Avis juridique important
Richtlinie 81/962/EWG des Rates vom 24. November 1981 zur dritten Änderung der Richtlinie 70/357/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Stoffe mit antioxidierender Wirkung, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen
Amtsblatt Nr. L 354 vom 09/12/1981 S. 0022 - 0022
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 11 S. 0219
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 12 S. 0080
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 11 S. 0219
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 12 S. 0080
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RICHTLINIE DES RATES
vom 24 . November 1981
zur dritten Änderung der Richtlinie 70/357/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Stoffe mit antioxidierender Wirkung , die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen
( 81/962/EWG )
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,
auf Vorschlag der Kommission ( 1 ) ,
nach Stellungnahme des Eurpäischen Parlaments ( 2 ) ,
nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ) ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Nach Artikel 2 der Richtlinie 70/357/EWG ( 4 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 78/143/EWG ( 5 ) , können die Mitgliedstaaten bis zum 31 . Dezember 1980 die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften beibehalten , wonach die Verwendung von Calcium-di-Natrium-Äthylendiamintetraacetat in Lebensmitteln und die Verwendung von Äthoxiquin zur Behandlung von Äpfeln und Birnen zugelassen ist .
Calcium-di-Natrium-Äthylendiamintetraacetat kann beim gegenwärtigen Stand der Kenntnisse über die Verwendung dieses Stoffes nicht auf Gemeinschaftsebene zugelassen werden .
Jedoch kann dieser Stoff zeitweilig von den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene zugelassen werden .
Es ist noch nicht möglich , eine endgültige Entscheidung darüber zu treffen , ob Äthoxiquin zur Behandlung von Äpfeln und Birnen auf Gemeinschaftsebene zugelassen werden kann ; diese Behandlung ist in jedem Fall aber nicht als Behandlung mit antioxidierender Wirkung zu betrachten . Die betreffende Substanz fällt daher nicht unter die Richtlinie 70/357/EWG .
Der Stoff E 303 wird nicht mehr in Lebensmitteln verwandt -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :
Artikel 1
Die Richtlinie 70/357/EWG wird wie folgt geändert :
1 . Artikel 2 erhält folgende Fassung :
" Artikel 2
( 1 ) Abweichend von Artikel 1 können die Mitgliedstaaten in ihrem Gebiet bis zum 31 . Dezember 1986 die Verwendung von Calcium-di-Natrium-Äthylendiamintetraacetat in Lebensmitteln zulassen .
( 2 ) Die Kommission überprüft vor diesem Zeitpunkt die Bestimmungen von Absatz 1 und schlägt dem Rat jede erforderliche Änderung vor . "
2 . Der Stoff " E 303 - 5,6-Diacetyl-l-Ascorbinsäure ( 1-Ascorbyl-Diacetat ) " in Teil I des Anhangs wird gestrichen .
Artikel 2
Artikel 1 Nummer 1 gilt mit Wirkung vom 1 . Januar 1981 .
Artikel 3
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften , um dieser Richtlinie spätestens bis zum 1 . Dezember 1982 nachzukommen . Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis .
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .
Geschehen zu Brüssel am 24 . November 1981 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
H . RIDLEY
( 1 ) ABl . Nr . C 208 vom 13 . 8 . 1980 , S . 5 .
( 2 ) ABl . Nr . C 327 vom 15 . 12 . 1980 , S . 8 .
( 3 ) ABl . Nr . C 348 vom 13 . 12 . 1980 , S . 4 .
( 4 ) ABl . Nr . L 157 vom 18 . 7 . 1970 , S . 31 .
( 5 ) ABl . Nr . L 44 vom 5 . 2 . 1978 , S . 18 .
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