Avis juridique important
Richtlinie 80/1271/EWG des Rates vom 22. Dezember 1980 zur Anpassung infolge des Beitritts der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften der Richtlinie 73/173/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Zubereitungen gefährlicher Stoffe (Lösemittel)
Amtsblatt Nr. L 375 vom 31/12/1980 S. 0070 - 0072
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 11 S. 0082
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0139
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 11 S. 0082
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 11 S. 0156
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 11 S. 0156
++++
RICHTLINIE DES RATES
vom 22 . Dezember 1980
zur Anpassung infolge des Beitritts der Republik Griechenland zu den Europäischen Gemeinschaften der Richtlinie 73/173/EWG zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung , Verpackung und Kennzeichnung von Zubereitungen gefährlicher Stoffe ( Lösemittel )
( 80/1271/EWG )
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ,
gestützt auf die Beitrittsakte von 1979 , insbesondere auf die Artikel 22 und 146 ,
in der Erwägung , daß die Anlage der Richtlinie 73/173/EWG des Rates vom 4 . Juni 1973 zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung , Verpackung und Kennzeichnung von Zubereitungen gefährlicher Stoffe ( Lösemittel ) ( 1 ) , in der Fassung der Richtlinie 80/781/EWG ( 2 ) , durch Hinzufügen der griechischen Fassung für die Bezeichnungen der gefährlichen Stoffe ( Lösemittel ) zu ergänzen ist -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :
Artikel 1
Der Anlage der Richtlinie 73/173/EWG werden die im Anhang der vorliegenden Richtlinie enthaltenen griechischen Bezeichnungen hinzugefügt .
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 1 . Januar 1981 die erforderlichen Rechtsvorschriften , um dieser Richtlinie nachzukommen . Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis .
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1 . Januar 1981 an .
Artikel 3
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .
Geschehen zu Brüssel am 22 . Dezember 1980 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
J . SANTER
( 1 ) ABl . Nr . L 189 vom 11 . 7 . 1973 , S . 7 .
( 2 ) ABl . Nr . L 229 vom 30 . 8 . 1980 , S . 57 .
ANHANG : siehe ABl .
Top