BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Pat AnwZ 3 /1 4 vom 14. November 201 4 in der verwaltungsrechtlichen Patenta nwaltssache wegen Prozesskostenhilfe hier: Gegenvorstellung - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Patenta nwaltssachen , hat durch den Vorsi t- zenden R ichter Prof. Dr. Kayser, die Richter Hubert und Dr. Grabinski sowie die P a tent anwälte Dr. Becker u nd Dr. Weller a m 14. Nov ember 2014 beschlossen: Die als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 24. September 2014 zu behandelnde Bitte des Antr agstellers vom 10. Oktober 2014, die Rechtsauffassung des Senats nochmals zu überprüfen, wird zurückgewi e sen . Gründe: I. Der Senat hat mit Beschluss vom 24. September 2014 den Antrag des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte sofortige B e- schwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts , mit dem diese s dem Kläger Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht einer bea b- sichtigten Klage versagt hatte, zurückgewiesen. Der Antragsteller meint, der S e natsbeschluss verst oße gegen das Willkürverbot und bittet den Senat um Übe r prüfung seiner Rechtsauffassung. 1 - 3 - II. Der Antragsteller beanstandet keine Gehörsverletzung im Sinn des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 V wGO . Vielmehr will er den Senat zu einer anderen als der im beanst andeten Beschluss dargelegten Interpretation der Entsche i- dung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2010 (5 B 12/10) und zu e i- ner neuen Entscheidung, und zwar gegebenenfalls zu einer Vorlage an den G e meinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bunde s bewegen. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine gegen den Senatsbeschluss gerichtete Gege n- vorste l lung des Antragstellers mit diesen Zielen statthaft ist . D ie Ausführungen des Antragstellers g e b en dem Senat jedenfalls in der Sache keine Veranla s- sung zu ei ner Änderung se i ner Entscheidung. Im Übrigen wäre auch eine - nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO, § 152a VwGO statthafte - Anhörungsrüge unbegrün det. D er Senat hat weder das Vo r- bringen des Antragstellers zur genannten Entscheidung des Bundesverwa l- tungsgericht s übergangen noch dessen rechtliches Gehör in sonstiger Weise 2 3 - 4 - verkürzt . Der Senat hält im Übrigen die Entscheidung auch in der Sache weite r- hin für zutreffend. Kayser Hubert Grabinski Becker Weller Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 25.03.2014 - PatA - Z 3/13 -
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