der 9 10 11 - 6 - abgelehnte Richter trage durch sein - allgemein gehaltenes und knappes - Lob an einem Markenrechtskommen tar wesentlich zur " Verbreitung von GRUR - Fälschungen " bei. bb) Ein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Abgelehnten zu rechtfertigen, ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Klägers zur Mitwirkung des patentanwaltli chen Senatsmitglieds Schaafha u- sen . Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grabinski hatte weder die Möglichkeit noch Anlass , diese Mitwirkung zu verhindern. Bis zum Abschluss des Verfa h- rens hatte kein Ablehnungsgesuch gegen Patentanwalt Schaafhausen vorgel e- gen. Zudem war Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grabinski die Stellung von Patentanwalt Schaafhausen als Vizepräsident der GRUR nicht bekannt, so dass sich aus seiner Sicht die Frage nach einer angeblichen Rechtswidrigkeit der Mitwirkung des Vizepräsidenten der GRUR nicht stellen konnte. Der Kläger hat auch keine Umstände aufgezeigt, die aus Sicht eines ve r- nünftigen Prozessbeteiligten Anlass zu der Annahme geben könnten, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grabinski habe entgegen seiner dienstlichen Äuß e- rung von dieser Stellung des patentanwaltlichen Senatsmitglieds Kenntnis g e- habt. Auch ein - vom Kläger in einem anderen Gerichtsverfahren hierfür ang e- führte r - Vortrag des abgelehnten Richters bei der Jahrestagung 2011 der GRUR, in deren Rahmen Patentanwalt Schaaf hausen zum neuen Vizepräs i- denten gewählt worden ist, rechtfertigt diesen Schluss nicht. cc ) Soweit der Kläger eine Weisungsabhängigkeit des Richters am Bu n- desgerichtshof Dr. Grabinski gegenüber dem Vizepräsidenten der GRUR ge l- tend macht, ist ein Ablehnu ngsgrund nicht dargetan. Abgesehen davon, dass bereits die zugrundeliegende Behauptung, der abgelehnte Richter sei Mitglied der GRUR ausweislich der dienstlichen Äußerung nicht zutrifft, ist nicht ersich t- 12 13 14 - 7 - lich, woraus sich eine Weisungsbefugnis gegenüber ei nem einfachen Verein s- mitglied ergeben sollte. Dass Patentanwalt Schaafhausen auf Richter am Bu n- desgerichtshof Dr. Grabinski Einfluss genommen habe, hat der Kläger weder konkret behauptet noch sind aus der Sicht eines vernünftigen Betrachters hie r- für Anzeic hen erkennbar. b) Die Ablehnung von Richter am Bundesgerichtshof Hubert ist jedenfalls unbegründet. Der Vorwurf, der abgelehnte Richter habe die Mitwirkung von Patentanwalt Schaafhausen nicht verhindert , geht in Bezug auf Richter am Bundesgerichtshof H ubert erst recht fehl. Wie bereits ausgeführt , folgt dies schon daraus, dass auch ihm die Vizepräsidentschaft von Patentanwalt Schaf f- hausen nicht bekannt gewesen ist. 3 . Das Ablehnungsgesuch gegen das patentanwaltliche Senatsmitglied Patentanwalt Schaaf hausen ist begründet. a) Nach dem bereits aufgezeigten Maßstab ist die Stellung als Vizepräs i- dent der Vereinigung GRUR aus Sicht des Klägers bei vernünftiger Würdigung geeignet , die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Anders als ein einf a- ches, gege benenfalls in fachlichen oder örtlichen Gremien besonders engagie r- tes Mitglied unterliegt Patentanwalt Schaafhaus en als Vizepräsident und damit Gesamtv orstandsmitglied vereinsrechtlichen Treuepflichten, insbesondere der Pflicht , im Rahmen seiner geschäftsf ührenden Tätigkeit die Interessen des Ve r- eins zu wahren und drohende Schäden vom Verein abzuwenden. Dazu gehört etwa die Pflicht, im Interesse des Vereins über geheimhaltungsbedürftige Ta t- sachen Stillschweigen z u bewahren (vgl. dazu insgesamt MünchKommBGB / Reuter , 6. Aufl., § 27 Rn. 44 m.w.N.). Ein aktueller Interessenwiderstreit für Patentanwalt Schaafhausen ergibt sich hieraus zwar nicht zwingend. Denn er ist im vorliegenden Verfahren nicht 15 16 17 18 - 8 - unmittelbar (auch) in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied der GRUR b e- troffen und erst recht nicht als solches zur Mitwirkung berufen. Die Klage auf Herausgabe der Mitgliederliste richtet sich nicht gegen die Vereinigung, so n- dern gegen die Patentanwaltskammer; unterstellte man ihre Begründetheit, so läge in der M itwirkung von Patentanwalt Schaafhausen an einer stattgebenden Entscheidung keine Verletzung seiner vereinsrechtlichen Treuepflicht. Indes sind die Umstände geeignet, aus Sicht eines vernünftigen Ablehnenden den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und O b- jektivität zu begründen, wie sie der Kläger nun offenbar befürchtet. b ) Der Senat kann ohne die Einholung einer dienstlichen Erklärung des abgelehnten patentanwaltlichen Beisitzers Patentanwalt Schaafhausen en t- scheiden. Der le tztlich maßgebliche - objektive - Umstand seiner Vizepräsiden t- schaft in der Vereinigung GRUR , deren Interessen mittelbar durch den Ausgang 19 - 9 - das Verfahren berührt sein können, ist aus dem allgemein zugänglichen Inte r- netauftritt der Vereinigung ersichtlich. Kayser Pauge Schäfer Becker Lasch Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 21.07.2011 - PatA - Z 2/11 -
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