Avis juridique important
Protokoll über die für 1983 geltende Regelung im Rahmen des Beschlusses des Assoziationsrats EWG - Zypern vom 24. November 1980 über das Verfahren für den Übergang zur zweiten Stufe des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern
Amtsblatt Nr. L 353 vom 15/12/1983 S. 0002
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PROTOKOLL
über die für 1983 geltende Regelung im Rahmen des Beschlusses des Assoziationsrats EWG - Zypern vom 24 . November 1980 über das Verfahren für den Übergang zur zweiten Stufe des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
einerseits ,
DIE REGIERUNG DER REPUBLIK ZYPERN
andererseits ,
IN DER ERWAEGUNG , daß der Assoziationsrat auf seiner Tagung vom 24 . November 1980 den Beschluß gefasst hat , daß beide Parteien am 1 . Januar 1981 den Prozeß des Übergangs zur zweiten Stufe des Assoziationsabkommens einleiten ,
IN DER ERWAEGUNG , daß im Rahmen dieses Beschlusses ein Protokoll über die für 1981 geltende Regelung beschlossen worden ist und daß diese Regelung von beiden Parteien während des Jahres 1982 angewendet wurde ,
IN DEM WILLEN , einvernehmlich die für das Jahr 1983 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Zypern geltende Handelsregelung festzulegen ,
HABEN BESCHLOSSEN , dieses Protokoll zu schließen und haben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte ernannt :
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN :
Nikos DIMADIS ,
Ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter ,
Ständiger Vertreter der Republik Griechenland ,
Präsident des Ausschusses der Ständigen Vertreter ;
Pierre DUCHATEAU ,
Direktor in der Generaldirektion für Aussenbeziehungen bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ;
DIE REGIERUNG DER REPUBLIK ZYPERN :
Nicos AGATHOCLEOUS ,
Ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter ,
Ständiger Delegierter bei der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ,
Leiter der Mission der Republik Zypern .
DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten
WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN :
Artikel 1
Während des Jahres 1983 gelten die Bestimmungen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern einschließlich der Bestimmungen des am 15 . September 1977 unterzeichneten Zusatzprotokolls , des am 11 . Mai 1978 unterzeichneten Ergänzungsprotokolls und des am 12 . Dezember 1980 unterzeichneten Protokolls im Anschluß an den Beitritt der Republik Griechenland zur Gemeinschaft , die durch die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 des vorliegenden Protokolls ergänzt werden .
Artikel 2
( 1 ) Für die nachstehend aufgeführten Waren mit Ursprung in Zypern gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs , die um den zu jeder Ware angegebenen Hundertsatz gesenkt werden :
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Senkungssatz ( % ) *
07.01 * Gemüse und Küchenkräuter , frisch oder gekühlt : * *
* A . Kartoffeln : * *
* II . Frühkartoffeln : * *
* a ) vom 1 . Januar bis 15 . Mai * 60 *
* b ) vom 16 . Mai bis 30 Juni * 55 ( a ) *
* G . Karotten und Speisemöhren , Speiserüben , rote Rüben , Schwarzwurzeln , Knollensellerie , Rettiche und andere ähnliche genießbare Wurzeln : * *
* ex II . Karotten und Speisemöhren , Speiserüben : * *
* - Karotten : * *
* - vom 1 . Januar bis 31 . März * 60 *
* - vom 1 . April bis 15 . Mai * 60 ( b ) *
* ex IV . andere : * *
* - Rote Rüben * 50 ( c ) *
* S . Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack * 50 ( d ) *
* ex T . andere : * *
* - Ausberginen , vom 1 . Oktober bis 30 . November * 60 ( e ) *
* - Okra ( Hibiscus esculentus L . oder Abelmoschus esculentus L . Mönch ) * 50 *
08.04 * Weintrauben , frisch oder getrocknet : * *
* A . Frisch : * *
* I . Tafeltrauben : * *
* a ) vom 1 . November bis 14 . Juli : * *
* ex 2 . andere : * *
* - vom 8 . Juni bis 14 . Juli * 60 ( f ) *
* b ) vom 15 . Juli bis 31 . Oktober : * *
* - vom 15 . Juli bis 31 . Juli * 60 ( f ) *
( a ) Im Rahmen eines gemeinschaftlichen Zollkontingents von 60 000 Tonnen .
( b ) Im Rahmen eines gemeinschaftlichen Zollkontingents von 2 500 Tonnen .
( c ) Im Rahmen eines gemeinschaftlichen Zollkontingents von 1 500 Tonnen .
( d ) Im Rahmen eines gemeinschaftlichen Zollkontingents von 300 Tonnen .
( e ) Im Rahmen eines gemeinschaftlichen Zollkontingents von 300 Tonnen .
( f ) Im Rahmen eines gemeinschaftlichen Globalzollkontingents von 7 500 Tonnen .
( 2 ) Die in Absatz 1 vorgesehenen Senkungssätze beziehen sich auf die gegenüber Drittländern jeweils tatsächlich angewandten Zollsätze .
