Avis juridique important
Richtlinie 80/1266/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 über die künftige Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Flugunfalluntersuchung
Amtsblatt Nr. L 375 vom 31/12/1980 S. 0032 - 0033
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 2 S. 0185
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0103
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 2 S. 0185
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 2 S. 0273
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 2 S. 0273
RICHTLINIE DES RATES vom 16. Dezember 1980 über die künftige Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Flugunfalluntersuchung (80/1266/EWG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 84 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Moderne Großraumfluggeräte werden technisch immer komplexer. Gemäß Kapitel 5 des Anhangs 13 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt haben die Vertragsstaaten Unfälle solcher Luftfahrzeuge unverzueglich von unabhängigen Experten der verschiedensten technischen und betrieblichen Fachgebiete im Auftrag des zuständigen Mitgliedstaats untersuchen zu lassen.
Nicht alle Mitgliedstaaten sind in der Lage, das für die Untersuchung von Grossunfällen erforderliche Fachpersonal sowie die entsprechenden technischen Untersuchungseinrichtungen ständig oder vollständig verfügbar zu halten.
Die homogene technische Entwicklung und der einheitliche Leistungsstandard der Luftfahrt in den Mitgliedstaaten ermöglicht diesen eine Kooperation in der Flugunfalluntersuchung und in der Flugunfallverhütung.
Über 90 v.H. der Unfälle betreffen Luftfahrzeuge mit einem Hoechstgewicht bis 5 700 kg. Für die Flugsicherheit und die Unfallverhütung ist ein Informationsaustausch auch über diese Unfälle angezeigt -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Bei einem Unfall eines zivilen Luftfahrzeugs bemüht sich jeder Mitgliedstaat auf Antrag des die Untersuchung durchführenden Mitgliedstaats im Rahmen einer gegenseitigen Hilfe, in den Grenzen seiner Möglichkeiten dem darum ersuchenden Mitgliedstaat je nach Sachlage folgendes zur Verfügung zu stellen: a) die seinen Behörden zur Verfügung stehenden Anlagen, Einrichtungen und Geräte für - die technische Untersuchung von Wrackteilen, Bordausrüstungen und anderen für die Untersuchung wichtigen Gegenständen,
- die Auswertung der Aufzeichnungen von Flugdatenschreibern und Führerraum-Tonbandgeräten zur Aufzeichnung mündlicher Mitteilungen und akustischer Warnsignale,
- die elektronische Speicherung und Auswertung von Flugunfalldaten;
b) Experten aus den Fachbereichen der Unfalluntersuchung zur Übernahme bestimmter Aufgaben, und zwar nur im Falle der Einleitung einer Untersuchung nach einem Grossunfall.
(2) Diese gegenseitige Hilfe sollte soweit wie möglich kostenlos gewährt werden.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten tauschen regelmässig Informationen über Betriebsstörungen, die nicht zu Unfällen geführt haben, aus und unterrichten einander über die Ergebnisse der Untersuchung von Unfällen der Luftfahrzeuge bis 5 700 kg zulässigem Hoechstgewicht, wenn diese Ergebnisse in einer Form zur Verfügung stehen, die dem Meldeblatt für Unfall- und Störungsdaten der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation entspricht.
Diese Informationen und Ergebnisse werden, soweit sie zur Verbesserung der Sicherheit des Flugverkehrs und zur Verhütung von Unfällen beizutragen vermögen, ausgetauscht.
Artikel 3
Die Mitgliedstaaten erlassen nach Rücksprache mit der Kommission die für die Durchführung dieser Richtlinie ab 1. Juli 1981 erforderlichen Rechtsvorschriften.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 1980.
Im Namen des Rates
Der Präsident
Colette FLESCH
Top