BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Pat AnwZ 3 /1 4 vom 24 . September 201 4 in der verwaltungsrechtlichen Patenta nwaltssache wegen Prozesskostenhilfe - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Patenta nwaltssachen , hat durch den Vorsitzenden R ichter Prof. Dr. Kayser, di e Richter Hubert und Dr. Grabinski s o- wie die P a tent anwälte Dr. Becker und Dr. Weller a m 24 . September 2014 beschlossen: Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des S enats für Patentanwalt s- s achen des Oberlandesgerichts München vom 25. März 2014 wird zurückgewiesen . Gründe: I. Der Kläger ist zur Ausbildung für den Beruf des Patentanwalts zugela s- sen worden. Nachdem der ausbildende Patentanwalt die Kündigung des Au s- bildungs - und Beschäftigungsver hältnis ses mit dem Antragsteller erklärt hat, hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18. August 2010 festgestellt, dass die Ausbildung des Antragstellers ruhe. Der Antragsteller hat Prozesskostenhi l fe für eine beabsichtigte Klage gegen diesen Bescheid be antragt . Das Oberlandesg e- richt hat den Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage abg e lehnt. Der Kläger beabsichtigt, dagegen eine sofortige Beschwerde beim Bundesgerichtshof einzureichen und beantragt Prozesskoste n hilfe. 1 - 3 - II. D er Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der sofortigen B e- schwerde bleibt erfolglos , weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Au s- sicht auf Er folg bietet ( § 94b Abs. 1 PAO , § 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine ( sofortige ) Beschwerde g egen den Beschluss , mit dem das Obe r- landesgericht dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Kl a- geverfahren versagt hat, ist nicht statthaft. Gemäß § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO gelten für das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Pate nta nwalt s- sachen die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit die Patenta nwaltsordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält. Das Oberlandesgericht steht einem Oberverwaltungsgericht gleich (§ 94b Abs. 1 Satz 2 P AO). Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte können - von b e- stimmten, hier nicht ei n schlägigen Ausnahmefällen abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ange fochten werden (§ 152 Abs. 1 VwGO). Die Patent anwaltsordnung enthält keine abweichenden B e - stimmungen. Nach § 94a Abs. 2 PAO entscheidet der Bundesgerichtshof vie l- mehr nur über die Rechtsmittel der Berufung gegen Urteile de s Oberlandesg e- richts und der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG (zu den ent - sprechenden Vorschriften über das Verfahr en in verwaltungsrechtlichen A n- waltss a chen vgl. BGH , Beschluss vom 4. September 2012 - AnwZ (B) 3/12, juris Rn. 2; vom 28. März 2013 - AnwZ (B) 4/12, juris Rn. 4) . Damit scheidet insbesondere eine sofortige Beschwerde im Sinn von § 166 VwGO i.V.m. § 127 Ab s. 2 Satz 2 ZPO zum Bundesgerichtshof aus. Dass der abgelehnte Prozesskostenhilfeantrag ein (beabsichtigtes) ers t- instanzliches Verfahren vor dem Oberlandesgericht betrifft, führt entgegen der Ansicht des A n tragstellers nicht zur Statthaftigkeit einer sof ortigen Beschwerde 2 3 4 - 4 - in entspr e chender Anwendung von § 127 Abs. 2, 3, § 567 Abs. 1 ZPO. Dem vom Antragsteller zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2010 (5 B 12/10, juris Rn. 3) ist nicht zu entnehmen, dass wegen § 173 VwGO eine sofo rtige Beschwerde gegen erstinstanzliche Entscheidungen g e- rade der Obe r verwaltungsgerichte eröffnet sei . Letzteres ist auch nicht der Fall, weil § 173 eine entsprechende Anwendung der Zivilpr o zessordnung nur erlaubt, soweit die Vorschriften der Verwaltungsp rozessordnung, wie hier § 152 VwGO, keine abschließende Regelung enthalten ( vgl. Eyermann/ Happ , VwGO, 14. Aufl., § 152 Rn. 1) . Dementsprechend wird in der höchstrichterlichen Rech t- sprechung und im Schrifttum eine Beschwerde gegen die Versagung von Pr o- zessk ostenhilfe durch das Oberverwaltungsgericht ganz einhellig und ohne Ei n- schränkung a b gelehnt ( BVerwG, Beschluss vom 14. August 2012 - 5 B 45/12, juris Rn. 2; vom 31. März 2014 - 10 KSt 1/14, juris Rn. 5; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 166 Rn. 19 aE; Eyerm ann/Happ, aaO § 166 Rn. 54; Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 166 Rn. 226; Olbertz in Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, Stand Jan . 2002, § 166 Rn. 84; Wysk, VwGO, § 166 Rn 68; Bader in Bader/ Funke - Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 4. Aufl., § 166 Rn. 56; BeckOK - VwGO/Kreher, Stand Juli 2014, § 166 Rn. 52; vgl. auch BVerwG, Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 9 ; M. Redeker in Red e ker/ von Oertzen, VwGO, 16. Aufl., § 152 Rn. 1 ) . Im Übrigen würde eine entspr e- chende Anwendung von § 567 Abs. 1 ZPO eine sofortige Bes chwerde g e gen - 5 - Entscheidungen in erstinstanzlichen oberverwaltungsgerichtlichen Ve r fahren schon deshalb nicht eröffnen, weil diese Vorschrift nur ein Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Amts - und Landgeric h te vorsieht. Kayser Hubert Gra binski Becker Weller Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 25.03.2014 - PatA - Z 3/13 -
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