Entscheidung
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion
Nichtamtliche deutsche Übersetzung aus dem Englischen
16/09/04 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 70826/01 von G. R. und andere gegen Deutschland
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) hat in seiner Sitzung am 16. September 2004 als Kammer mit den Richtern
HerrnI. Cabral Barreto, Präsident,
HerrnG. Ress,
HerrnL. Caflisch,
HerrnB. Zupančič,
HerrnJ. Hedigan,
FrauM. Tsatsa-Nikolovska,
FrauA. Gyulumyan, Richter,
und Herrn V. Berger, Sektionskanzler,
im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 12. Juni 2001 eingereicht wurde,
im Hinblick auf die Stellungnahme der beklagten Regierung und die Erwiderung der Beschwerdeführer,
nach Beratung wie folgt entschieden:
SACHVERHALT
Die sechs Beschwerdeführer, G. R., M. W., D. Z., I. K.–W., G. H. und M. E. (im Namen des verstorbenen E. E.), sind deutsche Staatsangehörige. Sie werden vor dem Gerichtshof von der Rechtsanwaltskanzlei Zuck und Quaas in Stuttgart vertreten.
Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Die Beschwerdeführer sind Inhaber von speziellen Sozialpfandbriefen, die die Bundesregierung in den 50iger Jahren ausgegeben hat. Der Zinssatz dieser Sozialpfandbriefe ist niedriger als der Marktzinssatz, ihre Erträge waren allerdings steuerfrei.
Im Zuge einer Änderung der Steuergesetze im Jahre 1992 hob die Regierung die Steuerfreiheit der Sozialpfandbriefe auf.
Am 17. Februar 1993 erhoben die Beschwerdeführer gemeinsam Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht. In dieser Beschwerde stellten sie darauf ab, dass ihnen durch den Wegfall der Steuerfreiheit ihrer Sozialpfandbriefe und den dadurch verursachten Wertverlust ein erheblicher finanzieller Schaden entstehe. Dadurch seien sie in ihrem Recht auf Eigentum, ihrem Recht auf Vertrauensschutz und ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Artikel 14, 2 i. V. m. Artikel 20 und 3 Grundgesetz verletzt.
Da eine Vielzahl von denselben Gegenstand betreffenden Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht eingegangen waren, wurden der Regierung daraus zwei Beschwerden als Musterfälle zugestellt.
Ende 1994 ersuchten die Beschwerdeführer das Bundesverfassungsgericht um Zusendung der Stellungnahme der Regierung in den Musterverfahren. Ihre Schreiben blieben trotz mehrerer Nachfragen unbeantwortet.
Am 5. Februar 2002 verwarf das Bundesverfassungsgericht in einer Musterentscheidung die Verfassungsbeschwerden mit der Begründung, dass die Aufhebung der Steuersubvention einem legitimen Ziel diene und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sei.
Am 8. August 2002 beschloss das Bundesverfassungsgericht unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 5. Februar 2002, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer nicht zur Entscheidung anzunehmen.
RÜGE
Unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention rügen die Beschwerdeführer die Verfahrensdauer vor dem Bundesverfassungsgericht.
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
Die Beschwerdeführer rügen die Länge des Verfahrens über ihre Verfassungsbeschwerde. Sie berufen sich auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, der, soweit entscheidungserheblich, wie folgt lautet:
"Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem ... Verfahren ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird."
Die Regierung bringt vor, dass diese Beschwerde für unzulässig zu erklären sei, weil Artikel 6 Abs. 1 nicht auf Steuerstreitsachen angewandt werden könne. Sie weist darauf hin, dass der vorliegende Fall den Kernbereicht des öffentlichen Rechts betreffe, denn es sei nicht um ein individuelles Steuerverfahren gegangen, sondern um den gesetzlichen Abbau von Steuersubventionen.
Die Beschwerdeführer betonen die wirtschaftlichen Aspekte des Gegenstands ihrer Verfassungsbeschwerde und behaupten, das Verfahren betreffe „zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen“ im Sinne von Artikel 6 Abs. 1. Sie bringen weiterhin vor, die Verpflichtung zur Steuerzahlung falle in den Bereich des Protokolls Nr. 1, Artikel 1.
Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Verfahren, auch wenn sie vor einem Verfassungsgericht geführt werden, in den Anwendungsbereich von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention fallen, soweit ihr Ausgang für zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen erheblich ist (siehe u.a. Süßmann ./. Deutschland, Urteil vom 16. September 1996, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-IV, S. 1171, Nr. 41, und Klein ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 33379/96, Nr. 29, 27. Juli 2000).
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff der „zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen“ im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 autonom auszulegen (siehe u.a. König ./. Deutschland, Urteil vom 28. Juni 1978, Serie A Band 27, S. 29-30, Nr. 88-89, und Ferrazzini ./. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 44759/98, Nr. 24, ECHR 2001 VII).
Wie der Gerichtshof im Fall Ferrazzini gegen Italien festgestellt hat, gehören Steuersachen zum Kernbereich staatlicher Vorrechte; bei ihnen dominiert die öffentlich-rechtliche Rechtsnatur der Beziehung zum Steuerzahler. Daher fallen Steuerstreitigkeiten nicht in den Bereich der zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen, obwohl sie notwendigerweise finanzielle Auswirkungen auf den Steuerzahler haben (siehe Ferrazzini ./. Italien, a.a.O, Nr. 29).
Was den Hintergrund der Rechtssache betrifft, stellt der Gerichtshof fest, dass die Steuergesetzgebung, die den Gegenstand der Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer bildet, keinerlei strafrechtlichen Aspekte beinhaltet, die unter dem in Artikel 6 Abs. 1 der Konvention genannten Punkt „strafrechtliche Anklage“ eine Anwendbarkeit dieser Bestimmung begründen könnten. Der Gerichtshof stellt weiterhin fest, dass die Beschwerdeführer nicht nachgewiesen haben, dass zwischen ihrer Verfassungsbeschwerde und der Durchsetzung eines privatrechtlichen Anspruchs ein hinreichender Zusammenhang bestehe, der unter dem in Artikel 6 Abs. 1 aufgeführten Punkt „zivilrechtliche Ansprüche“ zu einer Anwendbarkeit dieser Bestimmung führen könnte (siehe diesbezüglich National & Provincial Building Society u.a. ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 23. Oktober 1997, Urteils- und Entscheidungssammlung 1997-VII, S. 2359, Nr. 98). Soweit die neue Steuergesetzgebung einen Wertverlust der Pfandbriefe der Beschwerdeführer mit sich brachte, ging diese Folge nicht über die notwendigen vermögensrechtlichen Auswirkungen einer jeden Steuergesetzgebung hinaus.
Folglich ist Artikel 6 Abs. 1 der Konvention auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig.
Vincent Berger
Ireneu Cabral Barreto
Kanzler
Präsident
Full & Egal Universal Law Academy