Artikel 3
Artikel 2 des Anhangs I des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern in der Fassung des Artikels 2 des Protokolls im Anschluß an den Beitritt der Republik Griechenland zu der Gemeinschaft erhält folgende Fassung :
" Artikel 2
( 1 ) Ab 1 . Januar 1983 gelten für die in Absatz 2 aufgeführten Waren mit Ursprung in Zypern bei der Einfuhr in die Gemeinschaft jährliche Hoechstmengen , bei deren Überschreitung die jeweils tatsächlich gegenüber Drittländern angewendten Zollsätze gemäß den Absätzen 3 und 5 wieder eingeführt werden können .
( 2 ) Für die folgenden Waren mit Ursprung in Zypern besteht bei der Einfuhr in die Gemeinschaft Zollfreiheit bis zu den angegebenen Hoechstmengen :
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Jährliche Hoechstmengen der Gemeinschaft *
56.04 * Synthetische und künstliche Spinnfasern und Abfälle von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen , gekrempelt , gekämmt oder anders für die Spinnerei vorbereitet * 100 Tonnen *
61.01 * Oberkleidung für Männer und Knaben * 525 Tonnen *
( 3 ) Wird bei den unter Absatz 2 fallenden Waren die festgesetzte Einfuhrhöchstmenge erreicht , so können die in Absatz 1 genannten Zollsätze bei der Einfuhr dieser Waren bis zum Ablauf des Kalenderjahres wieder eingeführt werden .
Erreichen die Einfuhren in die Gemeinschaft einer Ware mit Hoechstmenge 75 % der festgesetzten Hoechstmenge , so setzt die Gemeinschaft den Assoziationsrat davon in Kenntnis .
( 4 ) Innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Hoechstmengen wendet die Republik Griechenland Zollsätze gemäß Artikel 3 des Protokolls im Anschluß an den Beitritt Griechenlands zur Gemeinschaft an .
( 5 ) Werden von der Gemeinschaft für die Einfuhr der in Absatz 2 genannten Waren die gegenüber Drittländern anwendbaren Zollsätze wieder eingeführt , so kann die Republik Griechenland die zu diesem Zeitpunkt gegenüber Drittländern anwendbaren Zollsätze wieder einführen . "
Artikel 4
Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern .
Artikel 5
( 1 ) Dieses Protokoll bedarf der Ratifizierung oder Genehmigung durch die Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren ; die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluß der dafür erforderlichen Verfahren .
( 2 ) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft , der auf den Monat folgt , in dem die Notifizierungen nach Absatz 1 vorgenommen worden sind .
Artikel 6
Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer , deutscher , griechischer , englischer , französischer , italienischer und niederländischer Sprache abgefasst , wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist .
Til bekräftelse heraf har undertegnede befuldmägtigede underskrevet denne protokol .
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt .
!***
In witneß whereof the undersigned plenipotentiaries have signed this Protocol .
En foi de quoi , les plénipotentiaires soussignés ont apposé leurs signatures au bas du présent protocole .
In fede di che , i plenipotenziari sottoscritti hanno apposto le loro firme in calce al presente protocollo .
Ten blijke waarvan de ondergetekende gevolmachtigden hun handtekening onder dit Protocol hebben gesteld .
Udfärdiget i Bruxelles , den seksogtyvende juli nitten hundrede og treogfirs .
Geschehen zu Brüssel am sechsundzwanzigsten Juli neunzehnhundertdreiundachtzig .
!***
Done at Brussels on the twenty-sixth day of July in the year one thousand nine hundred and eighty-three .
Fait à Bruxelles , le vingt-six juillet mil neuf cent quatre-vingt-trois .
Fatto a Bruxelles , addì ventisei luglio millenovecentottantatré .
Gedaan te Brussel , de zesentwintigste juli negentienhonderd drieëntachtig .
For Raadet for De europäiske Fälleßkaber
Für den Rat der Europäischen Gemeinschaften
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For the Council of the European Communities
Pour le Conseil des Communautés européennes
Per il Consiglio delle Comunità europee
Voor de Raad van de Europese Gemeenschappen
For regeringen for republikken Cypern
Für die Regierung der Republik Zypern
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For the Government of the Republik of Cyprus
Pour le gouvernement de la république de Chypre
Per il governo della Repubblica di Cipro
Voor de Regering van de Republiek Cyprus
Mitteilung über das Inkrafttreten des Protokolls über die für 1983 geltende Regelung im Rahmen des Beschlusses des Assoziationsrats EWG - Zypern vom 24 . November 1980 über das Verfahren für den Übergang zur zweiten Stufe des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern
Nachdem am 30 . November 1983 der Austausch der Urkunden über die Notifizierung des Abschlusses der Verfahren stattgefunden hat , die erforderlich sind , damit das am 26 . Juli 1983 in Brüssel unterzeichnete Protokoll über die für 1983 geltende Regelung im Rahmen des Beschlusses des Assoziationsrats EWG - Zypern vom 24 . November 1980 über das Verfahren für den Übergang zur zweiten Stufe des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern in Kraft treten kann , tritt das Protokoll gemäß seinem Artikel 5 Absatz 2 am 1 . Dezember 1983 in Kraft .
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