Avis juridique important
Richtlinie 81/1015/EWG des Rates vom 15. Dezember 1981 zur Änderung der Richtlinie 76/625/EWG über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotentials bestimmter Baumobstanlagen
Amtsblatt Nr. L 367 vom 23/12/1981 S. 0031 - 0031
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 14 S. 0097
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 23 S. 0247
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 14 S. 0097
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 23 S. 0247
RICHTLINIE DES RATES vom 15. Dezember 1981 zur Änderung der Richtlinie 76/625/EWG über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotentials bestimmter Baumobstanlagen (81/1015/EWG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Mitgliedstaaten übermitteln die Ergebnisse der gemäß der Richtlinie 76/625/EWG (3), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1979, durchgeführten Erhebung nach Produktionszonen und nicht nach dem im Anhang dieser Richtlinie enthaltenen Verzeichnis der Gebiete.
Da es sich erwiesen hat, daß einige Mitgliedstaaten bei der Einhaltung des Termins nach Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 der genannten Richtlinie Schwierigkeiten hatten, sollte eine längere Frist vorgesehen werden.
Es erscheint zweckmässig, die in dem genannten Artikel 5 Absatz 1 erwähnten jährlichen Schätzungen der Rodungen von Baumobstanbauflächen nach Sorten aufzugliedern.
Da es aus besonderen Gründen in einem Mitgliedstaat nicht möglich sein wird, im Rahmen der Erhebung 1982 Daten nach Dichteklassen zu sammeln, erscheint es zweckmässig, diesem Mitgliedstaat bezueglich der Erhebung 1982 eine Abweichung zu gestatten.
Die finanziellen Verpflichtungen der Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Ausgaben, die Griechenland durch die Erhebung 1982 entstehen, müssen näher bestimmt werden -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 76/625/EWG wird wie folgt geändert: 1. An Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe C wird folgenderAbsatz angefügt:
"Bei der Durchführung der Erhebung 1982 brauchtdas Vereinigte Königreich jedoch die Pflanzdichtenicht zu ermitteln."
2. In Artikel 4 Absatz 2 wird der zweite Unterabsatzgestrichen.
3. In Artikel 5 Absatz 1 erhält der erste Unterabsatzfolgende Fassung:
"Die Mitgliedstaaten schätzen alljährlich die in ihremHoheitsgebiet durchgeführten Rodungen vonAnbauflächen der in Artikel 1 Absatz 1 genanntenObstarten und teilen die Ergebnisse bis spätestens31. März des folgenden Jahres der Kommissionmit. Bei den Schätzungen ist möglichst nach Sortenzu unterscheiden."
4. In Artikel 5 Absatz 1 zweiter Unterabsatz werdendie Worte "bis spätestens 31. Dezember" durch dieWorte "bis spätestens 31. März des folgenden Jahres"ersetzt.
5. Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Mitgliedstaaten schätzen alljährlich diein ihrem Hoheitsgebiet durchgeführten Anpflanzungenvon Obstbäumen der in Artikel 1 Absatz 1genannten Arten und teilen die Ergebnisse bis spätestens31. März des folgenden Jahres der Kommissionmit. Bei den Schätzungen ist möglichst nachSorten zu unterscheiden."
6. In Artikel 10 Absatz 1 wird nach der Liste der Mitgliedstaatenfolgender Unterabsatz eingefügt:
"Aus dem Haushalt der Europäischen Gemeinschaftenwird ein Beitrag bis zu einem Hoechstbetragvon 85 000 ECU zu den Ausgaben Griechenlandsfür die 1982 durchzuführende Erhebung geleistet."
7. Der Anhang wird gestrichen.
Artikel 2
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 1981.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. WALKER (1) ABl. Nr. C 246 vom 26.9.1981, S. 3. (2) ABl. Nr. C 327 vom 14.12.1981, S. 79. (3) ABl. Nr. L 218 vom 11.8.1976, S. 10.
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