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Richtlinie 80/1200/EWG der Kommission vom 4. Dezember 1980 zur Festsetzung der Verarbeitungsfrist für bestimmte zum aktiven Veredelungsverkehr zugelassene landwirtschaftliche Erzeugnisse
Amtsblatt Nr. L 369 vom 31/12/1980 S. 0019 - 0020
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 7 S. 0205
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 7 S. 0205
RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 4. Dezember 1980 zur Festsetzung der Verarbeitungsfrist für bestimmte zum aktiven Veredelungsverkehr zugelassene landwirtschaftliche Erzeugnisse (80/1200/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 69/73/EWG des Rates vom 4. März 1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den aktiven Veredelungsverkehr (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 76/119/EWG (2), insbesondere auf Artikel 28,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Richtlinie 69/354/EWG der Kommission vom 30. September 1969 zur Festsetzung der Verarbeitungsfrist für einige zum aktiven Veredelungsverkehr zugelassene landwirtschaftliche Erzeugnisse (3) hat die in Artikel 9 Buchstabe b) der Richtlinie 69/73/EWG genannte Frist für die in den aktiven Veredelungsverkehr überführten Waren beschränkt, wenn diese Waren von der gleichen Art sind wie die gemeinschaftlichen Grunderzeugnisse im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 441/69 des Rates vom 4. März 1969 zur Festlegung ergänzender Grundregeln für die einer einheitlichen Preisregelung unterliegenden Erzeugnisse, die unbearbeitet oder in Form bestimmter, nicht unter Anhang II des Vertrages fallender Waren ausgeführt werden (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 269/78 (5).
Die Beschränkung der vorgenannten Frist erfolgte im Hinblick auf die gewünschte Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1957/69 der Kommission vom 30. September 1969 mit zusätzlichen Durchführungsbestimmungen für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen bei den Erzeugnissen, für die ein System gemeinsamer Preise besteht (6).
Die Verordnung (EWG) Nr. 441/69 ist durch die Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (7) ersetzt worden. Diese letzte Verordnung hat den Anwendungsbereich der erstgenannten Verordnung erweitert.
Die Verordnung (EWG) Nr. 1957/69 ist durch die Verordnung (EWG) Nr. 798/80 der Kommission vom 31. März 1980 über Durchführungsvorschriften für die Vorfinanzierung von Ausfuhrerstattungen und positiven Währungsausgleichsbeträgen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (8) ersetzt worden. Aufgrund des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 798/80 beträgt die Verarbeitungsfrist für Grunderzeugnisse, vom Tage der Annahme der Zahlungserklärung an gerechnet, grundsätzlich sechs Monate.
Die Gründe, die zum Erlaß der Richtlinie 69/354/EWG geführt haben, nämlich das Gleichgewicht zwischen der Verwendung von Grunderzeugnissen aus der Gemeinschaft bei der Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen nach dritten Ländern einerseits und der Verwendung der zum aktiven Veredelungsverkehr zugelassenen Grunderzeugnisse dieser Länder andererseits zu wahren, bestehen fort. Es empfiehlt sich gleichwohl, die Richtlinie nunmehr zu ersetzen, um die vorgenannten Verordnungen (EWG) Nr. 565/80 und (EWG) Nr. 798/80 zu berücksichtigen.
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Zollveredelungsverkehr -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Zur Anwendung des Artikels 9 Buchstabe b) der Richtlinie 69/73/EWG wird die Frist, innerhalb welcher die im Rahmen eines aktiven Veredelungsverkehrs eingeführten Waren einer der in Artikel 13 der Richtlinie genannten Bestimmungen zugeführt werden müssen, für landwirtschaftliche Erzeugnisse der gleichen Art wie die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 bezeichneten Erzeugnisse auf höchstens sechs Monate festgesetzt, wenn diese Erzeugnisse in Form von Verarbeitungserzeugnissen oder Waren im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b) oder c) derselben Verordnung ausgeführt werden sollen.
(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können eine längere Frist festsetzen, falls der Ablauf des aktiven Veredelungsverkehrs dies erfordert. (1)ABl. Nr. L 58 vom 8.3.1969, S. 1. (2)ABl. Nr. L 24 vom 30.1.1976, S. 58. (3)ABl. Nr. L 264 vom 22.10.1969, S. 7. (4)ABl. Nr. L 59 vom 10.3.1969, S. 1. (5)ABl. Nr. L 40 vom 10.2.1978, S. 7. (6)ABl. Nr. L 250 vom 4.10.1969, S. 1. (7)ABl. Nr. L 62 vom 7.3.1980, S. 5. (8)ABl. Nr. L 87 vom 1.4.1980, S. 42.
Artikel 2
Die Richtlinie 69/354/EWG wird mit Wirkung vom 1. Februar 1981 aufgehoben. Sie bleibt jedoch auf Waren anwendbar, die vor diesem Zeitpunkt in den aktiven Veredelungsverkehr überführt werden.
Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Vorschriften, um dieser Richtlinie zum 1. Februar 1981 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.
(2) Die Kommission übermittelt diese Mitteilungen den anderen Mitgliedstaaten.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 4. Dezember 1980
Für die Kommission
Étienne DAVIGNON
Mitglied der Kommission
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