Avis juridique important
Protokoll zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau
Amtsblatt Nr. L 026 vom 28/01/1983 S. 0045
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PROTOKOLL
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau
DIE PARTEIEN DIESES PROTOKOLLS -
gestützt auf das am 27. Februar 1980 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus -
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Dieses Protokoll betrifft die Fischereitätigkeit über einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens im Jahr 1983.
Die in Artikel 4 vorgesehenen Grenzen werden für jedes Jahr dieses Zeitraums wie folgt festgesetzt:
1. Grundfischtrawler:
7 500 BRT. Im Laufe eines jeden Jahres kann ein Teil dieser Tonnage so genutzt werden, daß ihr Äquivalent im Jahresdurchschnitt 3 500 BRT nicht übersteigt.
2. 25 Thunfischfroster (Klasse 900 BRT durchschnittlich).
3. 25 Thunfischfrischfänger mit Angeln (Klasse 130 BRT durchschnittlich).
Artikel 2
(1) Der in Artikel 9 des Abkommens vorgesehene finanzielle Ausgleich beträgt für den in Artikel 1 genannten Zeitraum 4 275 000 ECU, d. h. 1 425 000 ECU für jedes Jahr der Anwendung dieses Protokolls.
(2) Dieser Ausgleich deckt auch die Beträge für die Zeiträume der seit dem 1. März 1982 vereinbarten Interimsregelungen.
Artikel 3
Die Verwendung des in Artikel 2 festgesetzten Ausgleichs unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der Regierung Guinea-Bissaus.
Artikel 4
(1) Der Ausgleich wird in drei gleichen Jahresraten gezahlt.
(2) Die Ausgleichszahlungen werden auf ein bei einem Finanzinstitut nach Wahl der Regierung Guinea-Bissaus eröffnetes Konto überwiesen.
Artikel 5
Die Gemeinschaft beteiligt sich im Rahmen eines Hoechstbetrags von 250 000 ECU für den in Artikel 1 genannten Zeitraum an der Finanzierung eines wissenschaftlichen Programms Guinea-Bissaus mit dem Ziel, die Kenntnisse über die Fischereiressourcen in der Fischereizone der Republik Guinea-Bissau zu verbessern.
Artikel 6
Nimmt die Gemeinschaft die in diesem Protokoll vorgesehenen Zahlungen nicht vor, so führt dies zur Aussetzung des Fischereiabkommens.
Artikel 7
Dieses Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem sich die Parteien einander den Abschluß der hierfür erforderlichen Verfahren notifizieren.
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